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VG Bayreuth, 02.12.2013 - B 3 K 12.490 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 02.12.2013 - B 3 K 12.490
- VGH Bayern, 17.02.2014 - 12 C 13.2646
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11
Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung; …
Auszug aus VG Bayreuth, 02.12.2013 - B 3 K 12.490
Denn materiell-rechtlich setzt der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers (gem. § 102 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I) einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind: "Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet" (BVerwG U.v. 09.02.2012 Az.: 5 C 3/11 Rn. 17).