Rechtsprechung
   VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40875
VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606 (https://dejure.org/2017,40875)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 12.09.2017 - B 5 K 16.606 (https://dejure.org/2017,40875)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 12. September 2017 - B 5 K 16.606 (https://dejure.org/2017,40875)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40875) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBG Art. 65 Abs. 1, Art. 66, Art. 93 Abs. 1; BeamtStG § 21, § 39; UrlV § 2 Abs. 1, § 3, § 10 Abs. 1, Abs. 3, § 11; RL 2003/88/EG Art. 7
    Kein Urlaubs(abgeltungs)anspruch für Zeitraum einer rechtswidrigen Ruhestandsversetzung nach deren Aufhebung

  • rewis.io

    Kein Urlaubs(abgeltungs)anspruch für Zeitraum einer rechtswidrigen Ruhestandsversetzung nach deren Aufhebung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606
    Hilfsweise stehe dem Kläger ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu, da dieser auch Beamten zustehe (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12), die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses unerheblich sei (BVerwG, U.v. 30.4.2014 - 2 A 8/13), der entsprechende Abgeltungsanspruch vom Dienstherrn von Amts wegen zu prüfen (EuGH, U.v. 12.6.2014 - C 118/13) und von Amts wegen auszuzahlen sei.

    Er verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werden kann, da dann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen kann (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 20).

    Dann kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - juris Rn. 21 f.), die sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, U.v. 22.11.2011 - C-214/10 Slg. 2011, I-11757) stützt, verfällt der unionsrechtliche Anspruch auf Gewährung von Mindesturlaub, wenn dieser nicht 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres gewährt und genommen worden ist.

    § 10 Absatz 3 Satz 3 UrlV stellt klar, dass ein Abgeltungsanspruch nur für Urlaubsjahre besteht, deren Urlaubsansprüche bei Beendigung des Beamtenverhältnisses noch nicht verfallen sind (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - NVwZ 2013, 1295; BayVGH, B.v. 13.9.2013 - 6 ZB 13.699 - juris).

    Denn mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs - wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen - ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. EuGH, U.v. 22.11.2011 - C-214/10 Slg. 2011, I-11757; BVerwG U.v. - 2 C 10/12 - Rn. 20.).

    Auch aus der klägerseits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12; U.v. 30.4.2014 - 2 A 8 /13; B.v. 25.4.2013 - 2 B 2/13), die sich auf die Rechtsprechung des EuGH stützt, ergibt sich nichts anderes, da § 10 Abs. 3 UrlV in Umsetzung dieser Rechtsprechung die gleichen Voraussetzungen an einen Urlaubsabgeltungsanspruch - mithin eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einen bestehenden Urlaubsanaspruch, der infolge Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte, stellt.

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606
    Der Erholungseffekt entfalle jedoch nach Ablauf einer längeren Zeit (EuGH, U.v. 22.11.2011 - C-214/10 Slg. 2011, I-11757- juris Rn. 30 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - juris Rn. 21 f.), die sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, U.v. 22.11.2011 - C-214/10 Slg. 2011, I-11757) stützt, verfällt der unionsrechtliche Anspruch auf Gewährung von Mindesturlaub, wenn dieser nicht 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres gewährt und genommen worden ist.

    Denn der Europäische Gerichtshof hat bisher nur entschieden, dass der Anspruch auf Inanspruchnahme eines bezahlten Jahresurlaubs bei Arbeits- oder Dienstunfähigkeit des Angestellten bzw. Beamten während des Übertragungszeitraumes nicht verfällt (vgl. EuGH, U.v. 21.6.2012 - C-78/11 - juris; U.v. 3.5.2012 - C-337/10 - NVwZ 2012, 688; U.v. 24.1.2012 - C-282/10 - NJW 2012, 509 ff.; U.v. 22.11.2011 - C-214/10 Slg. 2011, I-11757; U.v. 7.4.2011 - C-519/09 - juris; U.v. 10.9.2009 - C-277/08 - Slg. 2009, I-08405; U.v. 20.1.2009 - C-350/06 - Slg. 2009, I-179).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat in den aufgeführten Entscheidungen u.a. ausgeführt (EuGH, U.v. 22.11.2011 - C-214/10 Slg. 2011, I-11757; U.v. 20.1.2009 - C-350/06 - juris Rn. 25), dass mit der Gewährung des Mindesturlaubs der Zweck verfolgt wird, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen.

    Denn mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs - wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen - ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. EuGH, U.v. 22.11.2011 - C-214/10 Slg. 2011, I-11757; BVerwG U.v. - 2 C 10/12 - Rn. 20.).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606
    Demnach darf einem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeit-RL) nicht durch nationale Rechtsvorschriften genommen werden, wenn er während des gesamten Bezugszeitraums und/oder über den im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist und seinen Anspruch nicht ausüben kann (EuGH, U. v. 20.1.2009 - Rs. C-350/06 und C-520/06 - juris Rn. 44, 48).*In seinem Urteil vom 22.11.2011 konkretisierte der EuGH diese Rechtsprechung und stellte fest, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspreche.

    Der EuGH stellte weiter fest, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG solchen mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub gewesen sei und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können (EuGH, U. v. 20.1.2009 - Rs. C-350/06 und C-520/06 - juris Rn. 52).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat bisher nur entschieden, dass der Anspruch auf Inanspruchnahme eines bezahlten Jahresurlaubs bei Arbeits- oder Dienstunfähigkeit des Angestellten bzw. Beamten während des Übertragungszeitraumes nicht verfällt (vgl. EuGH, U.v. 21.6.2012 - C-78/11 - juris; U.v. 3.5.2012 - C-337/10 - NVwZ 2012, 688; U.v. 24.1.2012 - C-282/10 - NJW 2012, 509 ff.; U.v. 22.11.2011 - C-214/10 Slg. 2011, I-11757; U.v. 7.4.2011 - C-519/09 - juris; U.v. 10.9.2009 - C-277/08 - Slg. 2009, I-08405; U.v. 20.1.2009 - C-350/06 - Slg. 2009, I-179).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat in den aufgeführten Entscheidungen u.a. ausgeführt (EuGH, U.v. 22.11.2011 - C-214/10 Slg. 2011, I-11757; U.v. 20.1.2009 - C-350/06 - juris Rn. 25), dass mit der Gewährung des Mindesturlaubs der Zweck verfolgt wird, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen.

  • OVG Hamburg, 31.07.2013 - 1 Bs 187/13

    Anspruch auf Erholungsurlaub nach Aufhebung der Versetzung in den Ruhestand

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606
    Auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2013, 1 Bs 187/13, werde verwiesen.

    Für Ruhestandsbeamte fehlt es an einer Dienstleistungspflicht, von deren Erfüllung der Beamte zum Zwecke des Urlaubs befreit werden könnte (OVG Hamburg, B.v. 20.6.2013 - 1 Bs 187/13 - juris Rn. 6).

    Vielmehr beruht der Verfall seiner Urlaubsansprüche auf dem Zeitablauf (OVG Hamburg, B.v. 31.7.2013 - 1 Bs 187/13 - juris Rn. 10).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Fall ohne weiteres jenen gleichzustellen ist, in denen der Beamte den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte (OVG Hamburg, B.v. 31.7.2013 - 1 Bs 187/13 - juris Rn. 12).

  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 678/12

    Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606
    Der Bevollmächtigte des Klägers machte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 geltend, dass es entsprechend des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - für das Entstehen des Urlaubsanspruchs allein auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankomme und der Urlaubsanspruch nicht unter der Bedingung stehe, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht habe.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerseits zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (U.v. 6.5.2014 - 9 AZR 678/12), die zum Ausdruck bringt, dass für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung ist und der Urlaubsanspruch nicht unter der Bedingung steht, dass Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht habe.

  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 B 2.13

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung einer Entschädigung für nicht in Anspruch

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606
    Zudem werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2013 - 2 B 2/13 - verwiesen.

    Auch aus der klägerseits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12; U.v. 30.4.2014 - 2 A 8 /13; B.v. 25.4.2013 - 2 B 2/13), die sich auf die Rechtsprechung des EuGH stützt, ergibt sich nichts anderes, da § 10 Abs. 3 UrlV in Umsetzung dieser Rechtsprechung die gleichen Voraussetzungen an einen Urlaubsabgeltungsanspruch - mithin eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einen bestehenden Urlaubsanaspruch, der infolge Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte, stellt.

  • VGH Bayern, 15.07.2016 - 3 ZB 15.2146

    Rechtmäßiger Verfall angesparten Erholungsurlaubs

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606
    Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherren gebietet es nicht, dienstunfähig erkrankte Beamte, die aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht in der Lage sind, Urlaub bis Ablauf des maximalen Übertragungszeitraumes zu nehmen, vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust zu bewahren (vgl. zur Regelung des § 11 Abs. 3 UrlV, BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 3 ZB 15.2146).

    Nach dem Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub verfallen (Rest-) Urlaubsansprüche mit Ablauf des Zeitraums, bis zu dem Erholungsurlaub maximal übertragen werden kann, ausnahmslos und auch ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der (Rest-) Urlaub nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte (BVerwG, B.v. 27.10.1982 - 2 B 95.81 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 3 ZB 15.2146 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 18.11.2015 - 6 ZB 15.1856

    Bundesbeamtenrecht, vorläufige Dienstenthebung, Dienstleistungspflicht,

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606
    Hierzu werde auf den Beschluss des BayVGH vom 18. November 2015, 6 ZB 15.1856 verwiesen.

    Der angeführten Entscheidung (BayVGH, B.v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1856) liege aber zugrunde, dass Maßnahmen gegen einen Beamten zu Recht eingeleitet und der Beamte zu Recht vom Dienst freigestellt worden sei.

  • BVerwG, 30.04.2014 - 2 A 8.13

    Mindestjahresurlaub; Abgeltung; Schwerbehindertenzusatzurlaub; Entlassung auf

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606
    Hilfsweise stehe dem Kläger ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu, da dieser auch Beamten zustehe (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12), die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses unerheblich sei (BVerwG, U.v. 30.4.2014 - 2 A 8/13), der entsprechende Abgeltungsanspruch vom Dienstherrn von Amts wegen zu prüfen (EuGH, U.v. 12.6.2014 - C 118/13) und von Amts wegen auszuzahlen sei.

    Unter Verweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sowie auf die Rechtsprechung des EuGH und BVerwG (U.v. 30.4.2014 - 2 A 8/13) müsse im Umkehrschluss auch nach der beseitigten rechtswidrigen Zurruhesetzung ein Anspruch auf Inanspruchnahme und Gewährung des Erholungsurlaubs bestehen.

  • VGH Bayern, 13.09.2013 - 6 ZB 13.699

    Bundesbeamtenrecht; Erholungsurlaub; Durchgehende Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606
    § 10 Absatz 3 Satz 3 UrlV stellt klar, dass ein Abgeltungsanspruch nur für Urlaubsjahre besteht, deren Urlaubsansprüche bei Beendigung des Beamtenverhältnisses noch nicht verfallen sind (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - NVwZ 2013, 1295; BayVGH, B.v. 13.9.2013 - 6 ZB 13.699 - juris).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-78/11

    Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird,

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 07.04.2011 - C-519/09

    May

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 25.02.1988 - 2 C 3.86

    Urlaubsberechnung bei Schichtdienst - Verfall des Erholungsurlaubs - Ablauf des

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2009 - 6 B 1236/09

    Gewährung von Erholungsurlaub bei krankheitsbedingter Hinderung an der

  • VGH Hessen, 06.09.1989 - 1 UE 3303/86

    Verfall des Urlaubsanspruchs - Ablehnung der Gewährung von Dienstbefreiung wegen

  • VG Bayreuth, 28.06.2016 - B 5 K 14.625

    Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

  • BVerwG, 27.10.1982 - 2 B 95.81

    Vorliegen eines besonderen Einzelfalls i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 3 der Verordnung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht