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VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486 |
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- BAYERN | RECHT
FeV § 30, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 7 Abs. 1; BayVwVfG Art. 29 Abs. 3
"Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis, EU-Fahrerlaubnis, Wohnsitzverstoß, Unbestreitbare Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, Angabe "unknown", Konkludente Angabe der Nichtprüfung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (22)
- VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34
Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis
Auszug aus VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486
Bei der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geregelten Ausnahme muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.;… B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10;… B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12;… OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände und Einlassungen des Führerscheininhabers zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (…stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20;… B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).
Auch fehlt es an Ermittlungsergebnissen, wonach sich im streitgegenständlichen Jahr an der Wohnadresse des Klägers eine ungewöhnlich hohe Zahl (deutscher) Staatsangehöriger angemeldet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 23;… B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898 Rn. 3).
Gleichzeitig zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen (B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - BeckRS 2020, 16895; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - BeckRS 2020, 32704; B.v. 13.1.2021 -11 ZB 20.1984 - BeckRS 2021, 789; B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655) den Schluss, dass in diesen Fällen, in denen allesamt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort des jeweiligen Antragstellers während mindestens 185 Tagen im Jahr mit "unknown" beantwortete, ausreichende Hinweise auf einen Scheinwohnsitz vorgelegen haben.
Während es in den Entscheidungen vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - (…juris Rn. 24), 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 - (BeckRS 2020, 16898), 7. Juli 2020 - 11 ZB 19.2112 - (…BeckRS 2020, 16895 Rn. 18), 13. Januar 2021 - 11 CS 20.2065 - (…BeckRS 2020, 32704 Rn. 26) aus verschiedenen Gründen - wegen teilweise ausreichenden übrigen Informationen - letztlich offengelassen werden konnte, ob die Angabe "unknown" allein schon als ausreichender Hinweis gewertet werden dürfe, wurde in der Entscheidung vom 23. November 2020 - 11 CS 20.2065 - (…BeckRS 2020, 32704 Rn. 19) festgestellt, dass es sich bei der ausländischen Auskunft, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt von 185 Tagen unbekannt sei, um eine vom Ausstellungsmitgliedstaat stammende Information handele, die darauf hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege.
Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (…BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19;… U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22;… B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.".
Die durch die Angabe "unknown" deutlich gewordene Unkenntnis der polnischen Behörden konnte im vorliegenden Fall auch durch weitere Anfragen nicht aufgeklärt werden, obwohl die ausländischen Behörden ihre Unkenntnis in der Regel ohne Weiteres begründen könnten, wie der Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - (…juris Rn. 13) zeigt, in dem das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit angab, dass der Wohnsitz aus dem Einwohnermelderegister festgestellt werde, Informationen zu einem Gewerbe, der Fahrzeugregistratur oder Immobilien ebenfalls erlangt werden könnten, nicht aber Informationen zu Steuern oder Sozialleistungen herausgegeben werden.
Ebenso wie eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes belegt, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt, gilt dies auch für eine behördliche Auskunft, dass der Kläger erklärt habe, mehr als 185 Tage in Polen gewesen zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24).
- VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis
Auszug aus VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486
Auch fehlt es an Ermittlungsergebnissen, wonach sich im streitgegenständlichen Jahr an der Wohnadresse des Klägers eine ungewöhnlich hohe Zahl (deutscher) Staatsangehöriger angemeldet hätte (…vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 23; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898 Rn. 3).Gleichzeitig zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen (B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - BeckRS 2020, 16895; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - BeckRS 2020, 32704; B.v. 13.1.2021 -11 ZB 20.1984 - BeckRS 2021, 789; B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655) den Schluss, dass in diesen Fällen, in denen allesamt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort des jeweiligen Antragstellers während mindestens 185 Tagen im Jahr mit "unknown" beantwortete, ausreichende Hinweise auf einen Scheinwohnsitz vorgelegen haben.
Während es in den Entscheidungen vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - (…juris Rn. 24), 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 - (BeckRS 2020, 16898), 7. Juli 2020 - 11 ZB 19.2112 - (…BeckRS 2020, 16895 Rn. 18), 13. Januar 2021 - 11 CS 20.2065 - (…BeckRS 2020, 32704 Rn. 26) aus verschiedenen Gründen - wegen teilweise ausreichenden übrigen Informationen - letztlich offengelassen werden konnte, ob die Angabe "unknown" allein schon als ausreichender Hinweis gewertet werden dürfe, wurde in der Entscheidung vom 23. November 2020 - 11 CS 20.2065 - (…BeckRS 2020, 32704 Rn. 19) festgestellt, dass es sich bei der ausländischen Auskunft, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt von 185 Tagen unbekannt sei, um eine vom Ausstellungsmitgliedstaat stammende Information handele, die darauf hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege.
Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (…BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22;… B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18;… B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.".
Dies gilt umso mehr, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 - (BeckRS 2020, 16898 Rn. 23;… bestätigt durch B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655 Rn. 24) festgestellt hat, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine städtische Behörde nicht auch noch nach etlichen Jahren eine zutreffende registergestützte Auskunft erteilen können sollte.
- VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis - …
Auszug aus VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486
Auskünfte des Ausstellungsmitgliedstaates können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655 Rn. 27).Gleichzeitig zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen (B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - BeckRS 2020, 16895; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - BeckRS 2020, 32704; B.v. 13.1.2021 -11 ZB 20.1984 - BeckRS 2021, 789; B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655) den Schluss, dass in diesen Fällen, in denen allesamt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort des jeweiligen Antragstellers während mindestens 185 Tagen im Jahr mit "unknown" beantwortete, ausreichende Hinweise auf einen Scheinwohnsitz vorgelegen haben.
In der jüngsten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2021 - 11 CS 20.2160 - (BeckRS 2021, 1655 Rn. 24) wird festgestellt:.
Anders als im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2021 - 11 CS 20.2160 - (BeckRS 2021, 1655 Rn. 23) ist in der Bescheinigung des Bürgermeisters eine Adresse vermerkt.
Dies gilt umso mehr, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 - (…BeckRS 2020, 16898 Rn. 23; bestätigt durch B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655 Rn. 24) festgestellt hat, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine städtische Behörde nicht auch noch nach etlichen Jahren eine zutreffende registergestützte Auskunft erteilen können sollte.
- VGH Bayern, 07.07.2020 - 11 ZB 19.2112
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland
Auszug aus VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486
In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2020 - 11 ZB 19.2112 - (BeckRS 2020, 16895 Rn. 18) stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Angabe des Ausstellungsmitgliedstaates, ein Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Jahr sei "unknown" nicht die Mitteilung beinhalte, die Behörde habe das Bestehen eines Wohnsitzes nicht geprüft.Gleichzeitig zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen (B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - BeckRS 2020, 16895; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - BeckRS 2020, 32704; B.v. 13.1.2021 -11 ZB 20.1984 - BeckRS 2021, 789; B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655) den Schluss, dass in diesen Fällen, in denen allesamt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort des jeweiligen Antragstellers während mindestens 185 Tagen im Jahr mit "unknown" beantwortete, ausreichende Hinweise auf einen Scheinwohnsitz vorgelegen haben.
Während es in den Entscheidungen vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - (…juris Rn. 24), 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 - (BeckRS 2020, 16898), 7. Juli 2020 - 11 ZB 19.2112 - (BeckRS 2020, 16895 Rn. 18), 13. Januar 2021 - 11 CS 20.2065 - (…BeckRS 2020, 32704 Rn. 26) aus verschiedenen Gründen - wegen teilweise ausreichenden übrigen Informationen - letztlich offengelassen werden konnte, ob die Angabe "unknown" allein schon als ausreichender Hinweis gewertet werden dürfe, wurde in der Entscheidung vom 23. November 2020 - 11 CS 20.2065 - (…BeckRS 2020, 32704 Rn. 19) festgestellt, dass es sich bei der ausländischen Auskunft, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt von 185 Tagen unbekannt sei, um eine vom Ausstellungsmitgliedstaat stammende Information handele, die darauf hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege.
Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (…BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19;… U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18;… B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.".
- VGH Bayern, 23.11.2020 - 11 CS 20.2065
Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis
Auszug aus VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486
Gleichzeitig zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen (B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - BeckRS 2020, 16895; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - BeckRS 2020, 32704; B.v. 13.1.2021 -11 ZB 20.1984 - BeckRS 2021, 789; B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655) den Schluss, dass in diesen Fällen, in denen allesamt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort des jeweiligen Antragstellers während mindestens 185 Tagen im Jahr mit "unknown" beantwortete, ausreichende Hinweise auf einen Scheinwohnsitz vorgelegen haben.Während es in den Entscheidungen vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - (…juris Rn. 24), 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 - (BeckRS 2020, 16898), 7. Juli 2020 - 11 ZB 19.2112 - (…BeckRS 2020, 16895 Rn. 18), 13. Januar 2021 - 11 CS 20.2065 - (BeckRS 2020, 32704 Rn. 26) aus verschiedenen Gründen - wegen teilweise ausreichenden übrigen Informationen - letztlich offengelassen werden konnte, ob die Angabe "unknown" allein schon als ausreichender Hinweis gewertet werden dürfe, wurde in der Entscheidung vom 23. November 2020 - 11 CS 20.2065 - (BeckRS 2020, 32704 Rn. 19) festgestellt, dass es sich bei der ausländischen Auskunft, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt von 185 Tagen unbekannt sei, um eine vom Ausstellungsmitgliedstaat stammende Information handele, die darauf hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege.
Sie kann aber durchaus darauf hinweisen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19 m.w.N.).
Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19;… U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22;… B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18;… B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.".
- BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19
Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und …
Auszug aus VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486
Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände und Einlassungen des Führerscheininhabers zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25;… BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20;… B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - BeckRS 2019, 29034 Rn. 26) reicht es für die Begründung von Zweifeln am ordentlichen Wohnsitz nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft haben, denn eine solche Erklärung beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats gehabt habe (…vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - BeckRS 2009, 71013 Rn. 55).
"Auch lässt die Beantwortung von (einzelnen) Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Führerscheininhabers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mit "unknown" nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen (…vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 18; vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 26).
Daher sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles nicht heranzuziehen, also ergänzend nicht auch die inländischen Umstände (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 25;… BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10).
- EuGH, 09.07.2009 - C-445/08
Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie …
Auszug aus VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486
Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (…vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C- 445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61;… BayVGH, B.v. 2.9.2020 - 11 CS 20.1438 - BeckRS 2020, 24645 Rn. 10).
Daneben dürfen die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der ausländischen Behörden berücksichtigt werden, denn Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen dürfen als Erkenntnisquelle gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - NJW 2010, 2017 Rn. 51).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - BeckRS 2019, 29034 Rn. 26) reicht es für die Begründung von Zweifeln am ordentlichen Wohnsitz nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft haben, denn eine solche Erklärung beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats gehabt habe (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - BeckRS 2009, 71013 Rn. 55).
- VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486
Bei der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geregelten Ausnahme muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein (…vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10;… B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12;… OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände und Einlassungen des Führerscheininhabers zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (…stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25;… BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).
Daher sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles nicht heranzuziehen, also ergänzend nicht auch die inländischen Umstände (…BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17
Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog. …
Auszug aus VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486
Bei der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geregelten Ausnahme muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein (…vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.;… B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10;… B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).Entsprechendes gelte daher für die Auskunft, dass Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt seien (mit Verweis auf OVG Münster, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris 22).
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die seit der Erteilung des Führerscheins verstrichene Zeit Nachforschung beträchtlich erschweren kann (…vgl. EuGH, U.v. 10.7.2003 - C-246/00 - juris Rn. 74) und bei einzelnen Gegebenheiten zweifelhaft sein kann, inwieweit diese abgefragt und niedergelegt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 22).
- EuGH, 01.03.2012 - C-467/10
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die …
Auszug aus VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486
Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62;… B.v. 9.7.2009 - C- 445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).Die Ausnahmen, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, bestehen und mit denen ein Gleichgewicht zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, dürfen nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten nach der RL 91/439 ausgestellten Fahrerlaubnisse völlig ausgehöhlt würde (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - juris Rn. 46).
Hervorzuheben ist jedoch, dass der Inhaber eines Führerscheins von dem den Unionsbürgern durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen und von den Richtlinien 91/439 und 2006/126 anerkannten Recht Gebrauch macht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu dem Zweck errichtet, hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins von weniger strengen Rechtsvorschriften zu profitieren, so dass diese Tatsache für sich genommen nicht die Feststellung zulässt, dass die vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllt und die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, daher gerechtfertigt ist (EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - juris Rn. 75 f.).
- VGH Bayern, 02.09.2020 - 11 CS 20.1438
Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 19.04.2013 - 5 CE 13.643
Antrag auf Übersendung von Behördenakten (hier: Ausländer- und …
- VG München, 28.02.2013 - M 25 E 13.356
Kein Rechtsanspruch auf Übersendung der Behördenakten in die Kanzleiräume; kein …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1979 - VI A 2223/78
- VGH Bayern, 13.01.2021 - 11 ZB 20.1984
Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß
- VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland
- EuGH, 10.07.2003 - C-246/00
NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VERSTÖSST DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT, DAS EIN …
- VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis
- VG Augsburg, 21.08.2020 - Au 7 S 19.2039
Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - …
- VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458
Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines …
- EuGH, 28.02.2019 - C-9/18
Meyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - …
- BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98
Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei …