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   VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450   

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VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450 (https://dejure.org/2020,78281)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 17.12.2020 - B 1 K 20.450 (https://dejure.org/2020,78281)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - B 1 K 20.450 (https://dejure.org/2020,78281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 7 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2; RiL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7, Art. 12
    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: polnischen) Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
    Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 Rn. 21 f. m.w.N.).

    Zu der eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU - Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 23).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 28).

    Bereits solche Informationen genügen, um Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung hervorgerufenen Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes zu begründen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 27).

    (5) Da unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Der Einwand des Klägers, dass das Strafverfahren, welches zum Verwaltungsverfahren geführt habe, eingestellt wurde und das Argument, dass der Kläger kein "Führerschein-Tourist" sei, da ihm sein Führerschein nie von den Verwaltungsbehörden entzogen worden sei und andere Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, greifen nicht, da der Berechtigungsausschluss aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes gilt und keine Verkehrsverstöße oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen voraussetzt (vgl. so auch BVerwG, B.v. 24.10.2019, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 02.09.2020 - 11 CS 20.1438

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
    Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61; BayVGH B.v. 2.9.2020 - 11 CS 20.1438 - BeckRS 2020, 24645 Rn. 10).

    Dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33; B.v. 2.9.2020 - 11 CS 20.1438 - BeckRS 2020, 24645 Rn. 11, 12).

    Die Bestätigung besagt über den Umstand hinaus, dass der Antragsteller eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, nicht, dass die polnischen Behörden einen entsprechenden Aufenthalt überprüft hätten und bestätigen könnten (BayVGH B.v. 2.9.2020 - 11 CS 20.1438 - BeckRS 2020, 24645 Rn. 14).

    Dies besagt nichts über den Wohnsitz des Klägers, der gleichwohl an einem anderen Ort liegen kann (BayVGH B.v. 2.9.2020 - 11 CS 20.1438 - BeckRS 2020, 24645 Rn. 14).

    Vielmehr lässt sich dieser Bestätigung entnehmen, dass der Kläger mit Ausnahme eines einzigen Monats (Januar) im Jahr 2018 in jedem Monat zwischen 11 und 20 Tagen gearbeitet hat (BayVGH, B.v. 2.9.2020 - 11 CS 20.1438 - BeckRS 2020, 24645 Rn. 14).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
    Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).

    Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61; BayVGH B.v. 2.9.2020 - 11 CS 20.1438 - BeckRS 2020, 24645 Rn. 10).

    (3) Die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses setzt insbesondere voraus, dass die aufgestellten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen (vgl. EuGH B.v. 9.7.2009 - C-445/08; Wierer - EuZW 2009, 735 Rn. 51; BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 22).

    Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquelle gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - NJW 2010, 2017 Rn. 51).

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
    Dabei muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).

    Ebenso wie eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes belegt, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt, gilt dies auch für die Erklärung des Klägers mehr als 185 Tage in Polen gewesen zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
    Dabei muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).

    (5) Da unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
    So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und es ist ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-RL 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist (BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 43).

    Dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33; B.v. 2.9.2020 - 11 CS 20.1438 - BeckRS 2020, 24645 Rn. 11, 12).

  • VG Bayreuth, 28.05.2020 - B 1 S 20.451

    Feststellung, dass Berechtigung von einzelnen Fahrerlaubnisklassen Gebrauch zu

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
    Das Verfahren wurde unter dem Az. B 1 S 20.451 fortgeführt und der Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2020 abgelehnt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte - auch in den Verfahren B 1 S 19.1233 und B 1 S 20.451 - und die Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

  • VG Bayreuth, 23.01.2020 - B 1 S 19.1233

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
    Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines erhobenen Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid (Az.: B 1 S 19.1233).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte - auch in den Verfahren B 1 S 19.1233 und B 1 S 20.451 - und die Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
    Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).

    Die Prüfung, ob Informationen über den ordentlichen Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt dabei den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 f.; EuGH, U.v. 21.5.2015 - C 339/14 - NJW 2015, 3219, Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

    Auszug aus VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450
    Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU - Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

  • VGH Bayern, 15.04.2020 - 11 CS 20.316

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis - einstweiliger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

  • VGH Bayern, 11.02.2009 - 20 CS 08.3419

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit;

  • EuGH, 25.06.2015 - C-664/13

    Nimanis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Erneuerung

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458

    Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • EuGH, 21.05.2015 - C-339/14

    Wittmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige

  • VG Ansbach, 30.01.2008 - AN 4 K 07.02300

    Subventionsrecht

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