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   VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106   

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https://dejure.org/2014,34373
VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106 (https://dejure.org/2014,34373)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 22.09.2014 - B 3 K 13.106 (https://dejure.org/2014,34373)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 22. September 2014 - B 3 K 13.106 (https://dejure.org/2014,34373)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 06.2859

    Jugendhilfe; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder;

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106
    "Soweit der Kläger meint, die von ihm gewährten Leistungen könnten in Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII umgedeutet werden, steht dem bereits entgegen, dass hierfür zumindest die gesetzlich vorgesehene Entscheidung durch Fachkräfte über eine Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei M. fehlt, die notwendige Grundlage für die Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeart im Einzelfall (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859; vom 18.2.2008 JAmt 2008, 596; zuletzt vom 11.1.2010 Az. 12 CE 09.2371).

    Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlich aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und hieraus - insoweit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar - auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859).

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942

    Opferentschädigung; Kriegsopferfürsorgeleistungen; Erstattungsanspruch zwischen

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106
    Er verweist auf die fehlende Kongruenz der Leistungen nach § 27 und § 34 SGB VIII von Leistungen nach dem OEG mit solchen nach dem Bundesversorgungsgesetz -BVG - sowie auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2010, Az. 12 BV 08.943 und Az. 12 BV 08.942.

    Zur fehlenden Vergleichbarkeit der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2010, Az. 12 BV 08.942, JAmt 2011 96-99, Folgendes ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 21.01.2009 - 12 CE 08.2731

    Zur Notwendigkeit der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des §

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106
    Vom Vorliegen einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII kann nicht gleichsam selbstredend auf eine Teilhabebeeinträchtigung geschlossen werden (vgl. BayVGH vom 21.1.2009 Az. 12 CE 08.2731).
  • VGH Bayern, 22.12.2009 - 12 CE 09.2371

    Beschwerde; vorläufiger Rechtschutz

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106
    "Soweit der Kläger meint, die von ihm gewährten Leistungen könnten in Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII umgedeutet werden, steht dem bereits entgegen, dass hierfür zumindest die gesetzlich vorgesehene Entscheidung durch Fachkräfte über eine Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei M. fehlt, die notwendige Grundlage für die Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeart im Einzelfall (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859; vom 18.2.2008 JAmt 2008, 596; zuletzt vom 11.1.2010 Az. 12 CE 09.2371).
  • BVerwG, 12.07.2005 - 5 B 56.05

    Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106
    Sie ist eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe, die nur bei erzieherischem Bedarf infolge einer erzieherischen Mangelsituation gegeben ist (vgl. BVerwG vom 12.07.2005 in JAmt 2005, 524).
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106
    Die Leistungsberechtigte gehört zwar unstreitig zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 OEG (vgl. BSG jeweils vom 18.10.1995 BSGE 77, 1 und BSGE 77, 7 zum auch "gewaltlosen" sexuellen Missbrauch von Kindern), weil seelische Behinderungen nach traumatischen Erlebnissen (z.B. sexuellem Missbrauch) zu einer Anspruchsberechtigung nach dem Opferentschädigungsgesetz führen können.
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106
    Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine gleiche, gleichartige, einander entsprechende, kongruente, einander überschneidende oder deckungsgleiche Leistung (BVerwG vom 22.10.2009, FamRZ 2010, 464).
  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.943

    Opferentschädigung; Kriegsopferfürsorgeleistungen; Erstattungsanspruch zwischen

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106
    Er verweist auf die fehlende Kongruenz der Leistungen nach § 27 und § 34 SGB VIII von Leistungen nach dem OEG mit solchen nach dem Bundesversorgungsgesetz -BVG - sowie auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2010, Az. 12 BV 08.943 und Az. 12 BV 08.942.
  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106
    Mit Schreiben 25.03.2011 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 164.500,03 EUR ab 28.06.2006 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2010, Az. 5 C 7/09, geltend.
  • VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16

    Jugendhilferechtlicher Anspruch auf sozialpädagogisch begleitete

    Zwar stellen Hilfen zur Erziehung im Sinne von §§ 27 ff. SGB VIII und Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII nach der Gesetzessystematik unterschiedliche Hilfeleistungen dar, die sich sowohl von ihren formalen Voraussetzungen als auch hinsichtlich der möglichen Hilfsmaßnahmen unterscheiden; so unterscheidet sich insbesondere der Anspruchsinhaber, der (nur) bei Hilfen zur Erziehung der Erziehungsberechtigte, bei Eingliederungsmaßnahmen dagegen das betroffene Kind bzw. der Jugendliche ist (darauf verweisend und die Möglichkeit einer Umdeutung einer Maßnahme daher verneinend VG Bayreuth, Urteil vom 22.09.2014 - B 3 K 13.106 -, juris).
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