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   VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846   

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VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846 (https://dejure.org/2014,9261)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 25.02.2014 - B 4 K 12.846 (https://dejure.org/2014,9261)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - B 4 K 12.846 (https://dejure.org/2014,9261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 67 Abs. 3, AufenthG § 71, AufenthG § 66 Abs. 1, VwKostG § 14 Abs. 2 S. 1
    Abschiebungskosten, örtliche Zuständigkeit, unerlaubte Einreise, Abschiebung, abgeschobener Ausländer, gewöhnlicher Aufenthalt, Sperrwirkung, Wirkung der Abschiebung, Visumsverfahren, Nachholung des Visumsverfahrens, Aufenthaltsrecht, Leistungsbescheid, Abschiebungshaft, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846
    Die Erstattungspflicht für die Kosten für diese Amtshandlungen, die nicht in die Rechte eines abgeschobenen Ausländers eingreifen, entfällt gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, der, obwohl mit Wirkung vom 15.08.2013 aufgehoben, hier (noch) anwendbar ist, weil auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzustellen ist, nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (BVerwG, U.v.16.10.2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326/335f. = InfAuslR 2013, 67/69, jew. Rn. 23).

    Dies ist anhand der zum Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebungshaft geltenden Rechtslage zu beurteilen (BVerwG - BVerwGE 144, 326/331 = InfAuslR 2013, 67/67, jew Rn.12).

    Insbesondere wurde der Kläger, der aus Albanien stammt, für das dieses Übereinkommen seit 03.11.1991 in Kraft trat (BGBl II 1992, 233), bei seiner Anhörung am 05.08.1994 von der die Haft anordnenden Richterin über seine konsularischen Rechte nach Art. 36 Abs. 1 b Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 belehrt (vgl. dazu BVerwG - BVerwGE 144, 326/336-338 = InfAuslR 2013, 67/69f., jew. Rn. 25-28).

    § 70 Abs. 2 AufenthG, der hier in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 25.09.2012 geltenden Fassung anzuwenden ist (BVerwG, U. v. 16.10.2012 - BVerwGE 144, 326/330f. = InfAuslR 2013, 67, jew. Rn. 12), wird die Verjährung von Ansprüchen nach § 66 Abs. 1 AufenthG unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846
    Wird ein abgelehnter Asylbewerber abgeschoben und reist er nach Jahren wieder ein, ist für die Erhebung von Abschiebungskosten die Ausländerbehörde des Bundeslandes zur Sachentscheidung befugt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte (im Anschluss an BVerwG, U.v. 22.03.2012 - BVerwGE 142, 195/199 - 201, Rn. 14 - 19 zur Befristung der Wirkungen der Abschiebung).

    Dann ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Landes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (so BVerwG, U. v. 22.03.2012 - 1 C 5.11 - BVerwGE 142, 195/199-201 = InfAuslR 2013, 278/279f., jew. Rn. 14-19 zur insoweit vergleichbaren Befristung der Wirkungen der Abschiebung).

  • VGH Bayern, 23.04.2013 - 10 C 12.1887

    Prozesskostenhilfe; Abschiebungskosten; Verjährung; Verwirkung

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846
    Die Verjährung der Abschiebungskosten war damit seit der Abschiebung des Klägers am 30.08.1994 mit der Folge unterbrochen, dass der Lauf der nach § 20 Abs. 4 VwKostG erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres neu beginnt, in dem die Unterbrechung endet, weil sich der Kläger wieder im Bundesgebiet aufhält (BayVGH, B.v.23.04.2013 - 10 C 12.1887 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 29.08.2013 - 1 B 10.13

    Haftung eines Ausländers für Kosten seiner Abschiebung; Haftung der Eltern für

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846
    Weiterhin lagen auch die Abschiebungsvoraussetzungen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG 1992) vor, es standen keine Abschiebungsverbote (§ 53 Abs. 1 AuslG 1990) entgegen und es bestanden keine Vollstreckungshindernisse gem. § 55 AuslG 1990 (BVerwG, B.v.29.08.2013 - 1 B 10/13 - juris Rn.5).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 2/13

    Abschiebungshaftsache: Beachtung des Beschleunigungsgebots nach Ablehnung des

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846
    Schließlich hat die Ausländerbehörde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und die Abschiebung mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben, so dass die Abschiebungshaft und damit auch ihre Kosten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wurden (BGH, B. v. 26.09.2013 - V ZB 2/13 - InfAuslR 2014, 54 Rn. 8).
  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846
    Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ein Ausländer deshalb mit anderen Worten dann im Inland, wenn der örtliche Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist, d.h. wenn sein Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, sondern zukunftsoffen ist (BSG, U. v. 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R - InfAuslR 2013, 292/293 Rn. 18 ).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96

    Ausländerrecht - Bestimmung des gewähnlichen Aufenthalts bei Verbüßung einer

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846
    Ob dies der Fall ist, ist nach den gesamten objektiven Umständen im Einzelfall zu beurteilen, ohne dass es auf den inneren Willen oder die Dauer des Aufenthalts ankäme (BVerwG, U.v. 04.06.1997 - 1 C 25/96 - NVwZ-RR 1997, 751/751f.).
  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 11.04

    Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der

    Auszug aus VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846
    Deshalb erhebt die Ausländerbehörde auch die Kosten der herangezogenen Behörden (BVerwG, U. 14.06.2005 - 1 C 11/04 - BVerwGE 123, 382/384 = InfAuslR 2005, 483/484).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17

    Unerlaubte Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet;

    Vor diesem Hintergrund ist die Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BremVwVfG genannten Umstände zur etwaigen Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts in Bremen entgegen der vom Verwaltungsgericht Oldenburg im angefochtenen Beschluss sowie im darin in Bezug genommenen Beschluss vom 22. Juni 2017 - 11 B 4610/17 - und vom Antragsgegner in dessen Erwiderung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts Bayreuth (vgl. Beschl. v. 25.2.2014 - B 4 K 12.846 -, juris Rn. 38) hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller noch (jedenfalls) bis zum 9. Juni 2018 ein aus der Ausweisung resultierendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu gewärtigen hat und ihm bis zu diesem Zeitpunkt wegen der Sperrwirkung kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf.
  • VG Saarlouis, 16.02.2021 - 6 K 115/19

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu Kosten zu aufenthaltsbeendende Maßnahmen

    VG Bayreuth, Beschl. v. 25.2.2014, B 4 K 12.846, juris Rn. 32 ff.

    VG Bayreuth, Beschl. v. 25.2.2014, B 4 K 12.846, juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 1 C 5/11, juris; siehe auch siehe OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.12.2017, 13 ME 181/17, Rn. 25 sowie Nr. 71.1.2.1 VV-AufenthG,.

    Vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 9.1.2013, 8a K 1863/10, juris Rn. 32 und VG Bayreuth, Beschl. v. 25.2.2014, B 4 K 12.846, juris Rn. 36; sowie - betreffend den Eintritt in anhängige Verwaltungsverfahren infolge eines gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs - VG Darmstadt, Urt. v. 6.1.2009, 5 E 1614/07, juris m.w.N.

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