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   VG Bayreuth, 29.07.2011 - B 5 K 10.558   

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VG Bayreuth, 29.07.2011 - B 5 K 10.558 (https://dejure.org/2011,65777)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 29.07.2011 - B 5 K 10.558 (https://dejure.org/2011,65777)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 29. Juli 2011 - B 5 K 10.558 (https://dejure.org/2011,65777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anwendung der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG auf die Hinterbliebenenversorgung einer nicht-verbeamteten Witwe, die Gehalt aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bezieht und in diesem Rahmen tarifvertragsbedingt eine einmalige jährliche Sonderzahlung erhält.Gleichstellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09

    Rückforderung von Versorgungsbezügen - zur Berücksichtigung und Berechnung einer

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2011 - B 5 K 10.558
    Die Regelung ist eine Ausnahme von dem sonst grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip, wonach Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält (VGH BW, Urt. v. 20.07.2010, Az.: 4 S 1524/09 RdNr. 23 - juris -).

    Denn für die erforderliche eindeutige Zuordnung einer Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum ist regelmäßig deren - durch den Leistenden getroffene - Zweckbestimmung maßgeblich (VGH BW, Urt. v. 20.07.2010, a.a.O. RdNr. 26 - juris - m.w.N.).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2011 - B 5 K 10.558
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG erwächst den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener selbständiger Anspruch auf Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 12.3.1975, Az.: 2 BvL 10/74 RdNr. 19 - juris - m.w.N; Beschl. v. 15.5.1985, Az.: 2 BvL 24/82 RdNr. 34 - juris -).

    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfG, Beschl. v. 12.3.1975, a.a.O. RdNr. 19 m.w.N; Beschl. v. 15.5.1985, a.a.O. RdNr. 35 - juris -).

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2011 - B 5 K 10.558
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG erwächst den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener selbständiger Anspruch auf Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 12.3.1975, Az.: 2 BvL 10/74 RdNr. 19 - juris - m.w.N; Beschl. v. 15.5.1985, Az.: 2 BvL 24/82 RdNr. 34 - juris -).

    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfG, Beschl. v. 12.3.1975, a.a.O. RdNr. 19 m.w.N; Beschl. v. 15.5.1985, a.a.O. RdNr. 35 - juris -).

  • BVerwG, 31.03.2000 - 2 B 67.99

    Vermeidung einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln als Zweck der

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2011 - B 5 K 10.558
    Da von der Zwölftelung des (Kalender-)Jahresbetrages bei Einmalzahlungen im Gesetz selbst keine Ausnahme vorgesehen ist, ist beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen jeweils darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.2000, Az.: 2 B 67.99 RdNr. 5 - juris -).
  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2011 - B 5 K 10.558
    Wenn man es aber aus den genannten Gründen mit dem Charakter der Hinterbliebenversorgung für durchaus vereinbar hält, wenn der Gesetzgeber für diese auch im Hinblick auf die Einkommensanrechnung die gleichen Gesichtspunkte für bestimmend erklärt, die bei der Versorgung des Beamten selbst zu beachten waren oder gewesen wären (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, Az.: 2 BvR 797/04 RdNr. 20, 35 - juris - m.w.N.), dann muss auch die Klägerin als Beamtenwitwe in den Genuss der für den Verstorbenen als Beamten an sich geltenden Regelung kommen, dass jährliche Sonderzahlungen monatsweise zu berücksichtigen sind.
  • VG München, 25.04.2012 - M 21 K 11.1591

    Zuflussprinzip

    1.2.2 In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einschließlich des erkennenden Gerichts ist durchweg anerkannt, dass an das in § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG bzw. in der soldatenversorgungsrechtlichen Parallelvorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG enthaltene Kriterium "nicht in Monatsbeträgen" keine weiteren Anforderungen zu stellen sind (VG Karlsruhe vom 17.02.2010 - 8 K 1755/09 - juris; VG Augsburg vom 20.12.2010 - Au 2 K 10.321 - juris; vom 04.04.2011 - Au 2 K 10.4 - juris; VG Bayreuth vom 29.07.2011 - B 5 K 10.558 - juris; VG München vom 05.08.2011 - M 21 K 10.3276; vom 05.08.2011 - M 21 K 10.5200 - beide nicht veröffentlicht, aber rechtskräftig).

    Das Weihnachtsgeld wird dem Kläger nicht deshalb im jeweiligen Monat November bezahlt, weil es aus einem monatsbezogenen Schuldgrund speziell für diesen (bzw. eigentlich für den jeweiligen Monat Dezember) bestimmt ist, sondern deshalb, weil es ihm einmal im Jahr zusteht und als Zahlungstermin dafür im Tarifvertrag die Auszahlung mit dem laufenden Gehalt für diesen Monat gewählt worden ist (so zutreffend auch VG Bayreuth vom 29.07.2011, a.a.O.).

    Vielmehr wird damit eine erbrachte Jahresleistung des Klägers jahresbezogen honoriert (wie VG Bayreuth vom 29.07.2011, a.a.O.).

  • VG Schleswig, 21.01.2021 - 12 A 102/19

    Versorgung

    Sie knüpfen nicht an den erhöhten Weihnachtsbedarf an - der auch für denjenigen besteht, der nicht in allen Monaten beschäftigt war -, sondern an die erbrachte Jahresarbeitsleistung und haben damit Vergütungscharakter (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013, a.a.O., Rn. 14 f.; vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 29.07.2011 - B 5 K 10.558 - juris Rn. 32; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 05.10.2020 - 2 K 3911/17 - juris Rn. 24).
  • VG Bayreuth, 19.08.2014 - B 5 K 12.771

    Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung bei der Ruhensberechnung nach § 53

    Im Übrigen hat das Bayerische VG Bayreuth in einer vergleichbaren Konstellation, bei der es ebenfalls um das Zusammentreffen der Jahressonderzahlung nach § 22 TV-BA mit dem Witwengeld nach §§ 19 und 20 BeamtVG ging, bereits im Jahr 2011 entschieden, dass eine Zwölftelung der Jahressonderzahlung nach § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG stattzufinden hat (VG Bayreuth, U.v. 29.7.2011 - B 5 K 10.558 - juris).
  • VG München, 27.07.2012 - M 21 K 11.3463

    Ruhen der Versorgungsbezüge im Einzelfall rechtswidrig, da die Einkünfte aus

    In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einschließlich des erkennenden Gerichts ist durchweg anerkannt, dass an das in § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG bzw. in der beamtenversorgungsrechtlichen Parallelvorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG enthaltene Kriterium "nicht in Monatsbeträgen" keine weiteren Anforderungen zu stellen sind (VG Karlsruhe vom 17.02.2010 - 8 K 1755/09 - juris; VG Augsburg vom 20.12.2010 - Au 2 K 10.321 - juris; vom 04.04.2011 - Au 2 K 10.4 - juris; VG Bayreuth vom 29.07.2011 - B 5 K 10.558 - juris; VG München vom 05.08.2011 - M 21 K 10.3276; vom 05.08.2011 - M 21 K 10.5200 - beide nicht veröffentlicht, aber rechtskräftig).
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