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   VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280   

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VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280 (https://dejure.org/2015,78262)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 29.07.2015 - B 3 K 15.30280 (https://dejure.org/2015,78262)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - B 3 K 15.30280 (https://dejure.org/2015,78262)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
    Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (Art. 3 Abs. 2 UA. 2 VO Dublin III; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. 0411/10 u.a., N.S. u.a. in NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden.

    Ausgehend von den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln ausreichende Anhaltspunkte bzw. wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der zukünftige Aufenthalt der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit systemische Schwachstellen im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011, Az. C-411/10 u.a., N.S. u.a. in NVwZ 2012, 417) aufweist, welche gerade die Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien ein menschenunwürdiges Dasein fristen zu müssen.

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
    Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien in NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014- Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris, und Entscheidung vom 05.02.2015, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande in juris) der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014, Az. A 11 S 1778/14 in AusIR 2015, 77, m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 in juris).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
    Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung ist deswegen zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, in BVerfGE 94, 49-114).

    Dem kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass die Betroffenen von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sind, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a.a.O. zum früheren § 53 Abs. 6 AusIG).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 in juris).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014, Az. 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
    Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien in NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014- Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris, und Entscheidung vom 05.02.2015, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande in juris) der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014, Az. A 11 S 1778/14 in AusIR 2015, 77, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.01.2015 - 20 ZB 14.30091

    Subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
    Zwar ist die Beklagte bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt; ein gleichwohl gestellter Asylantrag betreffend das Heimatland des Asylbewerbers ist danach grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, Az. 10 C 7/13; BayVGH, Beschluss vom 12.01.2015, Az. 20 ZB 14.30091), da ihm nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in diesen Fällen kein Asylrecht zusteht.
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
    Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien in NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014- Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz in juris, und Entscheidung vom 05.02.2015, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande in juris) der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014, Az. A 11 S 1778/14 in AusIR 2015, 77, m.w.N.).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
    Zwar ist die Beklagte bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt; ein gleichwohl gestellter Asylantrag betreffend das Heimatland des Asylbewerbers ist danach grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.06.2014, Az. 10 C 7/13; BayVGH, Beschluss vom 12.01.2015, Az. 20 ZB 14.30091), da ihm nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in diesen Fällen kein Asylrecht zusteht.
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Bayreuth, 29.07.2015 - B 3 K 15.30280
    Dabei wird sowohl berücksichtigt, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1 29, 30 RL 2011/95/EU -QRL -) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. Art. 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung, als auch dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, Az. 27725/10).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VG Bayreuth, 02.05.2017 - B 3 S 17.50490

    Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung

    Mit Urteil vom 29.07.2015 (Az.: B 3 K 15.30280) hob das Verwaltungsgericht Bayreuth den Bescheid vom 20.04.2015 auf.

    Ferner wird auf die Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Urteile in den Streitsachen B 3 K 15.30280 und B 3 K 16.30403 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

    Den Antragstellerin wurde bereits am 31.07.2014 in Bulgarien Flüchtlingsschutz zuerkannt (vgl. hierzu bereits ausführlich VG Bayreuth, U.v. 29.7.2015, - B 3 K 15.30280).

    Das Gericht hat bereits im Urteil vom 29.07.2015 (Az.: B 3 K 15.30280) ausführlich dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1 in Bulgarien dramatisch verschlechtern würde.

  • VG Bayreuth, 26.01.2017 - B 3 K 16.30403

    Eine andauernde Arbeitsbelastung ist kein sachlicher Grund iSd § 75 S. 1 VwGO

    Mit Urteil vom 29.07.2015 (Az.: B 3 K 15.30280) hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Bescheid vom 20.04.2015 aufgehoben, da bei den Klägern ein vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteter, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener, Sonderfall vorliegt, bei dem der Bescheid trotz der bereits in Bulgarien zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die Kläger in ihren Rechten verletzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte sowie auf die Akten im Verfahren B 3 K 15.30280 verwiesen.

  • VG Würzburg, 25.04.2016 - W 2 K 15.30109

    "Konzept der normativen Vergewisserung"

    Ergibt sich - wie im Fall der Kläger als einer Familie mit Kleinkind - der Sonderfall vor allem durch Missstände bei der sozialen Absicherung, so muss die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR Chart überschritten sein (vgl. m. w. N.: VG Bayreuth, U. v. 29.7.2015 - B 3 K 15.30280 - juris).
  • VG Berlin, 24.05.2018 - 23 L 317.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Bulgarien

    Denn dem Zugang zur Gesundheitsfürsorge stehen dort - auch nach Auffassung der Antragsgegnerin (S. 3 Abs. 3 ihres Schriftsatzes vom 27. Februar 2018) - "schwerwiegende Hürden" entgegen (vgl. u.a. Pro Asyl, "Erniedrigt, misshandelt und schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien"; aida, Country Report: Bulgaria, Update 2016; unter Bezugnahme hierauf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris; vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Mai 2017 - B 3 S 17.50490 -, juris unter Bezugnahme auf VG Bayreuth, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 3 K 15.30280 -, juris).
  • VG Würzburg, 19.01.2017 - W 2 K 15.30138

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung nach Bulgarien wegen besonderer

    Ergibt sich - wie im Fall der Kläger - der Sonderfall vor allem durch Missstände bei der sozialen Absicherung, so muss die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 ::0::Chart überschritten sein (vgl. noch zur alten Rechtslage m.w.N.: VG Bayreuth, U.v. 29.7.2015 - B 3 K 15.30280 - juris).
  • VG Berlin, 31.05.2018 - 23 L 132.18

    Asylrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nach

    Jedoch stehen dem Zugang zur Gesundheitsfürsorge eine Reihe von Hürden entgegen, insbesondere ist eine Behandlung psychischer Erkrankungen nur schwer erreichbar (vgl. etwa Pro Asyl, "Erniedrigt, misshandelt und schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien", April 2015, S. 36; Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Update 2017, S. 51 f., 74, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida...bg...2017update.pdf, zuletzt abgerufen am 31. Mai 2018; OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 26; siehe auch VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Mai 2017 - B 3 S 17.50490 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 29. Juli 2015 - B 3 K 15.30280 -, juris Rn. 31 ff.).
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