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   VG Bayreuth, 30.01.2012 - B 3 K 11.30077   

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https://dejure.org/2012,3438
VG Bayreuth, 30.01.2012 - B 3 K 11.30077 (https://dejure.org/2012,3438)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 30.01.2012 - B 3 K 11.30077 (https://dejure.org/2012,3438)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 30. Januar 2012 - B 3 K 11.30077 (https://dejure.org/2012,3438)
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  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.01.2012 - B 3 K 11.30077
    Demnach sind afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach Kabul nach derzeitiger Sicherheitslage nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.02.2011 - Az. 13a B 10.30394, juris).

    Zwar kann nach alledem trotz der dargestellten überaus schlechten Sicherheits- und Versorgungslage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa mit einer existenziellen Bedrohung rechnen müsste (vgl. BayVGH vom 03.02.2011, - Az. 13a B 10.30394, juris).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.01.2012 - B 3 K 11.30077
    Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie keine Sperrwirkung entfaltet (BVerwG vom 24.06.2008, Az. 10 C 43/07, RdNr. 31).

    Von der oben dargestellten richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60 a AufenthG verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden kann, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (BVerwG vom 24.06.2008, Az. 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = Inf-AuslR 2008, 474).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.01.2012 - B 3 K 11.30077
    Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG vom 14.07.2009, Az. 10 C 9/08, RdNr. 17; BayVGH vom 21.01.2010, Az. 13 a B 08.30283, RdNr. 27).
  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30283

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Auszug aus VG Bayreuth, 30.01.2012 - B 3 K 11.30077
    Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG vom 14.07.2009, Az. 10 C 9/08, RdNr. 17; BayVGH vom 21.01.2010, Az. 13 a B 08.30283, RdNr. 27).
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