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   VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08   

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VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08 (https://dejure.org/2008,987)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2008 - 35 A 52.08 (https://dejure.org/2008,987)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. April 2008 - 35 A 52.08 (https://dejure.org/2008,987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    "Sein und Scheindes Glückspielstaatsvertrages"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Beschwerden gegen Verbot von Sportwetten teilweise erfolgreich

    Auszug aus VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil zu Sportwetten vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276 NJW 2006, 1261) die damalige bayerische Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG weiterhin nach der Maßgabe der Gründe für anwendbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2007 die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten neu zu regeln.

    Dabei ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass bis zum 31. Dezember 2007 ein "Mindestmaß an Konsistenz" zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits herzustellen war (BVerfGE 115, 276 [319j), während bei der bis zum 1. Januar 2008 erforderlichen Neuregelung eine vollständige Konsistenz herzustellen ist.

    Die geltende Rechtsordnung kennt vielmehr durchaus das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten durch Privatpersonen als erlaubte Betätigung (dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276 [300 ff.j; VG Berlin, Urteil vorn 26. September 2007 VG 35 A 107.07 S. 9 ff. des Umdrucks): So ist insbesondere § 284 StGB offen für eine Erlaubnisfähigkeit der Veranstaltung des Glücksspiels.

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde sowie durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 115, 276 [3041 m.w.N.).

    In seiner Entscheidung vom 28. März 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen Sportwettenmonopols als Eingriff in die Berufsfreiheit der Gewerbetreibenden konkretisiert (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261), indem es zum einen Missstände der bisherigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Monopols (unter C.1.3.11 aa] bis ee]; BVerfGE 115, 276 [309-316)) dargestellt und zum anderen die zur Verfassungskonformität "erforderlichen Regelungen" (unter C.I1.2.; BVerfGE 115, 276 [317-318]) formuliert hat.

    Auch in seinem grundlegenden Sportwettenurteil hat das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung durch den (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber gefordert (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 1 BvR 1054/01 , BVerfGE 115, 276 [317 f.]).

    Während nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bis zum 31. Dezember 2007 dazu ein "Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits herzustellen war (BVerfGE 115, 276 [319]), ist nun eine vollständige Konsistenz erforderlich.

    Nach Ablauf der Übergangsfrist ist nunmehr fraglich, ob ausreichende strukturelle gesetzliche Vorgaben geschaffen wurden, die dafür sorgen, dass die fiskalischen Interessen hinter die Schutzzwecke des Gesetzes zurücktreten (vgl. BVerfGE 115, 276 [312]).

    Höchst zweifelhaft erscheint zunächst, ob die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, dass zu den "erforderlichen Regelungen ... inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten" gehören (BVerfGE 115, 276 [318)), mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Berliner Glücksspielgesetz und insbesondere dem AG GlüStV erfüllt wurde (zu entsprechenden Zweifeln hinsichtlich der Rechtslage in Niedersachsen: Hinweis des 11. Senats des Nds. OVG vom 10. März 2008 im Verfahren 11 MC 489107, S. 1 f.; a.A. zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , zitiert nach juris, Rn. 46).

    So hat das Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich festgehalten, dass die Umsetzung der materiell-rechtlichen und organisatorischen Anforderungen an die verfassungsgemäße Ausgestaltung eines Wettmonopols dem Gesetzgeber obliegt (BVerfGE 115, 276 [318)).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte moniert, dass ein breit gefächertes Netz von Annahmestellen bestehe und dadurch die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werde (BVerfGE 115, 276 [314 f.]), und gefordert, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung zu schaffen (BVerfGE 115, 276 [318]).

    Zugleich kommt dem staatlichen Glücksspielangebot angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung für die Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols ein Auftrag zur Kanalisierung der vorhandenen Wettleidenschaft hin zu staatlichen Wettangeboten zu (BVerfGE 115, 276 [314]).

    Angesichts der nur marginalen Änderung gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vertriebswege mit einem breit gefächertem Netz von Annahmestellen in bewusster Nähe zum Kunden (BVerfGE 115, 276 [314 f.1) werden diese Bedenken auch nicht dadurch ausgeräumt, wenn man in Rechnung stellt, dass unter Beibehaltung des herkömmlichen Vertriebsweges nunmehr verstärkt auf den Spielerschutz (dazu noch unter 5.) geachtet wird.

    Der Abschluss von Sportwetten ist weiterhin als allerorts verfügbares "Gut des täglichen Lebens" (BVerfGE 115, 276 [314 f.]) möglich.

    Die im Vergleich dazu deutlich höhere Dichte von Annahmestellen in Berlin verwundert umso mehr, als auf Grund der städtischen Struktur von Berlin mit einer einzelnen Annahmestelle mehr Einwohner im Umkreis der Annahmestelle erreicht werden können, als dies in den (teils) ländlich strukturierten Gebieten in Bayern der Fall ist (vgl. die vom Bundesverfassungsgericht monierte [BVerfGE 115, 276 [314 f.]), aber gleichwohl fortbestehende [vgl. Drs.

    ist aber für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesetzes nur von untergeordneter Bedeutung, da die Ausgestaltung des Wettmonopols dem Gesetzgeber obliegt (BVerfGE 115, 276 [318]).

    auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zu Wetten" zu beschränken (BVerfGE 115, 276 [318j), wortgetreu in § 5 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag umgesetzt: "Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken?.

    Auch wird Abhilfe im Glücksspielstaatsvertrag hinsichtlich des vom Bundesverfassungsgericht monierten Umstands geschaffen, dass die damalige Werbung für Sportwetten "nicht auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hin zu staatlichen Wettangeboten angelegt" war, "sondern zum Wetten anreizte und ermunterte" (BVerfGE 115, 276 [314]), indem wiederum in nahezu wörtlicher Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht in § 5 Abs. 2 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag normiert ist: "Werbung für öffentliches Glücksspiel darf ... nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern." In der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag wird das Verbot weiter konkretisiert (Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 15 f., abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18, September 2007): "Das Verbot des gezielten Aufforderns, Anreizens oder Ermunterns zur Teilnahme am Glücksspiel richtet sich vor allem gegen unangemessene unsachliche Werbung.

    Dem Missstand der omnipräsenten Werbung (BVerfGE 115, 276 (3143) tritt der Glücksspielstaatsvertrag seinem Wortlaut nach entgegen, indem er Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen (§ 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag) sowie Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten (§ 21 Abs. 2 S. 2 Glücksspielstaatsvertrag) verbietet (dazu VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 , S. 8 des Umdrucks; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 10 K 4239/06 , zitiert nach juris, Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , zitiert nach juris, Rn. 48 ff.).

    Auffällig ist ferner, dass der Glücksspielstaatsvertrag keine Abhilfe dagegen schafft, dass die Werbung für Sportwetten diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstellt (BVerfGE 115, 276 [314]).

    Bei einer solchen Werbung drängt sich die Eindruck auf, dass damit über eine zulässige Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hinausgehend zum Wetten regelrecht angereizt und ermuntert wird (BVerfGE 115, 276 [314]).

    Aus dem Fehlen einer Höchstgrenze für Spieleinsätze und einer sogar fehlenden gesetzlichen Verpflichtung zur Festsetzung solcher Höchstgrenzen im Erlaubnisverfahren ergeben sich zugleich Zweifel an dem gesetzlichen Konzept zur aktiven Suchtprävention, dessen Fehlen das Bundesverfassungsgericht beanstandet hatte (vgl. BVerfGE 115, 276 [315]).

    In § 1 Glücksspielstaatsvertrag sind die Ziele des Staatsvertrages numerisch aufgelistet und so strukturiert, dass sie deutlich machen sollen, "dass wichtigstes Ziel des Staatsvertrages die Verhinderung von Glücksspiel- und Wettsucht" sei (so Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 10, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007; dazu auch VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 , S. 8 des Umdrucks; VG Stuttgart, Urteil vorn 1. Februar 2008 10 K 4239106 , zitiert nach juris, Rn. 51) und nicht das Erzielen von Finanzmitteln, das als Ziel vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden war (BVerfGE 115, 276 [311, 312]).

    Neben den aufgezeigten teilweise erheblichen Zweifeln bedarf es keiner Klärung, ob mit der Verlagerung der Glücksspielaufsicht von der Senatsverwaltung für Finanzen auf die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (§ 9 Abs. 6 Glücksspielstaatsvertrag i.V.m. Anlage ASOG Nr. 5 Abs. 4, 5 n.F.) eine (neutrale) Kontrollinstanz beauftragt wurde, die ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweist (BVerfGE 115, 276 [312, 318]) oder ob das Verfassungsrecht es erfordert, eine selbstständige, weisungsunabhängige Aufsichtsbehörde zu schaffen (vergleichbar mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, § 21 Abs. 3, § 22 BInDSG, § 18 Abs. 1 IFG).

    Im Falle einer Liberalisierung müssten allerdings rechtliche Anforderungen an die privaten Wettangebote normiert werden, deren Einhaltung über Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrolle mit den Mitteln der Gewerbeaufsicht sichergestellt werden können (vgl. BVerfGE 115, 276 [309]).

  • VG Neustadt, 05.03.2008 - 5 L 1327/07

    NRW-Sportwettenmonopol auch nach dem Glücksspielstaatsvertrag europarechtswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
    Es bestehen aber gravierende Bedenken, ob diese Normen, die im Zusammenhang mit dem staatlichen Sportwettenmonopol zu sehen sind, mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Einklang stehen (zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz ebenfalls mit erheblichen Zweifeln an der Verfassungskonformität: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vorn 5. März 2008 5 L 1327/07.NVV S. 5 des Umdrucks).

    Zum einen ist nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, in der bis zur Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols ein verfassungswidriger Zustand hinzunehmen war, kein Raum für eine zusätzliche Übergangsfrist (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 5 L 1327/07.NW S. 9 des Umdrucks), wie sie § 25 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag vorsieht.

    Weitere Zweifel an der Verfassungskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols ergeben sich aus dem nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem AG GlüStV vorgesehenen Konzept zum Vertrieb der staatlichen Sportwetten, das nicht erkennen lässt, dass der Gesetzgeber den Vertrieb der Sportwetten in Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gestaltet hat (zu vergleichbaren Bedenken für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 5 L 1327/07.NW S. 7 ff. des Umdrucks; zu Bedenken hinsichtlich der Rechtslage in Niedersachsen: Hinweis des 11. Senats des Nds. OVG vom 6. März 2008 im Verfahren 11 MC 489/07, S. 3; zur Rechtslage in Baden-Württemberg: Hinweis der 1. Kammer des VG Freiburg vorn 10. März 2008 im Verfahren 1 K 2052/06).

    Nach Ablauf dieser Übergangszeit erscheint es hingegen nicht länger gerechtfertigt, den privaten Anbieter bzw. Vermittler weiter auf unbestimmte Zeit vom Wirtschaftsbereich der Sportwetten auszuschließen, bis eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Untersagung geschaffen wurde (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 5 L 1327/07.NW, S. 12 des Umdrucks).

    Das Interesse des privaten Wettanbieters hat damit Vorrang, obwohl es an einer gesetzlichen Regelung des Erlaubnissystems für den Betrieb privater Sportwettenanbieter und -vermittler (derzeit noch) fehlt WG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 5 L 1327/07.NW S. 12 f. des Umdrucks).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

    Auszug aus VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 44; so auch ausdrücklich für Sportwettenuntersagungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2007 4 B 1246/06 , Rn. 55 und vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , Rn. 3 f., beide zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. März 2007 6 S 1972/06 , NVwZ 2007, 724 und vom 5. November 2007 6 S 2223/07 , zitiert nach juris, Rn. 7; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2007 1 K 1731/05 , zitiert nach juris, Rn. 20: VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2007 3 K 2901/06 , zitiert nach juris, Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 2007 8 K 110/07 , zitiert nach juris, Rn. 67; VG Arnsberg, Beschlüsse vorn 5. März 2008 1 L 12/08 zitiert nach juris, Rn. 5 ff.; und vom 13. März 2008 1 L 29/08 , S. 3 des Umdrucks; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 5 L 1327107.NW S. 4 des Umdrucks; Steegmann, ZfWG 2008, 26 [28]; offen Nds. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2008 11 ME 479/07 , zitiert nach juris, Rn. 3; VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 S. 6 und 7 des Umdrucks; VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2008 3 L 14/08 , zitiert nach juris, Rn. 6; a.A. VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 1 L 1849/07 , zitiert nach juris, Rn. 8-13; sowie VG Ansbach, Beschluss vom 6. Februar 2008 AN 4 S 08.00094 , zitiert nach juris).

    Höchst zweifelhaft erscheint zunächst, ob die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, dass zu den "erforderlichen Regelungen ... inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten" gehören (BVerfGE 115, 276 [318)), mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Berliner Glücksspielgesetz und insbesondere dem AG GlüStV erfüllt wurde (zu entsprechenden Zweifeln hinsichtlich der Rechtslage in Niedersachsen: Hinweis des 11. Senats des Nds. OVG vom 10. März 2008 im Verfahren 11 MC 489107, S. 1 f.; a.A. zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , zitiert nach juris, Rn. 46).

    Unklar ist dabei die Weite des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (für einen weiten Spielraum OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , zitiert nach juris, Rn. 52).

    Dem Missstand der omnipräsenten Werbung (BVerfGE 115, 276 (3143) tritt der Glücksspielstaatsvertrag seinem Wortlaut nach entgegen, indem er Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen (§ 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag) sowie Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten (§ 21 Abs. 2 S. 2 Glücksspielstaatsvertrag) verbietet (dazu VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 , S. 8 des Umdrucks; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 10 K 4239/06 , zitiert nach juris, Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , zitiert nach juris, Rn. 48 ff.).

    Dabei ist auch der übereinstimmenden Auffassung der Regierungschefs der Bundesländer und auch des Berliner Landesgesetzgebers, dass die Länder auf Grund bestehender ausgeübter Bundeskompetenzen an der Schaffung von Regelungen in anderen Bereichen gehindert seien (Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag, S. 8, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007; siehe auch Begründung zum GlüG, Drs. 16/0826, S. 1; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , zitiert nach juris, Rn. 56), entgegenzutreten.

  • VG Chemnitz, 09.01.2008 - 3 K 995/07
    Auszug aus VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 44; so auch ausdrücklich für Sportwettenuntersagungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2007 4 B 1246/06 , Rn. 55 und vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , Rn. 3 f., beide zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. März 2007 6 S 1972/06 , NVwZ 2007, 724 und vom 5. November 2007 6 S 2223/07 , zitiert nach juris, Rn. 7; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2007 1 K 1731/05 , zitiert nach juris, Rn. 20: VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2007 3 K 2901/06 , zitiert nach juris, Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 2007 8 K 110/07 , zitiert nach juris, Rn. 67; VG Arnsberg, Beschlüsse vorn 5. März 2008 1 L 12/08 zitiert nach juris, Rn. 5 ff.; und vom 13. März 2008 1 L 29/08 , S. 3 des Umdrucks; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 5 L 1327107.NW S. 4 des Umdrucks; Steegmann, ZfWG 2008, 26 [28]; offen Nds. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2008 11 ME 479/07 , zitiert nach juris, Rn. 3; VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 S. 6 und 7 des Umdrucks; VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2008 3 L 14/08 , zitiert nach juris, Rn. 6; a.A. VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 1 L 1849/07 , zitiert nach juris, Rn. 8-13; sowie VG Ansbach, Beschluss vom 6. Februar 2008 AN 4 S 08.00094 , zitiert nach juris).

    Eine konzeptionelle Neugestaltung des Vertriebes im Land Berlin erfolgte daher allein mit dem Verbot der Internetwetten gerade nicht (a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg bzw. Sachsen: VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 10 K 4239/06 , zitiert nach juris, Rn. 56 f.; VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 , S. 8 des Umdrucks).

    Dem Missstand der omnipräsenten Werbung (BVerfGE 115, 276 (3143) tritt der Glücksspielstaatsvertrag seinem Wortlaut nach entgegen, indem er Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen (§ 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag) sowie Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten (§ 21 Abs. 2 S. 2 Glücksspielstaatsvertrag) verbietet (dazu VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 , S. 8 des Umdrucks; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 10 K 4239/06 , zitiert nach juris, Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , zitiert nach juris, Rn. 48 ff.).

    In § 1 Glücksspielstaatsvertrag sind die Ziele des Staatsvertrages numerisch aufgelistet und so strukturiert, dass sie deutlich machen sollen, "dass wichtigstes Ziel des Staatsvertrages die Verhinderung von Glücksspiel- und Wettsucht" sei (so Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 10, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007; dazu auch VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 , S. 8 des Umdrucks; VG Stuttgart, Urteil vorn 1. Februar 2008 10 K 4239106 , zitiert nach juris, Rn. 51) und nicht das Erzielen von Finanzmitteln, das als Ziel vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden war (BVerfGE 115, 276 [311, 312]).

  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 4239/06
    Auszug aus VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
    Damit kann nur eingeschränkt auf gerichtliche Entscheidungen, die auf der Sach- und Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007 basieren, zurückgegriffen werden (a.A. wohl VG Frankfurt am Main, Beschluss vorn 9. Januar 2008 7 G 4107/07 ; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 10 K 4239/06 , zitiert nach juris, Rn. 58, sowie Beschluss vom 17. März 2008 4 K 456/08 , zitiert nach juris).

    Eine konzeptionelle Neugestaltung des Vertriebes im Land Berlin erfolgte daher allein mit dem Verbot der Internetwetten gerade nicht (a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg bzw. Sachsen: VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 10 K 4239/06 , zitiert nach juris, Rn. 56 f.; VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 , S. 8 des Umdrucks).

    Dem Missstand der omnipräsenten Werbung (BVerfGE 115, 276 (3143) tritt der Glücksspielstaatsvertrag seinem Wortlaut nach entgegen, indem er Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen (§ 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag) sowie Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten (§ 21 Abs. 2 S. 2 Glücksspielstaatsvertrag) verbietet (dazu VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 , S. 8 des Umdrucks; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2008 10 K 4239/06 , zitiert nach juris, Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , zitiert nach juris, Rn. 48 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 489/07

    In einem Abänderungsantragsverfahren, das einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
    Weitere Zweifel an der Verfassungskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols ergeben sich aus dem nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem AG GlüStV vorgesehenen Konzept zum Vertrieb der staatlichen Sportwetten, das nicht erkennen lässt, dass der Gesetzgeber den Vertrieb der Sportwetten in Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gestaltet hat (zu vergleichbaren Bedenken für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 5 L 1327/07.NW S. 7 ff. des Umdrucks; zu Bedenken hinsichtlich der Rechtslage in Niedersachsen: Hinweis des 11. Senats des Nds. OVG vom 6. März 2008 im Verfahren 11 MC 489/07, S. 3; zur Rechtslage in Baden-Württemberg: Hinweis der 1. Kammer des VG Freiburg vorn 10. März 2008 im Verfahren 1 K 2052/06).

    Eine solche Begrenzung könnte aber für einen ausreichenden Spielerschutz unerlässlich sein (vgl. Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2005 B 10 92713-Kc-148/05 Rn. 646 ff.; siehe auch Hinweis des 11. Senats des Nds. OVG vom 6. März 2008 im Verfahren 11 MC 489/07, S. 3 f.).

    Nach Ablauf der Übergangszeit kann daher von Bedeutung sein, welche Maßnahmen das Land Berlin allgemein auf dem gesamten Glücksspielsektor zur Eindämmung der Spielleidenschaft unternommen hat (vgl. für Niedersachsen Nds. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 11 ME 106/07 , zitiert nach juris, Rn. 55, sowie Hinweis des 11. Senats des Nds. OVG vom 6. März 2008 im Verfahren 11 MC 489/07, S. 1).

  • VG Arnsberg, 13.03.2008 - 1 L 29/08

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

    Auszug aus VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
    Zwar ist eine nach § 80 Abs. 7 VwGO zu beachtende Veränderung der Sach- und Rechtslage unter dem Aspekt einer durch sie bedingten anderen Bewertung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens nur dann gegeben, wenn sie in der Lage ist, die im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren zu überprüfende Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch zu beeinflussen (VG Amsberg, Beschluss vom 13. März 2008 1 L 29/08 , S. 3 des Umdrucks: Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 197 m.w.N.), Eine solche Möglichkeit besteht aber vorliegend, da maßgeblich für die Beurteilung der gegen den Antragsteller gerichteten Untersagungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ist.

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 44; so auch ausdrücklich für Sportwettenuntersagungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2007 4 B 1246/06 , Rn. 55 und vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07 , Rn. 3 f., beide zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. März 2007 6 S 1972/06 , NVwZ 2007, 724 und vom 5. November 2007 6 S 2223/07 , zitiert nach juris, Rn. 7; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2007 1 K 1731/05 , zitiert nach juris, Rn. 20: VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2007 3 K 2901/06 , zitiert nach juris, Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 2007 8 K 110/07 , zitiert nach juris, Rn. 67; VG Arnsberg, Beschlüsse vorn 5. März 2008 1 L 12/08 zitiert nach juris, Rn. 5 ff.; und vom 13. März 2008 1 L 29/08 , S. 3 des Umdrucks; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. März 2008 5 L 1327107.NW S. 4 des Umdrucks; Steegmann, ZfWG 2008, 26 [28]; offen Nds. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2008 11 ME 479/07 , zitiert nach juris, Rn. 3; VG Chemnitz, Beschluss vom 9. Januar 2008 3 K 995/07 S. 6 und 7 des Umdrucks; VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2008 3 L 14/08 , zitiert nach juris, Rn. 6; a.A. VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 1 L 1849/07 , zitiert nach juris, Rn. 8-13; sowie VG Ansbach, Beschluss vom 6. Februar 2008 AN 4 S 08.00094 , zitiert nach juris).

    Das Gericht hat schließlich Zweifel an der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages und des Glücksspielgesetzes (zu solchen Zweifeln aus gemeinschaftsrechtlicher Perspektive jüngst VG Arnsberg, Beschlüsse vom 5. März 2008 1 I._ 12/08 , zitiert nach juris, Rn. 32 ff.; und vom 13. März 2008 1 L 29/08 , S. 9 des Umdrucks).

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
    Auch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 ( 6 C 19/06 , BVerwGE 126, 149 [151 f] = NVwZ 2006, 1175 [1177]) und des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2007 ( 1 EIA 2218/06 NVwZ 2008, 301) ergibt sich nichts anderes, da sich beide Bundesgerichte an die Interpretation des Landesrechts durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29. September 2004 24 BV 03.3162 GewArch 2005, 78) gebunden sahen (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 57; Steegmann, ZfWG 2008, 26 [27 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung vielmehr sogar ausdrücklich darauf hin, dass es möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es nach dem jeweils maßgeblichen einfachen Recht für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung auf einen späteren Zeitpunkt, insbesondere den der letzten mündlichen Verhandlung ankomme, wofür immerhin die Dauerwirkung dieser Maßnahme für den betroffenen Unternehmer spreche (BVerfG, a.a.O., NVwZ 2008, 301 [303]).

    Damit aber greift § 284 StGB, dessen Anwendung vorliegend eine verfassungskonforme Erlaubnispflicht voraussetzt, nicht: Eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die nicht mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter, sondern allein mit einem Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung von unerlaubten Glücksspielen begründet ist, kann sich bei Zweifeln an der Verfassungskonformität dieser Rechtslage nicht als rechtmäßig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007, 1 BvR 2218/06 NVwZ 2008; 301 [303]; Weidemann, NVwZ 2008; 278 [280]).

  • OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
    Sollte entgegen der bisherigen vorläufigen Annahme, dass jedenfalls in der Übergangszeit eine sektorale Betrachtung der einzelnen Spielsuchtgefahren geboten ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2007 VG 35 A 518.07 , S. 14 des Umdrucks; in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29 Juni 2007 OVG 1 S 42.07 -, S. 10 ff. des Umdrucks), nach Ablauf der Übergangszeit (nunmehr) eine Gesamtschau erforderlich sein (so Nds. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 11 ME 106/07 , zitiert nach juris, Rn. 55), so werden die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Zielsetzung, die Spielsucht zu bekämpfen, noch verstärkt.

    Nach Ablauf der Übergangszeit kann daher von Bedeutung sein, welche Maßnahmen das Land Berlin allgemein auf dem gesamten Glücksspielsektor zur Eindämmung der Spielleidenschaft unternommen hat (vgl. für Niedersachsen Nds. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 11 ME 106/07 , zitiert nach juris, Rn. 55, sowie Hinweis des 11. Senats des Nds. OVG vom 6. März 2008 im Verfahren 11 MC 489/07, S. 1).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2007 - 1 S 42.07

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
    Sollte entgegen der bisherigen vorläufigen Annahme, dass jedenfalls in der Übergangszeit eine sektorale Betrachtung der einzelnen Spielsuchtgefahren geboten ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2007 VG 35 A 518.07 , S. 14 des Umdrucks; in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29 Juni 2007 OVG 1 S 42.07 -, S. 10 ff. des Umdrucks), nach Ablauf der Übergangszeit (nunmehr) eine Gesamtschau erforderlich sein (so Nds. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 11 ME 106/07 , zitiert nach juris, Rn. 55), so werden die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Zielsetzung, die Spielsucht zu bekämpfen, noch verstärkt.

    Während dieser Zeit war ein öffentliches Interesse daran anzuerkennen, dem Gesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Neuregelung nicht dadurch zu erschweren, dass in der Übergangsphase das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten durch Private vorläufig zugelassen wird (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, siehe z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2007 OVG 1 S 42.07 , S. 14 des Umdrucks, sowie zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz: OVG RP, Beschluss vom 2. Mai 2007 6 B 10118/07.0VG , zitiert nach juris, Rn. 22 f.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten in Niedersachsen;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07

    Private Wettbüros bleiben verboten

  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2052/06

    Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag rechtmäßig

  • BVerwG, 09.03.1994 - 1 B 33.94
  • VG Stuttgart, 17.03.2008 - 4 K 456/08

    Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

  • VG Minden, 07.02.2008 - 3 K 3470/04

    Vereinbarkeit des Ausschlusses privater Sportwettenanbieter mit Art. 12 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Rechtmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols

  • VG Frankfurt/Main, 09.01.2008 - 7 G 4107/07

    Sportwetten; rechtswidrige Untersagungsverfügung

  • OVG Sachsen, 12.12.2007 - 3 BS 286/06

    Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften

  • Drs-Bund, 27.04.2007 - BT-Drs 16/5166
  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Gewerberecht: Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit

  • VG Arnsberg, 05.03.2008 - 1 L 12/08

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zur Frage einer Änderung der bislang maßgeblichen

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05
  • VG Aachen, 20.12.2007 - 8 K 110/07

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Online-Sportwetten

  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Internetterminals zur Teilnahme an

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 11 ME 479/07

    Sportwettenvermittlung; DDR-Konzession; Internetzugang; Zumutbarkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2007 - 6 S 2223/07

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • VG Minden, 28.02.2008 - 3 L 14/08

    Auch nach Inkrafttreten des Glücksspiel-Staatsvertrages grundlegene Zweifel am

  • VG Karlsruhe, 17.12.2007 - 3 K 2901/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an die Firma ... Sportwetten GmbH,

  • VG Ansbach, 06.02.2008 - AN 4 S 08.00094

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Bereitstellung von Einrichtungen für die unerlaubte öffentliche Veranstaltung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2007 - 4 B 1246/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2004 - 8 B 11561/04

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

  • VG Köln, 21.02.2008 - 1 L 1849/07

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1731/05

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

    Ferner hat er eine kurzgutachterliche Stellungnahme durch Prof. Dr. Johannes Dietlein vom 11. Mai 2008 (Verfassungsrechtliche Analyse des Beschlusses des VG Berlin vom 2. April 2008, Az.: VG 35 A 52.08 - Kurzgutachterliche Stellungnahme im Auftrag der DKLB) eingereicht.

    In seiner Entscheidung zu Sportwetten hat das Bundesverfassungsgericht diese Überlegungen zu ausnahmsweise anzunehmenden niedrigeren Anforderungen an das verfassungskonforme Ziel eines Eingriffs in die Wahl der Berufsfreiheit mit der Wirkung einer objektiven Berufszulassungsschranke nicht ausdrücklich aufgegriffen (BVerfGE 115, 276 [303 ff.]), so dass sowohl unklar ist, ob es weiterhin in atypischen Fällen von der Grundstruktur der "Drei-Stufen-Theorie" abweichen wird, als auch, ob die Sportwettenproblematik einen solchen atypischen Fall darstellt (so auch Horn, JZ 2006, 789 [790]; Kment, NVwZ 2006, 617 [619]; vgl. auch Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin [VG 35 A 52.08] vom 2. April 2008 - Rechtsgutachterliche Stellungnahme erstattet im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer vom 27. Juni 2008, S. 5 f., im Folgenden: Pestalozza, Rechtsgutachten 2008).

    Es kommt auch nicht in Betracht, § 10 Abs. 4 GlüStV lediglich als eine akzessorische Regelung zur Abwicklung der Nebenfolgen des staatlichen Veranstaltungsmonopols anzusehen (Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 11 f.; a.A. Dietlein, Verfassungsrechtliche Analyse des Beschlusses des VG Berlin vom 2. April 2008, Az.: VG 35 A 52.08 - Kurzgutachterliche Stellungnahme im Auftrag der DKLB vom 11. Mai 2008, S. 16, im Folgenden: Dietlein, Kurzgutachten 2008), da im Gesetzgebungsverfahren die fortbestehenden finanziellen Interessen des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck gebracht wurden.

    Diesbezüglich hat der Vertreter der DKLB in einem Erörterungstermin im Verfahren VG 35 A 52.08 am 18. März 2008 erklärt, dass 90% der Kunden der DKLB mindestens 45 Jahre alt seien und daher nur über den terrestrischen Vertriebsweg, d.h. über Annahmestellen, angesprochen werden könnten.

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Schließlich hat sie neben umfangreichem Material zur Rechtslage auf Malta eine rechtsgutachterliche Stellungnahme durch Prof. Dr. Christian Pestalozza vom 27. Juni 2008 (Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin [VG 35 A 52.08] vom 2. April 2008 - Rechtsgutachterliche Stellungnahme erstattet im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer) eingereicht.

    In seiner Entscheidung zu Sportwetten hat das Bundesverfassungsgericht diese Überlegungen zu ausnahmsweise anzunehmenden niedrigeren Anforderungen an das verfassungskonforme Ziel eines Eingriffs in die Wahl der Berufsfreiheit mit der Wirkung einer objektiven Berufszulassungsschranke nicht ausdrücklich aufgegriffen (BVerfGE 115, 276 [303 ff.]), so dass sowohl unklar ist, ob es weiterhin in atypischen Fällen von der Grundstruktur der "Drei-Stufen-Theorie" abweichen wird, als auch, ob die Sportwettenproblematik einen solchen atypischen Fall darstellt (so auch Horn, JZ 2006, 789 [790]; Kment, NVwZ 2006, 617 [619]; vgl. auch Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin [VG 35 A 52.08] vom 2. April 2008 - Rechtsgutachterliche Stellungnahme erstattet im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer vom 27. Juni 2008, S. 5 f., im Folgenden: Pestalozza, Rechtsgutachten 2008).

    Es kommt auch nicht in Betracht, § 10 Abs. 4 GlüStV lediglich als eine akzessorische Regelung zur Abwicklung der Nebenfolgen des staatlichen Veranstaltungsmonopols anzusehen (Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 11 f.; a.A. Dietlein, Verfassungsrechtliche Analyse des Beschlusses des VG Berlin vom 2. April 2008, Az.: VG 35 A 52.08 - Kurzgutachterliche Stellungnahme im Auftrag der DKLB vom 11. Mai 2008, S. 16, im Folgenden: Dietlein, Kurzgutachten 2008), da im Gesetzgebungsverfahren die fortbestehenden finanziellen Interessen des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck gebracht wurden.

    Diesbezüglich hat der Vertreter der DKLB in einem Erörterungstermin im Verfahren VG 35 A 52.08 am 18. März 2008 erklärt, dass 90% der Kunden der DKLB mindestens 45 Jahre alt seien und daher nur über den terrestrischen Vertriebsweg, d.h. über Annahmestellen, angesprochen werden könnten.

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

    Ferner hat er neben umfangreichem Material zur Rechtslage auf Malta eine rechtsgutachterliche Stellungnahme durch Prof. Dr. Christian Pestalozza vom 27. Juni 2008 (Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin [VG 35 A 52.08] vom 2. April 2008 - Rechtsgutachterliche Stellungnahme erstattet im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer) eingereicht.

    In seiner Entscheidung zu Sportwetten hat das Bundesverfassungsgericht diese Überlegungen zu ausnahmsweise anzunehmenden niedrigeren Anforderungen an das verfassungskonforme Ziel eines Eingriffs in die Wahl der Berufsfreiheit mit der Wirkung einer objektiven Berufszulassungsschranke nicht ausdrücklich aufgegriffen (BVerfGE 115, 276 [303 ff.]), so dass sowohl unklar ist, ob es weiterhin in atypischen Fällen von der Grundstruktur der "Drei-Stufen-Theorie" abweichen wird, als auch, ob die Sportwettenproblematik einen solchen atypischen Fall darstellt (so auch Horn, JZ 2006, 789 [790]; Kment, NVwZ 2006, 617 [619]; vgl. auch Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin [VG 35 A 52.08] vom 2. April 2008 - Rechtsgutachterliche Stellungnahme erstattet im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer vom 27. Juni 2008, S. 5 f., im Folgenden: Pestalozza, Rechtsgutachten 2008).

    Es kommt auch nicht in Betracht, § 10 Abs. 4 GlüStV lediglich als eine akzessorische Regelung zur Abwicklung der Nebenfolgen des staatlichen Veranstaltungsmonopols anzusehen (Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 11 f.; a.A. Dietlein, Verfassungsrechtliche Analyse des Beschlusses des VG Berlin vom 2. April 2008, Az.: VG 35 A 52.08 - Kurzgutachterliche Stellungnahme im Auftrag der DKLB vom 11. Mai 2008, S. 16, im Folgenden: Dietlein, Kurzgutachten 2008), da im Gesetzgebungsverfahren die fortbestehenden finanziellen Interessen des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck gebracht wurden.

    Diesbezüglich hat der Vertreter der DKLB in einem Erörterungstermin im Verfahren VG 35 A 52.08 am 18. März 2008 erklärt, dass 90% der Kunden der DKLB mindestens 45 Jahre alt seien und daher nur über den terrestrischen Vertriebsweg, d.h. über Annahmestellen, angesprochen werden könnten.

  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 16, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 49, beide zitiert nach juris, sowie weitere Urteile; ferner Steegmann, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Rechtsschutzsystem Rn. 7, 24).

    Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 7. Juli 2008 und 22. September 2008 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin derzeit eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der grundrechtlichen Berufsfreiheit und der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit der Kläger, die Sportwetten zu Unternehmen vermitteln, die in Malta rechtmäßig Sportwetten anbieten können, darstellt (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., alle zitiert nach juris; siehe auch bereits Beschluss vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.]).

    Der weiter gegen die Entscheidungen der Kammer vorgebrachte Vorwurf, die Kammer habe bei der Frage der hinreichenden gesetzlichen Festlegung von Art und Zuschnitt der erlaubnisfähigen Sportwetten die Beschränkung des § 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV übersehen (so Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Art. 12 GG Rn. 16), ist angesichts der breiten Erörterung des Regelungsgehaltes dieser Vorschrift durch die Kammer (siehe Beschluss vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 40; siehe auch Beschluss vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1257 f.], sowie Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 100, - VG 35 A 149.07 -, Rn. 118, - VG 35 A 167.08 -, Rn. 108, sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 134, alle zitiert nach juris) nicht nachvollziehbar.

    Schließlich bleibt anzumerken, dass die Darstellung, die Zweifel der Kammer an den Motiven des Gesetzgebers seien unsubstantiiert (so Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Art. 12 GG Rn. 15), angesichts der ausführlichen Zitierung verschiedener Abgeordneter im Berliner Gesetzgebungsverfahren und der Gesetzesbegründung (siehe Beschluss vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 103-108; siehe auch Beschluss vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1263-1264], sowie Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 78-83, - VG 35 A 149.07 -, Rn. 96-101, - VG 35 A 167.08 -, Rn. 86-91, sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 112-117, alle zitiert nach juris) wiederum nicht nachvollziehbar ist.

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

    (1) Der Senat geht davon aus, dass die oben dargelegten Regelungen (Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet, § 4 Abs. 4 GlüStV; Verbot, Sportwetten über Telekommunikationsanlagen zu verbreiten, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV; Verbot des Wettens bei laufenden Sportereignissen, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV; Verbot der Verknüpfung der Sportberichterstattung und der Sportwetten, § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV; Ausschluss gesperrter Spieler, § 21 Abs. 3 GlüStV; Annahmeschluss für jede Sportwette fünf Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung und Verbot, in Sporteinrichtungen Wettannahmestellen für Sportwetten zu errichten, § 4 Abs. 2 NGlüSpG) in zureichendem Maße die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Regelung von "Art und Zuschnitt der Sportwette" beinhalten und dass die darüber hinaus gehende detaillierte Ausgestaltung der Sportwetten der Exekutive überlassen bleiben kann, um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 2.6.2008 - 10 CS 08.1008; VG Stade, Beschl. v. 23.5.2008 - 6 B 608/08 - aA: VG Berlin, Beschl. v. 2.4.2008 - 35 A 52.08 u. v. 5.5.2008 - 35 A 108.08 jeweils juris).
  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    In seiner Entscheidung zu Sportwetten hat das Bundesverfassungsgericht diese Überlegungen zu ausnahmsweise anzunehmenden niedrigeren Anforderungen an das verfassungskonforme Ziel eines Eingriffs in die Wahl der Berufsfreiheit mit der Wirkung einer objektiven Berufszulassungsschranke nicht ausdrücklich aufgegriffen (BVerfGE 115, 276 [303 ff.]), so dass sowohl unklar ist, ob es weiterhin in atypischen Fällen von der Grundstruktur der "Drei-Stufen-Theorie" abweichen wird, als auch, ob die Sportwettenproblematik einen solchen atypischen Fall darstellt (so auch Horn, JZ 2006, 789 [790]; Kment, NVwZ 2006, 617 [619]; vgl. auch Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin [VG 35 A 52.08] vom 2. April 2008 - Rechtsgutachterliche Stellungnahme erstattet im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer vom 27. Juni 2008, S. 5 f., im Folgenden: Pestalozza, Rechtsgutachten 2008).

    Es kommt auch nicht in Betracht, § 10 Abs. 4 GlüStV lediglich als eine akzessorische Regelung zur Abwicklung der Nebenfolgen des staatlichen Veranstaltungsmonopols anzusehen (Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 11 f.; a.A. Dietlein, Verfassungsrechtliche Analyse des Beschlusses des VG Berlin vom 2. April 2008, Az.: VG 35 A 52.08 - Kurzgutachterliche Stellungnahme im Auftrag der DKLB vom 11. Mai 2008, S. 16, im Folgenden: Dietlein, Kurzgutachten 2008), da im Gesetzgebungsverfahren die fortbestehenden finanziellen Interessen des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck gebracht wurden.

    Diesbezüglich hat der Vertreter der DKLB in einem Erörterungstermin im Verfahren VG 35 A 52.08 am 18. März 2008 erklärt, dass 90% der Kunden der DKLB mindestens 45 Jahre alt seien und daher nur über den terrestrischen Vertriebsweg, d.h. über Annahmestellen, angesprochen werden könnten.

  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 16, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 49, beide zitiert nach juris, sowie weitere Urteile; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 6 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse; Steegmann, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Rechtsschutzsystem Rn. 7, 24).

    Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 7. Juli 2008, 22. September 2008 und 13. November 2008 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin derzeit eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der grundrechtlichen Berufsfreiheit und der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit der Kläger, die Sportwetten zu Unternehmen vermitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig Sportwetten anbieten können, darstellt (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., alle zitiert nach juris; ferner vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, S. 10 ff. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, und weitere Urteile; siehe auch bereits Beschluss vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.]).

    Abschließend bleibt anzumerken, dass sich die Kammer in der Zusammenfassung ihres stattgebenden Beschlusses vom 2. April 2008 (VG 35 A 52.08) durch das Oberverwaltungsgericht in dem auf die Beschwerde des Antragsgegners ergangenen Beschluss vom 27. November 2008 (- OVG 1 S 81.08 -, S. 3 f. des Umdrucks) nicht vollständig wiederfindet.

  • VG Berlin, 02.12.2008 - 35 A 185.08

    Sportwetten - Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter,

    Dies ist vorliegend der Fall, da mit dem Ablauf der durch das Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist am 31. Dezember 2007 sowie der gesetzlichen Neuregelung des öffentlichen Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel eine Änderung der Umstände erfolgte und diese Änderung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung maßgeblich ist (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, zitiert nach juris, Rn. 9 ff.).

    Bei der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da der Antragsgegner ein Verbot mit einer sich ständig aktualisierenden Verpflichtung erlassen hat, so dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 16, sowie Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 31, - VG 35 A 149.07 -, Rn. 49, und vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 63, alle zitiert nach juris).

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 16, sowie Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 31, - VG 35 A 149.07 -, Rn. 49, und vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 63, alle zitiert nach juris).

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 16, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 49, beide zitiert nach juris, sowie weitere Urteile; ferner Steegmann, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Rechtsschutzsystem Rn. 7, 24).

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 -- und vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 - siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Die an diesem dezidierten Anforderungskatalog des Bundesverfassungsgerichts ausgerichtete Subsumption stellt - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - keineswegs eine Überdehnung der verfassungsrechtlichen Anforderungen dar, sondern gerade deren Ausfüllung (vgl. in diesem Sinne bereits Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin [VG 35 A 52.08] vom 2. April 2008 - Rechtsgutachterliche Stellungnahme erstattet im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer vom 27. Juni 2008, S. 23 f.).

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 16, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 49, beide zitiert nach juris, sowie weitere Urteile; ferner Steegmann, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Rechtsschutzsystem Rn. 7, 24).

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., und vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff. [alle zitiert nach juris]; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Die an diesem dezidierten Anforderungskatalog des Bundesverfassungsgerichts ausgerichtete Subsumption stellt - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - keineswegs eine Überdehnung der verfassungsrechtlichen Anforderungen dar, sondern gerade deren Ausfüllung (vgl. in diesem Sinne bereits Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin [VG 35 A 52.08] vom 2. April 2008 - Rechtsgutachterliche Stellungnahme erstattet im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer vom 27. Juni 2008, S. 23 f.).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 489/07

    Private Vermittlung von Sportwetten in Niedersachsen weiterhin unzulässig

  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2683/07

    Staatliches Sportwettenmonopol; Europarechtswidrigkeit

  • VG Hannover, 01.12.2008 - 10 A 4171/06

    Dauerwirkung; Erlaubnis; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel; Kohärenz; Oddset;

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2052/06

    Sportwetten-Monopol des Landes ist europarechtswidrig

  • LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

  • VG Düsseldorf, 25.06.2008 - 3 L 354/08
  • VG Düsseldorf, 03.07.2008 - 3 L 2207/07
  • VG Hannover, 08.08.2008 - 10 B 1868/08

    Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Oddset; Pferdewetten; Spielbanken; Spielhallen;

  • VG Düsseldorf, 26.06.2008 - 3 L 517/08
  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung;

  • VG Hannover, 22.09.2008 - 10 A 4359/07
  • VG Dresden, 17.07.2009 - 6 L 403/08

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten an inländische Kunden über das Ausland

  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit

  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

  • VG Berlin, 05.05.2008 - 35 A 108.08
  • VG Minden, 19.10.2009 - 3 L 563/09

    Diskriminierung von Sportwettenanbietern

  • VG Minden, 17.03.2010 - 3 L 63/10

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung im Eilrechtsschutzverfahren gegen eine

  • VG Berlin, 22.10.2008 - 35 A 513.07

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Untersagung

  • VG Trier, 28.04.2008 - 1 L 240/08

    Zu privaten Sportwettenvermittlern: Generelles Verbot derzeit nicht rechtmäßig

  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 16.07

    Verbot der Vermittlung privater Sportwetten

  • VG Hamburg, 02.11.2010 - 4 K 1495/07

    Staatliches Monopol; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Verhältnismäßigkeit;

  • VG Berlin, 06.07.2009 - 35 A 168.08

    Rechtsschutz gegen Untersagung der Sportwettenvermittlung

  • VG Göttingen, 29.04.2009 - 1 B 54/09
  • VG Stuttgart, 16.04.2009 - 4 K 1328/09

    Bedenken wegen Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages mit

  • AG Berlin-Tiergarten, 28.08.2008 - 279 Ds 104/07

    Glücksspiel: Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Wiesbaden, 29.07.2008 - 5 L 475/08

    Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit einer auf dem Glücksspielstaatsvertrag

  • VG München, 28.04.2008 - M 22 S 08.1151

    Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung; Untersagung des

  • VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet;

  • VG Wiesbaden, 08.10.2008 - 5 L 935/08

    Sportwetten

  • VG Stuttgart, 09.03.2009 - 4 K 629/09
  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 577.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

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