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VG Berlin, 03.03.2009 - 28 A 126.08 |
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- BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07
Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig
Auszug aus VG Berlin, 03.03.2009 - 28 A 126.08
Dies gilt auch mit dem zutreffenden Ansatz der Klägerin, dass eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts i.S.d. Art. 3 Abs. 3 GG auch dann vorliegen kann, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (mittelbare Diskriminierung, vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, zitiert nach juris Rn. 49 m.w.N.).Der Staat hat daher dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise oder zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008, a.a.O., Rn. 76 m.w.N. zur Teilzeitbeschäftigung).
Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die Beschränkungen und Einbußen nicht über das hinausgehen, was der Verringerung der Arbeitszeit entspricht (vgl. zur Teilzeit im Zusammenhang mit dem Versorgungsabschlag BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008, a.a.O., Rn. 61).
- BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
Kindergartenbeiträge
Auszug aus VG Berlin, 03.03.2009 - 28 A 126.08
Der Staat muss in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, zitiert nach juris Rn. 72 m.w.N.).Er ist allerdings durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere öffentliche Belange zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a.a.O., Rn. 77).
- EuGH, 21.10.1999 - C-333/97
Lewen
Auszug aus VG Berlin, 03.03.2009 - 28 A 126.08
Entsprechende Überlegungen gelten auch im Hinblick auf die von der Klägerin geäußerten unspezifischen europarechtlichen Bedenken (vgl. etwa zum Zusammenhang von Elternurlaub, Weihnachtsgratifikation und aktivem Beschäftigungsverhältnis EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-333/97 -, zitiert nach juris). - BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus VG Berlin, 03.03.2009 - 28 A 126.08
Weiter ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und enthält eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern; allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60, 81 m.w.N.).
- VG Neustadt, 27.03.2012 - 1 L 252/12
Beamtenrecht: Zeiten der Berücksichtigung für die laufbahnrechtliche Probezeit
Für eine Unterbrechung der laufbahnrechtlichen Probezeit durch die Elternzeit spricht auch, dass der Dienstherr während der Elternzeit gemäß § 19a Urlaubsverordnung - UrlVO - keine Entlassung aussprechen darf, womit etwaige Feststellungen über die Nichtbewährung in dieser Zeit ins Leere gingen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. März 2009 - 28 A 126.08 -, juris).