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   VG Berlin, 03.07.2013 - 27 K 35.13   

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VG Berlin, 03.07.2013 - 27 K 35.13 (https://dejure.org/2013,24165)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2013 - 27 K 35.13 (https://dejure.org/2013,24165)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - 27 K 35.13 (https://dejure.org/2013,24165)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2013 - 27 K 35.13
    Diese besteht aus der Differenz zwischen den die Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühren zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125, 175 ) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur geringe Beträge eine spürbare Belastung darstellt.

    In der in Bezug genommenen Entscheidung (BVerfGE 125, 175) zur Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen nach SGB II hatte das Bundesverfassungsgericht zur Bemessung des Existenzminimums ein gesetzliches Verfahren gefordert, das alle existenznotwendigen Aufwendungen in transparenter und sachgerechter Weise realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren ermittelt; nachfolgend hat der Bundesgesetzgeber das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG - (vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453) erlassen, aufgrund dessen der Regelbedarf nach § 28 SGB XII und damit auch der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I, 850) ermittelt wird.

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2013 - 27 K 35.13
    Im Übrigen hat der Kläger gegen seine Eltern keinen Unterhaltsanspruch für eine zweite Ausbildung (BGHZ 69, 190).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2013 - 27 K 35.13
    So hat das OVG Berlin-Brandenburg das genannte Urteil aufgehoben (Urteil vom 20. Mai 2008, OVG 11 B 5.08) und zur Begründung u.a. ausgeführt, es könne "nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, die gemäß § 20 Abs. 1 SGB II in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfassen und damit im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das soziokulturelle Existenzminimum der Sozialhilfe ...abbilden, zugleich auch die verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen markieren (vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom 23 April 2007 - 4 PA 101/07 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylblG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97)".
  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2013 - 27 K 35.13
    Zugleich ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 )".
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2007 - 4 PA 101/07

    Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2013 - 27 K 35.13
    So hat das OVG Berlin-Brandenburg das genannte Urteil aufgehoben (Urteil vom 20. Mai 2008, OVG 11 B 5.08) und zur Begründung u.a. ausgeführt, es könne "nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, die gemäß § 20 Abs. 1 SGB II in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfassen und damit im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das soziokulturelle Existenzminimum der Sozialhilfe ...abbilden, zugleich auch die verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen markieren (vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom 23 April 2007 - 4 PA 101/07 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylblG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97)".
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus VG Berlin, 03.07.2013 - 27 K 35.13
    Mit der Nichtigerklärung der die Höhe der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestimmenden § 3 AsylblG (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 -1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11-) hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der zu treffenden vorläufigen Regelung die Normen des RBEG als "einzig verfügbare, durch den Gesetzgeber vorgenommene und angesichts seines Gestaltungsspielraums wertende Bestimmung der Höhe von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums" angesehen (BVerfG aaO, juris Rn. 100).
  • VG Berlin, 24.09.2013 - 27 K 201.12

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Sozialhilfebezug; Berücksichtigung

    1) Es besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren-/-Beitragspflicht, wenn die sozialhilferechtlich anzusetenden Einkünfte des Abgabenschuldners unter dem Regelbedarf liegen (wie Urteil vom 3 Juli 2013 - VG 27 K 35/13).

    12 Nach der Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Urteil vom 3. Juli 2013, - 27 K 35.13) besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren-/Beitragspflicht aus Härtegründen, wenn die Einkünfte des auch vermögenslosen Abgabenschuldners unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegen, er aber keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat.

    Dies hat das Gericht bereits in der vorgenannten Entscheidung (Urteil vom 3. Juli 2013 - 27 K 35.13 -S. 7/8) wie folgt begründet:.

  • VG München, 28.11.2014 - M 6a S 14.3626

    Kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw.

    Sie verwies auf das Urteil des VG Berlin vom 3. Juli 2013 (Az. VG 27 K 35.13), wonach ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenbeitragspflicht aus Härtegründen bestehe, wenn die Einkünfte des auch vermögenslosen Abgabenschuldners unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz lägen, er aber kraft Gesetzes keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe.

    Soweit die Antragstellerin zur Begründung eines Härtefalles auf eine Entscheidung des VG Berlin (U.v. 3.7.2013 - VG 27 K 35.13 - juris) sowie einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 112.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - juris) hinweist, ist anzumerken, dass der vom VG Berlin entschiedene Fall eine andere Konstellation betraf.

  • VG Greifswald, 06.09.2017 - 2 A 1037/16

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen geringer Einkünfte; analoge

    Unter Wiederholung seiner bereits im Widerspruchsverfahren erfolgten Ausführungen und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urt. v. 03.07.2013 - 27 K 35.13) führt der Kläger aus, dass seine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBeiStV erfolgen müsse.

    Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eines anderen Verwaltungsgerichts im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV eine Gleichstellung der Studierenden im sozialstaatlichen Schutz des Existenzminimums für geboten erachtet wurde (so VG Berlin, Urt. v. 03.07.2013 - 27 K 35.13 - zitiert nach Juris; aufgehoben in der Rechtsmittelinstanz), beruht dies auf einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Unterschieden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 16.15

    (Keine) Rundfunkgebührenbefreiung für einen Studierenden, der wegen des

    Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2013, wonach ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. -beitragspflicht aus Härtegründen bestehe, wenn die Einkünfte des auch vermögenslosen Abgabenschuldners unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz lägen, er aber kraft Gesetzes keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe (VG 27 K 35.13 - juris, Leitsatz, Rn. 18).
  • VG Köln, 17.11.2015 - 17 K 4481/14
    Sie trägt ergänzend vor: Nach einem Urteil des VG Berlin vom 3. Juli 2013 (Az. 27 K 35/13) bestehe ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Härtewege, wenn die Einkünfte unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz lägen, aber kraft Gesetzes kein Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehe.
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