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   VG Berlin, 04.08.2017 - 4 K 499.16   

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VG Berlin, 04.08.2017 - 4 K 499.16 (https://dejure.org/2017,30678)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2017 - 4 K 499.16 (https://dejure.org/2017,30678)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. August 2017 - 4 K 499.16 (https://dejure.org/2017,30678)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14

    Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen

    Auszug aus VG Berlin, 04.08.2017 - 4 K 499.16
    Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 16 A 2820/12 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 705/14 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 11 CS 14.352 -, juris, Rn. 26), der sich das Gericht anschließt, ist § 4 Abs. 1 S. 3 StVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und die Annahme der vorausgesetzten Notwendigkeit früherer Maßnahmen im Einzelfall vom Vorliegen besonderer Gründe abhängig.

    Die Behörde trifft insoweit eine besondere Begründungspflicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 6).

    Er hat insoweit bewusst in Kauf genommen, dass auch Kraftfahrer mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" weiter am Straßenverkehr teilnehmen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, die angebotenen Hilfestellung wahrzunehmen, abhängig gemacht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

    Die Fahrerlaubnisbehörde muss im Einzelfall unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im konkreten Fall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, welche die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7).

    Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, juris, Rn. 5, und 7. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014, a.a.O., Rn. 29), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2016 - VG 4 L 122.16 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks), kann jedenfalls ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem einmaligen Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem bis zur Entziehung und daran sich anschließend nach dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und schließlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Fahreignungs-Bewertungssystems angewandt worden ist.

    Daher handelt es sich hier jedenfalls um einen Fall, der sich im Sinne der zuvor aufgestellten Voraussetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7) des § 4 Abs. 1 S. 3 StVG erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit Punktestand abhebt.

    Dies gilt auch für das letzte Gutachten, denn die nun zur Entziehung führenden Verstöße liegen in einem Zeitraum von 20 bis 25 Monaten seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wobei die drei schwer wiegenden Verstöße alle innerhalb von sechs Monaten begangen sind (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 10, wonach ein Zeitraum von ca. 20 Monaten für das Wiederauffälligwerden nach der Wiedererteilung als "relativ kurze[r] Zeitraum" benannt und entsprechend negativ für die Prognose hinsichtlich zukünftigen verkehrsgerechten Verhaltens gewertet wird).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2013 - 16 A 2820/12

    Erneutes Durchlaufen des Punktesystems bzw. des Punktekatalogs nach

    Auszug aus VG Berlin, 04.08.2017 - 4 K 499.16
    Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 16 A 2820/12 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 705/14 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 11 CS 14.352 -, juris, Rn. 26), der sich das Gericht anschließt, ist § 4 Abs. 1 S. 3 StVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und die Annahme der vorausgesetzten Notwendigkeit früherer Maßnahmen im Einzelfall vom Vorliegen besonderer Gründe abhängig.

    Notwendig im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 StVG ist die vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die dem Fahreignungs-Bewertungssystem konzeptionell zugrunde liegende Erwartung, dass die dort vorgesehenen Maßnahmen bis zum Erreichen des zur Entziehung führenden Punktestandes zu einer Verhaltensänderung bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber führen werden, im Einzelfall nicht (mehr) gerechtfertigt ist (OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 15).

    Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, juris, Rn. 5, und 7. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014, a.a.O., Rn. 29), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2016 - VG 4 L 122.16 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks), kann jedenfalls ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem einmaligen Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem bis zur Entziehung und daran sich anschließend nach dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und schließlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Fahreignungs-Bewertungssystems angewandt worden ist.

  • VGH Bayern, 07.08.2014 - 11 CS 14.352

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

    Auszug aus VG Berlin, 04.08.2017 - 4 K 499.16
    Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 16 A 2820/12 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 705/14 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 11 CS 14.352 -, juris, Rn. 26), der sich das Gericht anschließt, ist § 4 Abs. 1 S. 3 StVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und die Annahme der vorausgesetzten Notwendigkeit früherer Maßnahmen im Einzelfall vom Vorliegen besonderer Gründe abhängig.

    Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, juris, Rn. 5, und 7. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014, a.a.O., Rn. 29), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2016 - VG 4 L 122.16 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks), kann jedenfalls ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem einmaligen Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem bis zur Entziehung und daran sich anschließend nach dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und schließlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Fahreignungs-Bewertungssystems angewandt worden ist.

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VG Berlin, 04.08.2017 - 4 K 499.16
    Sie ist umgekehrt schon aus der sich aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzpflicht, nach welcher der Staat sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen und dieses vor rechtswidrigen Eingriffen durch Dritte zu bewahren hat (BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris, Rn. 13), gehalten, solchen Gefährdungen gerade zuvorzukommen.
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG Berlin, 04.08.2017 - 4 K 499.16
    Diese staatliche Schutzpflicht gilt auch und gerade im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs und somit für die Abwehr von Gefahren, die durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Teilnehmern am Straßenverkehr entstehen können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris, Rn. 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2011 - 16 B 212/11

    Keine erneute Anwendung des Punktsystems nach Wiedererhalt der für ein Jahr

    Auszug aus VG Berlin, 04.08.2017 - 4 K 499.16
    Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, juris, Rn. 5, und 7. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 7. August 2014, a.a.O., Rn. 29), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2016 - VG 4 L 122.16 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks), kann jedenfalls ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem einmaligen Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem bis zur Entziehung und daran sich anschließend nach dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und schließlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Fahreignungs-Bewertungssystems angewandt worden ist.
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus VG Berlin, 04.08.2017 - 4 K 499.16
    Danach sind gleich gelagerte Fälle auch gleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 -, juris, Rn. 47).
  • VG Düsseldorf, 01.09.2022 - 6 K 4721/21

    Stadt Düsseldorf darf "Auto-Posen" nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten

    vgl. implizit auch VG Berlin, Urteil vom 4. August 2017 - 4 K 499.16, juris Rn. 27; zum Inhalt von Art. 3 Abs. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 28. April 2022 - 1 BvL 12/20, NJW 2022, 2465 Rn. 9; zur Vereinbarkeit der konkreten Ausgestaltung des Fahreignungs-Bewertungssystems mit Art. 3 Abs. 1 GG BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15, BVerwGE 157, 235 Rn. 37 ff.
  • VG Braunschweig, 28.01.2020 - 6 B 256/19

    Fahreignungs-Bewertungssystem; medizinisch-psychologisches Gutachten;

    Dies rechtfertigt für den vorliegenden Fall die Annahme einer hartnäckigen und von den vorangegangenen negativen Erlebnissen unbeeindruckt gebliebenen Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen (vgl. auch VG Berlin, U. v. 04.08.2017 - 4 K 499.16 -, juris Rn. 24, s. außerdem VGH Baden-Württemberg, B. v. 05.05.2015, a.a.O., Rn. 9).
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