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   VG Berlin, 04.10.2008 - 9 V 49.07   

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https://dejure.org/2008,34814
VG Berlin, 04.10.2008 - 9 V 49.07 (https://dejure.org/2008,34814)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2008 - 9 V 49.07 (https://dejure.org/2008,34814)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. Oktober 2008 - 9 V 49.07 (https://dejure.org/2008,34814)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 32 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Kindernachzug, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, atypischer Ausnahmefall, Deutschverheiratung, deutsche Kinder, Eltern-Kind-Verhältnis, Familienzusammenführung im Ausland, Zumutbarkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2007 - 3 N 106.06

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Kindernachzuges zu einem erkrankungsbedingt

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2008 - 9 V 49.07
    Sie gehört deshalb nach dem Konzept des Gesetzgebers zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2007 - OVG 3 N 106.06 - m.w.N.).
  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2008 - 9 V 49.07
    -7 - lichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - bei Juris).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VG Berlin, 04.10.2008 - 9 V 49.07
    Die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 -, bei Juris, m.w.N.).
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