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VG Berlin, 05.03.1973 - V A 30.73 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Beförderung - Verzögerung der Entscheidung über die Stellenbesetzung
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- BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60
Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 …
Auszug aus VG Berlin, 05.03.1973 - V A 30.73
Jede Beförderung dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung (vgl. u. a. BVerwGE 15, 3, 7; und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.1968, Buchholz BVerwG 232, § 79, Nr. 23).Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nach § 43 des Landesbeamtengesetzes gebietet dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, auf die Beförderung des einzelnen Beamten durch förderndes Handeln hinzuwirken, denn sie besteht nur in den Grenzen des zur Zeit bekleideten Amtes (vgl. BVerwGE 15, 3, 7).
Das besagt aber nur, daß die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn wie bei allen Ermessensentscheidungen im Beamtenrecht gebietet, sich bei der Entscheidung darüber, welcher Beamte befördert werden soll, nur von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen (vgl. BVerwGE 15, 3, 7; 19, 252, 255).
- BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62
Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio …
Auszug aus VG Berlin, 05.03.1973 - V A 30.73
Die Entscheidung des Dienstherrn, ob eine offene Dienststelle überhaupt zu besetzen ist und, gegebenenfalls, mit welchem Beamten sie besetzt werden soll, steht auch bei Vorliegen der in den gesetzlichen Vorschriften geforderten Beförderungsvoraussetzungen im pflichtgemäßen, nach den Belangen des öffentlichen Dienstes zu handhabendem Ermessen des Dienstherrn, das sehr weit ist und eine Vielfalt möglicher sachlicher Erwägungen umfaßt (vgl. u. a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.1964, Buchholz BVerwG 232, § 8 BBG Nr. 1 und BVerwGE 19, 252, 255).Das besagt aber nur, daß die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn wie bei allen Ermessensentscheidungen im Beamtenrecht gebietet, sich bei der Entscheidung darüber, welcher Beamte befördert werden soll, nur von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen (vgl. BVerwGE 15, 3, 7; 19, 252, 255).