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   VG Berlin, 05.06.2014 - 5 K 48.11   

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https://dejure.org/2014,14325
VG Berlin, 05.06.2014 - 5 K 48.11 (https://dejure.org/2014,14325)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2014 - 5 K 48.11 (https://dejure.org/2014,14325)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - 5 K 48.11 (https://dejure.org/2014,14325)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04

    Amt; Planstelle; Vakanzvertretung; Verhinderungsvertretung; Verwendungszulage.

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 5 K 48.11
    § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG regelt mithin die besoldungsrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29/04 - juris Rn. 15, 12).

    Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle macht die haushaltsführende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung deutlich, dass der jeweilige Aufgabenkreis als eine Amtsstelle ausgewiesen ist, deren Wahrnehmung durch einen Beamten dieses statusrechtlichen Amtes dauernd erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., Rn. 16; Urteil vom 2. April 1981, a.a.O.).

    Dabei ist unerheblich, dass der Haushaltsplan den zur Planstelle zugehörigen Dienstposten nicht selbst benennt, sondern die Planstellen nach Besoldungsgruppen für einzelne Bereiche zahlenmäßig ausweist; auch insoweit kann jede Planstelle einem Amt im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., Rn. 17).

    Hierfür spricht auch Sinn und Zweck des § 46 BBesG: Daneben, dass dem Beamten ein Anreiz geboten werden soll, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen und die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert werden sollen, soll der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen "vertretungsweise" unterwertig zu besetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O. Rn. 14, 23).

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 13.80

    Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - Zuständiges

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 5 K 48.11
    Im Übrigen konkretisiert der Haushaltsgesetzgeber den besoldungsrechtlich vorgegebenen Rahmen durch die Einrichtung von Planstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7/89 - juris Rn. 19).

    Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle macht die haushaltsführende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung deutlich, dass der jeweilige Aufgabenkreis als eine Amtsstelle ausgewiesen ist, deren Wahrnehmung durch einen Beamten dieses statusrechtlichen Amtes dauernd erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., Rn. 16; Urteil vom 2. April 1981, a.a.O.).

    Weichen das Ergebnis einer von der Verwaltung vorgenommenen Dienstpostenbewertung von der durch das Besoldungs- und Haushaltsrecht gegebenen Regelung ab, so mag die Dienstpostenbewertung als Material für Änderungsvorschläge an den Haushaltsgesetzgeber dienen; solange und soweit dieser ihnen nicht gefolgt ist, bleibt seine Festlegung und nicht diejenige der Verwaltung verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981, a.a.O.; Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 22).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89

    Dienstpostenbewertung - Planstelle - Beförderungsanspruch - Haushaltsplan -

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 5 K 48.11
    Enthält - wie hier bezüglich des Dienstpostens des Leiters des Amtes für Soziales bzw. Soziales und Sport - das Besoldungsgesetz, abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach § 18 BBesG, keine konkreten Vorgaben, bleibt die erforderliche Konkretisierung, welcher Besoldungsgruppe ein Aufgabengebiet zugeordnet wird, dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung der Verwaltung überlassen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - juris Rn. 22; Urteil vom 28. November 1991, a.a.O., Rn. 19).

    Weichen das Ergebnis einer von der Verwaltung vorgenommenen Dienstpostenbewertung von der durch das Besoldungs- und Haushaltsrecht gegebenen Regelung ab, so mag die Dienstpostenbewertung als Material für Änderungsvorschläge an den Haushaltsgesetzgeber dienen; solange und soweit dieser ihnen nicht gefolgt ist, bleibt seine Festlegung und nicht diejenige der Verwaltung verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981, a.a.O.; Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 22).

    Soweit der Beklagte darauf verweist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19/110 - juris Rn. 28; Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 22, Urteil vom 28. November 1991, a.a.O., Rn. 19, jeweils m.w.N..) die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liege, verkennt er, dass nach den Ausführungen des BVerwG die Zuordnung "im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts" zu erfolgen und sich die organisatorische Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung im Rahmen der Konkretisierung durch den Haushaltsgesetzgeber zu halten hat.

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht -

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 5 K 48.11
    Im Übrigen konkretisiert der Haushaltsgesetzgeber den besoldungsrechtlich vorgegebenen Rahmen durch die Einrichtung von Planstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7/89 - juris Rn. 19).

    Enthält - wie hier bezüglich des Dienstpostens des Leiters des Amtes für Soziales bzw. Soziales und Sport - das Besoldungsgesetz, abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach § 18 BBesG, keine konkreten Vorgaben, bleibt die erforderliche Konkretisierung, welcher Besoldungsgruppe ein Aufgabengebiet zugeordnet wird, dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung der Verwaltung überlassen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - juris Rn. 22; Urteil vom 28. November 1991, a.a.O., Rn. 19).

    Soweit der Beklagte darauf verweist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19/110 - juris Rn. 28; Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 22, Urteil vom 28. November 1991, a.a.O., Rn. 19, jeweils m.w.N..) die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liege, verkennt er, dass nach den Ausführungen des BVerwG die Zuordnung "im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts" zu erfolgen und sich die organisatorische Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung im Rahmen der Konkretisierung durch den Haushaltsgesetzgeber zu halten hat.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 1 L 35/06

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG)

    Auszug aus VG Berlin, 05.06.2014 - 5 K 48.11
    Es ist ein Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, gesetzlich begründete Ansprüche zu befriedigen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, juris Rn. 21; Plog/Wiedow, § 46 BBesG Rn. 17).
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