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   VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11   

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VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11 (https://dejure.org/2011,5745)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2011 - 3 L 914.11 (https://dejure.org/2011,5745)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - 3 L 914.11 (https://dejure.org/2011,5745)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2010 - 5 NC 1.10

    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2009/10; Studienanfänger; Lehrangebot;

    Auszug aus VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11
    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H...) ist aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 - und vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10, OVG 5 NC 101.09, OVG 5 NC 97.09 u.a.); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Zwischen jener pauschalen Stellenverminderung und der Verminderung der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber gibt es keinen Zusammenhang (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2005 - 5 NC 107.05
    Auszug aus VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11
    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H...) ist aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 - und vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Davon dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwangsläufig zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Qualifikationsstellen führt, kann jedenfalls keine Rede sein (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, a.a.O.).

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Frau Dr. H... (Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 19. Juli 2010; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, und vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 101.09).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 5 NC 72.09

    FU/Tiermedizin; Sommersemester 2009; höhere Semester; Jahreszulassung;

    Auszug aus VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11
    Die Kammer sieht - abgesehen von der oben erwähnten, ihrer bisherigen Rechtsprechung folgenden (st. Rspr.; vgl. zuletzt auch OVG Berlin, Beschluss vom 20. November 2009, OVG 5 NC 72.09, S. 6) Einordnung der Stellen von Prof. H... und Dr. S... in den Klinikbereich - keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich in Frage zu stellen.

    Gegen die Ausrichtung an einem sog. Sollstellenplan bestehen ebenfalls weiterhin keine Bedenken (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009, a.a.O., S. 10 f.).

    Hinzu treten die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen von 2, 25 LVS für die am Fachbereich Veterinärmedizin dauerhaft eingerichtete Funktion des Studiendekans, derzeit Prof. H... gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2011), von 1, 0 LVS für die dauerhaft eingerichtete Funktion eines Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung, Herrn Dr. Gabler (Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2011), und von 2, 0 LVS für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung, Herrn Prof. S... (Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008), jeweils gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (vgl. hierzu Beschluss auch des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009, OVG 5 NC 72.09).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2007 - 5 NC 1.07

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin unter Berücksichtigung des

    Auszug aus VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11
    Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.).

    Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die - nicht gerechtfertigte - Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - OVG 5 NC 29.08 - Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N. und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O).

  • OVG Berlin, 14.03.1988 - 7 S 446.87
    Auszug aus VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11
    Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin um 3, 8943 LVS (zur rechtlichen Verpflichtung, diese Dienstleistungen zu erbringen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 - OVG 7 S 446.87 -, BA S. 12 -15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2010 - 5 NC 97.09

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin

    Auszug aus VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11
    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10, OVG 5 NC 101.09, OVG 5 NC 97.09 u.a.); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.
  • OVG Berlin, 09.03.1999 - 5 NC 49.99
    Auszug aus VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11
    Die Curricularanteile hat die Antragsgegnerin ersichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise nach der Formel 3 a der Anlage 1 I zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) - v x f : g - berechnet (vgl. st. Rspr. der Kammer, s. z. B. Beschlüsse vom 28. November 2000 - VG 3 A 1948.00 u.a. - FHW Wirtschaft WS 2000/01; OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98 - und vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 - FHW Wirtschaft Sommersemester 2002); hierbei steht "v" für die Anzahl der von einem Studierenden während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, "f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und "g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2011 - 5 NC 90.10

    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2010/11; Studienanfänger; Schwundberechnung;

    Auszug aus VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11
    Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - OVG 5 NC 90.10 u.a.).
  • OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11
    Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der bereits in früheren Verfahren überreichte Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von 180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04).
  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus VG Berlin, 06.12.2011 - 3 L 914.11
    Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184).
  • OVG Berlin, 26.07.2001 - 5 NC 13.01
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 5 NC 25.09

    FU/Tiermedizin; WS 2008/09; Studienanfänger; Beschwerdebegründung;

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - 5 NC 35.07

    Abbau von Ausbildungskapazitäten ist verfassungsgemäß

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