Rechtsprechung
VG Berlin, 07.03.2014 - 10 K 200.13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 78 Abs 1 S 3 Nr 1 AufenthG 2004, § 42 VwVfG, Art 10 Abs 1 BGBEG
Änderung/Berichtigung der Namensschreibweise entgegen den Eintragungen im Pass oder Passersatzpapier - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90
Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle …
Auszug aus VG Berlin, 07.03.2014 - 10 K 200.13
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die Änderung allein der Schreibweise - so der Austausch eines Umlautes durch einen Vokal mit angefügtem "e" im Familiennamen - in rechtlicher Hinsicht eine Namensänderung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.1990 - 1 S 2648/89 - m. w. N.; zitiert nach juris; siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.1992 - 1 C 41/90 - Rz 21; zitiert nach juris). - VGH Baden-Württemberg, 29.08.1990 - 1 S 2648/89
Zur Sicherung von Familiennamen mit Umlaut im Personalausweis
Auszug aus VG Berlin, 07.03.2014 - 10 K 200.13
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die Änderung allein der Schreibweise - so der Austausch eines Umlautes durch einen Vokal mit angefügtem "e" im Familiennamen - in rechtlicher Hinsicht eine Namensänderung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.1990 - 1 S 2648/89 - m. w. N.; zitiert nach juris; siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.1992 - 1 C 41/90 - Rz 21; zitiert nach juris).