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   VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 267.11   

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https://dejure.org/2013,47430
VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 267.11 (https://dejure.org/2013,47430)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2013 - 5 K 267.11 (https://dejure.org/2013,47430)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Juni 2013 - 5 K 267.11 (https://dejure.org/2013,47430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 13 Abs 2 S 1 BBesG vom 06.08.2002
    Fortzahlung einer Ausgleichszulage wegen Verringerung der Dienstbezüge und bei Tätigkeitswechsel; Versetzung im Interesse des Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.09.2004 - 7 B 77.04

    Grundsätzliche Bedeutung der Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks ;

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 267.11
    Eine Bindungswirkung kann - sei es in Form einer Feststellungs- oder Tatbestandswirkung - allenfalls von einem Bescheid ausgehen, der eine der Bindungswirkung fähige Regelung enthält, dessen Erlass kraft Gesetzes für Folgeentscheidungen beachtlich ist oder dessen Feststellungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften für nachfolgende Verfahren als verbindlich erklärt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2004 - BVerwG 7 B 77/04 - Juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.2004 - 2 C 28.03

    Ausgleichszulage; - bei Verringerung der Dienstbezüge; Verringerung der

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 267.11
    Nach dem Wortlaut der Vorschrift, dem gerade bei der Auslegung besoldungsrechtlicher Bestimmungen gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2004 - BVerwG 2 C 28.03 -, Juris Rn. 15 m.w.N.), setzt der Anspruch voraus, dass sich die Dienstbezüge des Beamten aus anderen dienstlichen Gründen verringern.
  • BVerwG, 19.12.2012 - 2 B 75.11

    Ausgleichszulage; dienstlicher Grund

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 267.11
    Der Annahme eines dienstlichen Grundes steht dann nicht entgegen, dass die betreffende Maßnahme zugleich einem Wunsch bzw. Antrag des Beamten entsprach (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 75/11 - Juris Rn. 9).
  • VG Freiburg, 17.05.2010 - 3 K 1734/08

    Ausgleichszulage für Wegfall einer Stellenzulage, Zeitraum zulageberechtigender

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 267.11
    Die Auslegung, die Vorschrift wolle es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch belassen, erklärt sich aus ihrer allgemein anerkannten Zielrichtung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17. Mai 2010 - VG 3 K 1734/08 - Juris Rn. 23).
  • VG Berlin, 11.11.2015 - 28 K 113.15

    Anerkennung von Zeiten des Wehrdienstes bei der erstmaligen Stufenfestsetzung

    Ein dienstliches Interesse an der anderweitigen Verwendung des Beamten liegt in der Regel vor, wenn der Versetzung des Beamten ein Auswahlverfahren des Dienstherrn vorausgegangen ist (VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2013 - 5 K 267.11 -, juris; Urteil vom 14. Juli 2015 - VG 36 K 225.14 - Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band II, Stand: September 2002, Rn. 13 zu § 13; Ziff. 13.0.2 des Entwurfes der BBesGVwV zu § 13 BBesG a.F., abgedruckt in Schwegmann/Summer, a.a.O., Stand: September 2002, vor Rn. 1 zu § 13).

    Ausschlaggebend war danach allein das dienstliche Interesse des Beklagten an der (Zu)Versetzung des Klägers nach Berlin, welches sich darin zeigt, dass der Versetzung eine Stellenausschreibung und die Auswahl des Klägers für die ausgeschriebene Stelle vorausgegangen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07. Juni 2013 - 5 K 267.11 -, Rn. 18, juris).

    Davon, dass der dienstliche Grund auch fortbestehen muss, ist in der Vorschrift nicht die Rede (VG Berlin, Urteil vom 07. Juni 2013 - 5 K 267.11 -, Rn. 21, juris; insoweit bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

  • VG Berlin, 14.07.2016 - 26 K 59.14

    Anerkennung einer unterhälftigen Tätigkeit bei der Bemessung der Besoldung;

    Ein dienstliches Interesse an der anderweitigen Verwendung des Beamten liegt in der Regel vor, wenn der Versetzung des Beamten ein Auswahlverfahren des Dienstherrn vorausgegangen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2013 - VG 5 K 267.11 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Berlin, 18.02.2016 - 5 K 143.14

    Änderung der erstmaligen Stufenfestsetzung

    Ein dienstliches Interesse an der anderweitigen Verwendung des Beamten liegt in der Regel vor, wenn der Versetzung des Beamten ein Auswahlverfahren des Dienstherrn vorausgegangen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2013 - VG 5 K 267.11 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 29.01.2019 - 12 A 34/18

    Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 58 Abs 2 SHBesGjuris: BesG SH 2012

    Es kann offen bleiben, ob beim Kläger die privaten Gründe für eine Versetzung nach Schleswig-Holstein die dienstlichen Gründe überwogen haben und insofern die Bestimmung des § 58 Abs. 2 SHBesG möglicherweise schon deshalb nicht einschlägig wäre (vgl. insoweit VG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.08.2013 - 9 K 1534/13 F.- juris) oder sich das ausschlaggebende dienstliche Interesse an einer Versetzung des Klägers darin zeigt, dass seiner Versetzung eine Stellenausschreibung der Beklagten und die Auswahl des Klägers für die ausgeschriebene Stelle vorausgegangen sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.06.2013 - 5 K 267.11-; nachfolgend und bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2014 - OVG 4 N 84.13 - beide juris).
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