Rechtsprechung
   VG Berlin, 07.08.2017 - 22 K 192.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45040
VG Berlin, 07.08.2017 - 22 K 192.15 (https://dejure.org/2017,45040)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2017 - 22 K 192.15 (https://dejure.org/2017,45040)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. August 2017 - 22 K 192.15 (https://dejure.org/2017,45040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,45040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 85 SGB 9, § 20 SGB 10, § 79 ArbGG, § 580 Nr 6 ZPO, § 582 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung - Zerrüttetes Vertrauensverhältnis wegen Pflichtverletzungen des schwerbehinderten Arbeitnehmers - Sachverhaltsaufklärungspflicht des Integrationsamtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2017 - 22 K 192.15
    Das Integrationsamt hat, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung, all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 5 C 24/93 -, juris, Rn. 15).

    Es läge für jeden Arbeitgeber insoweit nahe, eine Kündigung, die ihre tatsächliche Ursache in der Behinderung des Arbeitnehmers hat und deshalb nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 5 C 24/93 -, juris, Rn. 16), durch die Behauptung angeblicher "behinderungsneutraler" Pflichtverletzungen zu verschleiern und dadurch zu erleichtern.

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 519/97
    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2017 - 22 K 192.15
    Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. Juni 1998 (2 AZR 519/97) ausgeführt, die Restitutionsklage sei nur zulässig, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen.

    Unter Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1998 (2 AZR 519/97) ist er der Meinung, der Kläger hätte deshalb im arbeitsgerichtlichen Verfahren zumindest vorbringen müssen, dass der Zustimmungsbescheid des Integrationsamts von ihm angefochten war.

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2017 - 22 K 192.15
    Dies ist jedoch weder Inhalt noch Sinn der Freiheit des Mandats, das ohnehin nicht schrankenlos gewährleistet ist und durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden kann (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 - juris Rn. 208).
  • VG Schleswig, 10.03.2004 - 15 A 269/03
    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2017 - 22 K 192.15
    Aber auch für den Fall des Antrages auf Zustimmung zu einer nicht behinderungsbedingten Kündigung besteht ein grundlegender besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, bei dem das Integrationsamt eine Ermessensentscheidung in Abwägung der betroffenen Interessen des Schwerbehinderten und des Arbeitgebers zu treffen hat, wobei gegenüber einer behinderungsbedingten Kündigung den Belangen des betroffenen Arbeitnehmers hierbei allerdings ein gemindertes Gewicht zukommt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 2004 - 15 A 269/03 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 16.11

    Anfechtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Fiktion; Fiktion eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2017 - 22 K 192.15
    Für den Fall, dass die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung später rechtskräftig aufgehoben wird, steht dem Kläger jedoch der Weg einer Restitutionsklage beim Arbeitsgericht gemäß § 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO offen, mit der er die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen kann (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris Rn.13 m.w.N.).
  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 991/11

    Zustimmungsbescheid des Integrationsamts - keine aufschiebende Wirkung von

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2017 - 22 K 192.15
    Die Arbeitsgerichte hatten demnach die notwendige Information, dass die Zustimmungserteilung nicht bestandskräftig war, was ggf. zu einer Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hätte führen können (die in der Regel jedoch nicht angezeigt ist, vgl. BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - juris Rn. 28).
  • VG Magdeburg, 28.04.2015 - 6 A 30/15

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten

    Auszug aus VG Berlin, 07.08.2017 - 22 K 192.15
    Dies stünde mit dem Fürsorgegedanken des SGB IX offensichtlich nicht in Einklang (VG Magdeburg, Urteil vom 28. April 2015 - 6 A 30/15 - juris Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht