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   VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15   

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VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15 (https://dejure.org/2015,30128)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2015 - 21 K 146.15 (https://dejure.org/2015,30128)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 21 K 146.15 (https://dejure.org/2015,30128)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 31.01.1979 - 7 B 8.79
    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15
    Der Ausschluss kommerzieller Erwerbsgärtner von einer gewerblichen Tätigkeit (Grabpflege) auf einem Friedhof der Kirche ist verfassungsgemäß (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. November 1955 - V ZR 47/54 -, BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 7 B 8.79 - und OVG Berlin, Urteil vom 23. März 1995 - OVG 5 B 4.93 -).(Rn.40) (Rn.42).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. Januar 1979 - 7 B 8.79 - (Juris Rdnr. 5) ebenfalls entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG einem Gewerbetreibenden keinen Anspruch auf die Ausübung seines Gewerbes im Bereich öffentlicher Einrichtungen gibt, die - wie hier - mit Anstaltscharakter betrieben werden; ein solcher Anspruch könne sich nur aus der rechtlichen Ordnung für die Benutzung der Anstalt ergeben, was hier aber (durch § 33 des Friedhofsgesetzes) wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, ausgeschlossen ist.

    Berücksichtigt man ferner, dass Art. 12 Abs. 1 GG einem Gewerbetreibenden grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, sein Gewerbe im Bereich öffentlicher Einrichtungen auszuüben, die - wie hier - mit Anstaltscharakter betrieben werden (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - BVerwG 7 B 8.79 - GewArch 1979, 192), sind die Anforderungen an die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Beschränkung eher gering.

  • BGH, 18.11.1955 - V ZR 47/54

    Berufsgärtner auf kirchlichem Friedhof

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15
    Der Ausschluss kommerzieller Erwerbsgärtner von einer gewerblichen Tätigkeit (Grabpflege) auf einem Friedhof der Kirche ist verfassungsgemäß (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. November 1955 - V ZR 47/54 -, BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 7 B 8.79 - und OVG Berlin, Urteil vom 23. März 1995 - OVG 5 B 4.93 -).(Rn.40) (Rn.42).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mit dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 18. November 1955 - V ZR 47/54 - (BGHZ 19, 130) entschieden, dass eine Kirchengemeinde grundsätzlich rechtlich nicht daran gehindert ist, sich unter Ausschluss von Berufsgärtnern die Grabpflege auf ihrem Friedhof durch eine Bestimmung der Friedhofsordnung vorzubehalten (selbst wenn durch ihre Gärtnerei ein Überschuss erzielt wird, der nur teilweise zu Friedhofszwecken verwendet wird).

    Vor allem aber befinden sich in der Nähe landeseigene Friedhöfe, die benutzt werden können und bei denen die freie Wahl eines Gärtners, der die erstmalige Aufnahme friedhofsgärtnerischer Tätigkeit dort lediglich anzeigen muss (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die landeseigenen Friedhöfe Berlins in der Fassung vom 16. Februar 1976 - GVBI. S. 466), möglich ist (vgl. BGHZ 19, 130, 134; BayVGH, BayVbl. 1991, 205 [206 rechte Spalte]; VGH Mannheim, VBlBW 1990, 142).

  • BVerwG, 19.02.1993 - 5 B 4.93

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses eines Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15
    Der Ausschluss kommerzieller Erwerbsgärtner von einer gewerblichen Tätigkeit (Grabpflege) auf einem Friedhof der Kirche ist verfassungsgemäß (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. November 1955 - V ZR 47/54 -, BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 7 B 8.79 - und OVG Berlin, Urteil vom 23. März 1995 - OVG 5 B 4.93 -).(Rn.40) (Rn.42).

    Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 23. März 1995 - OVG 5 B 4.93 - (n.v.) die Rechtmäßigkeit einer kirchlichen Vorbehaltsklausel wie hier - mit der Folge, dass generell die friedhofsgärtnerische Tätigkeit von kommerziellen Gärtnern auf dem kirchlichen Friedhof und damit eine Ermessensentscheidung über die Zulassung im Einzelfall nicht in Betracht kommt - bestätigt.

  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 45.65

    An den Friedhöfen bestehende Nutzungsverhältnisse als öffentliche

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15
    Andererseits begibt sich der kirchliche Träger mit der Einrichtung eines solchen Friedhofs in den Bereich der sogenannten gemeinschaftlichen Aufgaben, die von Staat und Kirche in Anspruch genommen werden und gemeinsam zu erfüllen sind (vgl. BVerwGE 25, 364 [365 f.]); das hat zur Folge, dass die kirchliche Selbstbestimmung "eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt" (BVerfGE 18, 385 [387]; vgl. auch BVerfGE 66, 1 [22]).
  • BVerwG, 08.11.1963 - VII C 148.60

    Gemeinde darf dunkle polierte Grabsteine nicht allgemein verbieten

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15
    Je mehr sich die Kirche, hier durch den Widmungszweck des Friedhofs (vgl. BVerwGE 17, 119 [120]), in den Bereich staatlicher Aufgaben begibt, umso mehr ist sie bei deren Erfüllung den Beschränkungen unterworfen, denen das staatliche (gemeindliche) Handeln unterliegt (vgl. H. Weber, a.a.O., S. 28 ff., 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1989 - 1 S 3401/88

    Grabstättengestaltung und Friedhofsordnung

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15
    Vor allem aber befinden sich in der Nähe landeseigene Friedhöfe, die benutzt werden können und bei denen die freie Wahl eines Gärtners, der die erstmalige Aufnahme friedhofsgärtnerischer Tätigkeit dort lediglich anzeigen muss (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die landeseigenen Friedhöfe Berlins in der Fassung vom 16. Februar 1976 - GVBI. S. 466), möglich ist (vgl. BGHZ 19, 130, 134; BayVGH, BayVbl. 1991, 205 [206 rechte Spalte]; VGH Mannheim, VBlBW 1990, 142).
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15
    Andererseits begibt sich der kirchliche Träger mit der Einrichtung eines solchen Friedhofs in den Bereich der sogenannten gemeinschaftlichen Aufgaben, die von Staat und Kirche in Anspruch genommen werden und gemeinsam zu erfüllen sind (vgl. BVerwGE 25, 364 [365 f.]); das hat zur Folge, dass die kirchliche Selbstbestimmung "eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt" (BVerfGE 18, 385 [387]; vgl. auch BVerfGE 66, 1 [22]).
  • BVerwG, 09.07.1993 - 1 B 105.93

    Auch lange zurückliegende Straftaten können zum Widerruf einer Bauträgererlaubnis

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15
    Bei Monopolfriedhöfen, also solchen, deren Inanspruchnahme notwendig ist, um dem gesetzlichen Bestattungszwang nachzukommen, weil in einem Ort oder bei größeren Gemeinden in zumutbarer Entfernung kein anderer Friedhof vorhanden ist, wird sich auch der kirchliche Friedhofsträger hinsichtlich der allgemeinen Nutzungsregelung allenfalls sehr eingeschränkt auf sein durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, seine Angelegenheiten autonom zu ordnen und zu verwalten, berufen können (vgl. etwa OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1994, 19 [20]); denn er tritt in diesem Fall an die Stelle der an sich zur Bereithaltung eines Friedhofs verpflichteten Kommune, deren Aufgabe er mit dem Betreiben "seines" Friedhofs mit erfüllt.
  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15
    Andererseits begibt sich der kirchliche Träger mit der Einrichtung eines solchen Friedhofs in den Bereich der sogenannten gemeinschaftlichen Aufgaben, die von Staat und Kirche in Anspruch genommen werden und gemeinsam zu erfüllen sind (vgl. BVerwGE 25, 364 [365 f.]); das hat zur Folge, dass die kirchliche Selbstbestimmung "eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt" (BVerfGE 18, 385 [387]; vgl. auch BVerfGE 66, 1 [22]).
  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 19.12

    Zugang zu staatlichen Gerichten; Kirchenbeamtenverhältnis;

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15
    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften schließt, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ergibt, den in dem Justizgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG, in der rechtsstaatlichen Justizgewährleistungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) und in der Rechtswegregelung der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 40 VwGO) verankerten Rechtsschutz staatlicher Gerichte zugunsten des Klägers nicht aus; das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften vermag den Rechtsschutz durch staatliche Gerichte nur für Streitigkeiten im religionsinternen Autonomiebereich und auch dort nur insoweit einzuschränken, als die innerkirchlichen Angelegenheiten den staatlichen Rechtskreis nicht berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 7 CB 31.89 - Juris Rdnr. 4; ausführlich Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - Juris).
  • OVG Hamburg, 25.11.2009 - 5 Bs 217/09

    Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Betreuung eines

  • BVerwG, 31.05.1990 - 7 CB 31.89

    Kirchenrecht - Parteiverlangen - Termine - Staatliche Gerichtsbarkeit - Aufhebung

  • BVerwG, 28.06.1974 - II B 81.73

    Anwendbarkeit von Bestimmungen der Zivilprozessordnung im

  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52

    Bestattungsunternehmer auf Friedhof

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2007 - 7 C 10027/07

    Steinmetz muss für Tätigkeit auf Friedhof Gebühr zahlen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 1 S 179/06

    Dekorationstätigkeit auf Friedhöfen; Überprüfung einer Friedhofssatzung im Wege

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 2785/00

    Anstaltsgewalt des Friedhofsträgers-Berufsfreiheit des Bestattungsunternehmers

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96

    Zeugen Jehovas I

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 60.66

    Verpflichtung der freiwillig für eine Bestattungsanstalt tätigen Leichenfrau zur

  • VG Berlin, 22.11.2022 - 21 K 21.22

    Erlaubnis, auf dem Friedhof gewerbliche Steinmetzdienstleistungen zu erbringen

    Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 7. Oktober 2015 - VG 21 K 146.15 - (juris) ausgeführt hat, schließt die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung den in dem Justizgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG, in der rechtsstaatlichen Justizgewährleistungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) und in der Rechtswegregelung der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 40 VwGO) verankerten Rechtsschutz staatlicher Gerichte nicht aus.
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