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   VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20   

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VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20 (https://dejure.org/2021,4794)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2021 - 19 L 447.20 (https://dejure.org/2021,4794)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 19 L 447.20 (https://dejure.org/2021,4794)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04

    Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; besondere städtebauliche Gründe;

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).

    Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, juris Rn. 10).

    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32).

    Dass hier ein atypischer Fall dergestalt vorläge, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Herstellung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht bestünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 10), ist nicht ersichtlich.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32).

    Bestimmend sind insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 33).

    Gleichzeitig wird durch den Verweis auf die Zeitgemäßheit zum Ausdruck gebracht, dass der maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung nicht statisch zu betrachten, sondern im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen ist, mit der Folge, dass insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung, berücksichtigt werden sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 33).

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
    Der Versagungsgrund aus § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn ein Vorhaben geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen, und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 -, NVwZ 1998, 503).

    Dabei kann bei Modernisierungsmaßnahmen, die über den im Erhaltungsgebiet üblichen Ausstattungsstandard hinausgehen und die zu einer nicht nur geringfügigen Mieterhöhung führen können, allgemein von einer Verdrängungsgefahr ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 2/97 -, juris Rn. 19 ff.).

    Damit das Ermessen der Behörde eröffnet ist, bedarf es jedoch einer atypischen Fallgestaltung im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 - VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -, beide in juris).

  • VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
    Scheitern die Badmodernisierungen schon an den Kosten für die nicht notwendigen Grundrissänderungen, so kann dahinstehen, ob sich der Widerspruch zu den Erhaltungszielen auch aus der Ausstattung der Bäder mit Handtuchheizkörpern und wandhängenden WCs (vgl. zu letzteren VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 - 19 L 315/20 -, juris Rn. 24 ff.), aus der Anbringung eines Fliesenspiegels in der Küche oder aus der Einrichtung einer "offenen" Küche in der Wohnung im 2. OG (so VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2019 - 13 K 93.18 -, juris Rn. 20 ) ergibt.

    Im Wettbewerb um denselben Wohnraum können sich einkommensstarke Haushalte nach allgemeiner Erfahrung gegenüber den einkommensschwächeren durchsetzen und diese Haushalte - mit häufig längerer Wohndauer im Gebiet - verdrängen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020, a.a.O., Rn. 36).

    Denn vor diesem Zeitpunkt waren die Mitarbeiter der Antragsgegnerin noch der - vertretbaren - Ansicht, dass eine Genehmigungsfiktion noch nicht eingetreten war (vgl. dazu auch bereits den Beschluss der Kammer vom Beschluss vom 17. November 2020, a.a.O., Rn. 38 f.).

  • VG Berlin, 23.05.2018 - 13 K 680.17
    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
    Nach Auffassung der Kammer sind unter den Begriff des Ausstattungsstandards alle baulichen Änderungen, insbesondere auch Grundrissänderungen, zu fassen, und nicht nur die Ausrüstung bzw. (Innen-) Einrichtung oder äußere Gestaltung der baulichen Anlage (in diese Richtung VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2018 - 13 K 680.17 -, juris Rn. 21 f.).

    Denn ein sog. "Schlauchbad" mit den hiesigen Maßen - nämlich einer Breite von nach Angaben der Antragstellerin 90 cm bzw. ausweislich der Wohnungsgrundrisse sogar nur 83 cm - entspricht nicht mehr einem zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung (so für ein 78 cm breites Bad auch VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2019 - 13 K 93.18 -, juris Rn. 18 ; ablehnend für eine Breite von 87 cm VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2018 - 13 K 680.17 -, juris Rn. 27).

  • OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02

    Mietobergrenzen im "Milieuschutzgebiet" unzulässig

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
    Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ("durchschnittlich") ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -).

    Im Einklang damit ist beispielsweise anerkannt, dass es sich bei Kohleöfen um keinen zeitgemäßen Ausstattungsstandard mehr handelt, ungeachtet von deren bauordnungsrechtlicher Zulässigkeit (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - 2 B 3.02 -, juris Rn. 42; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2020, § 172 Rn. 188).

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
    Von der vollständigen Kenntnis der für die Rücknahme des Verwaltungsaktes notwendigen Sachkenntnis kann dann ausgegangen werden, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG GrSen 1.84 und 2.84 -,BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -,BVerwGE 143, 230).

    Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -, juris Rn. 27).

  • VG Berlin, 06.06.2019 - 13 K 93.18

    Erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Verbreiterung eines Schlauchbades

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
    Denn ein sog. "Schlauchbad" mit den hiesigen Maßen - nämlich einer Breite von nach Angaben der Antragstellerin 90 cm bzw. ausweislich der Wohnungsgrundrisse sogar nur 83 cm - entspricht nicht mehr einem zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung (so für ein 78 cm breites Bad auch VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2019 - 13 K 93.18 -, juris Rn. 18 ; ablehnend für eine Breite von 87 cm VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2018 - 13 K 680.17 -, juris Rn. 27).

    Scheitern die Badmodernisierungen schon an den Kosten für die nicht notwendigen Grundrissänderungen, so kann dahinstehen, ob sich der Widerspruch zu den Erhaltungszielen auch aus der Ausstattung der Bäder mit Handtuchheizkörpern und wandhängenden WCs (vgl. zu letzteren VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 - 19 L 315/20 -, juris Rn. 24 ff.), aus der Anbringung eines Fliesenspiegels in der Küche oder aus der Einrichtung einer "offenen" Küche in der Wohnung im 2. OG (so VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2019 - 13 K 93.18 -, juris Rn. 20 ) ergibt.

  • VG Berlin, 08.09.2015 - 19 K 125.15

    Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zum Zwecke der

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
    Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ("durchschnittlich") ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -).

    Damit das Ermessen der Behörde eröffnet ist, bedarf es jedoch einer atypischen Fallgestaltung im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 - VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -, beide in juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 7.12

    Erhaltungsgebiet; Erhaltungsverordnung; Gaube; Dachgaube; Walm;

    Auszug aus VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20
    Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - BVerwG 4 N 2.13 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 - OVG 2 B 7.12 - Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - OVG 2 E 3/13.N -, alle zitiert nach juris).

    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

  • VG Berlin, 17.10.2001 - 19 A 234.00

    Rechtmäßigkeit von Mietobergrenzen als Auflagen in einer Genehmigung; Genehmigung

  • OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13

    Wirksamkeit einer Sozialen Erhaltungsverordnung - unerwünschte Veränderung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

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