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   VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12   

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VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12 (https://dejure.org/2012,7064)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2012 - 1 L 102.12 (https://dejure.org/2012,7064)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 1 L 102.12 (https://dejure.org/2012,7064)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12
    Die nachgehende Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris) enthält hierzu keine gegenteiligen Ausführungen.

    Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Grundgesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15).

    Dabei sind nur solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu berücksichtigen, mit denen ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die also nicht nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007, a. a. O. Rn. 15 ff.).

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12
    So genießt die Aufstellung eines Informationsstandes als solche nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C. 5.78 -, BVerwGE 56, 63 ; BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, Beschluss vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 -, NJW 1977, 671).

    Die jeweils vor und hinter dem Informationsstand ungebunden anwesende Personenmehrheit stellt lediglich eine Ansammlung, nicht eine Versammlung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 a. a. O. S. 69).

    Das Informationsangebot erweist sich dann als Bestandteil einer aus anderen Gründen zu bejahenden Versammlung (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 69 f.).

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12
    Das vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasste Recht der freien Ortswahl berechtigt nämlich nicht dazu, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen; das gilt auch für ein Grundstück, das nach dem Willen des Trägers als öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung steht (BVerwG, NJW 1993, S. 609).

    Die Versammlungsbehörde kann in diesem Fall unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzzwecks und unter Beachtung des Gewichts des Interesses an der Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts Auflagen im Hinblick auf unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit erlassen (vgl. Ridder u.a., ebd.; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34.91 -, NJW 1993, 609 ).

  • BVerfG, 22.12.1976 - 1 BvR 306/76
    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12
    So genießt die Aufstellung eines Informationsstandes als solche nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C. 5.78 -, BVerwGE 56, 63 ; BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, Beschluss vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 -, NJW 1977, 671).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12
    Sowohl beim "Marktplatz der Ideen" als auch bei der "Agora" und der "Aktionswerkstatt" fehlt es bereits an einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. -, BVerfGE 104, 92 , und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 und 341/81 - BVerfGE 69, 315 ).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12
    Sowohl beim "Marktplatz der Ideen" als auch bei der "Agora" und der "Aktionswerkstatt" fehlt es bereits an einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. -, BVerfGE 104, 92 , und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 und 341/81 - BVerfGE 69, 315 ).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12
    Eine Versammlung liegt auch dann vor, wenn das Informationsangebot der Vermittlung des politischen Mottos der Veranstaltung dient und darauf zielt, Außenstehende einzubeziehen, damit diese in einen Prozess der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, BVerwGE 82, 34 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2010 - 1 S 179.10

    Anti-Atomkraft- Demonstration darf nicht vor den Reichstag

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12
    Soweit deshalb die Nutzung einer gewidmeten Fläche bzw. einer geschützten Grünanlage über den durch den Widmungszweck festgelegten Gemeingebrauch oder bei unter Schutz gestellten Gebieten dem gesetzlich festgelegten Schutzzweck zuwiderläuft, kommen Auflagen hinsichtlich des Versammlungsorts in Betracht (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2010 - 1 L 248.10 -, EA S. 7, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 S 179.10 -, EA S. 3; Ridder/ Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, Rn. 213).
  • VG Berlin, 16.09.2010 - 1 L 248.10

    Keine Anti-Atomkraft-Demonstration vor dem Reichstag

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12
    Soweit deshalb die Nutzung einer gewidmeten Fläche bzw. einer geschützten Grünanlage über den durch den Widmungszweck festgelegten Gemeingebrauch oder bei unter Schutz gestellten Gebieten dem gesetzlich festgelegten Schutzzweck zuwiderläuft, kommen Auflagen hinsichtlich des Versammlungsorts in Betracht (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2010 - 1 L 248.10 -, EA S. 7, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 S 179.10 -, EA S. 3; Ridder/ Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, Rn. 213).
  • VG Berlin, 11.05.2011 - 1 L 148.11

    Aktionstag der Initiative "STOPPT K21" ist eine Versammlung

    Auszug aus VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12
    Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2461; Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 - VG 1 L 148.11 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 1 B 4.05

    Versammlungseigenschaft der sogenannten "Fuckparade 2001"

  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12

    Occupy-Camp vor EZB Frankfurt

    Der Entzug des satzungsgemäßen Gebrauchs kann nicht länger hingenommen werden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2012 - 1 L 102.12).

    Das Gericht verneint weiterhin auch den Anspruch nach dem Versammlungsrecht: "Sollte man das Occupy-Camp überhaupt als Versammlung betrachten, ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeit und Ort der Veranstaltung kein Anspruch, dauerhaft städtische Grünanlagen in Beschlag zu nehmen und so den Gemeingebrauch an diesen Grünanlagen faktisch aufzuheben (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2012 - 1 L 102.12).

  • VG Cottbus, 08.10.2019 - 1 L 502/19

    Nichterfüllung Rückrufaktion, Hersteller, Betriebsuntersagung

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer muss aus der Begründung zwar an sich hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen Gründen die Behörde im konkreten Einzelfall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen eingeräumt hat; sofern die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe allerdings zugleich - wie regelmäßig im Bereich des Straßenverkehrsrechts als Teils des Gefahrenabwehrrechts - die Dringlichkeit der Vollziehung zu begründen geeignet sind, kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen (zur Begründungspflicht in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung vgl. etwa Beschlüsse der Kammer v. 17. April 2012 - VG 1 L 102/12 -, Beschlussabdruck [BA] S. 3 und v. 06. Juni 2012 - VG 1 L 126/12 -, juris Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3; OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VG Cottbus, 21.06.2017 - 1 L 286/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung trotz substantieller

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer zum Fahrerlaubnisrecht muss aus der Begründung zwar an sich hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen Gründen die Behörde im konkreten Einzelfall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen eingeräumt hat; sofern die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe allerdings zugleich - wie regelmäßig im Bereich der Gefahrenabwehr - die Dringlichkeit der Vollziehung zu begründen geeignet sind, kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen (zur Begründungspflicht in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung vgl. etwa Beschlüsse der Kammer v. 17. April 2012 - VG 1 L 102/12 - und v. 06. Juni 2012 - VG 1 L 126/12 -, juris Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3; OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VG Cottbus, 22.10.2014 - 1 L 330/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die stets erforderliche Abwägung zwischen den Gefahren, die für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer aus der weiteren Teilnahme des als ungeeignet angesehenen Kraftfahrzeugführers entstehen, und dem Interesse des Betroffenen, weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen zu können, ist in diesen Sachverhaltskonstellationen typischerweise gleich gelagert, so dass - sofern Besonderheiten des Einzelfalls nicht vorliegen - auch eine typisierende Begründung ausreichen kann (vgl. etwa Beschlüsse der Kammer v. 17. April 2012 - VG 1 L 102/12 - und v. 06. Juni 2012 - VG 1 L 126/12 - juris Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 - juris Rn. 3; OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 - juris Rn. 10 ff.).
  • VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Liegen Besonderheiten nicht vor, kann sie auf eine typisierende Begründung für den Sofortvollzug zurückgreifen - liegen hingegen Besonderheiten des Einzelfalles vor, muss die Behörde in der Begründung zumindest deutlich machen, weshalb sie auch in dem zur Beurteilung stehenden Fall unter Einbeziehung der Einzelumstände einen Sofortvollzug für gerechtfertigt erachtet (vgl. etwa VG Cottbus, Beschlüsse der 2. Kammer v. 02. November 2007 - 2 L 236/07 - juris Rn. 6, und der 3. Kammer v. 09. September 2008 - 3 L 188/08 - juris Rn. 10 ff sowie zuletzt der Kammer vom 17. April 2012 - VG 1 L 102/12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 04. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - juris Rn. 17 ff., 18; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 - 4 B 134/97 - juris).
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