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   VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11   

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https://dejure.org/2012,35422
VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11 (https://dejure.org/2012,35422)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2012 - 4 K 309.11 (https://dejure.org/2012,35422)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Mai 2012 - 4 K 309.11 (https://dejure.org/2012,35422)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2012 - 1 S 151.11

    Sonderzahlung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11
    Über die Frage, ob in Bezug auf die Phoenix Kapitaldienst GmbH ein Entschädigungsverpflichtungen der Beklagten auslösender Entschädigungsfall im Sinne von § 1 Abs. 5 EAEG vorliegt, streiten die Beteiligten nicht mehr, nachdem die Kammer entschieden hat, dass es sich dabei um eine Frage handelt, die gemäß § 3 Abs. 4 EAEG den Zivilgerichten zugewiesen ist (Beschluss vom 7. Juli 2011 - VG 4 L 56.11) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalles bejaht hat (Beschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -).

    Wird die Klägerin danach in Anwendung der hinreichend differenzierten und sachgerechten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, S. 8f.) Bemessungsmerkmale der §§ 2 ff. EdWBeitrV einschließlich der Kappungsgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV zu höheren Beiträgen und Sonderzahlungen herangezogen als andere Institute, so ist dies der Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit geschuldet; ein Gleichheitsverstoß gegenüber geringer in Anspruch genommenen Instituten kann daraus nicht abgeleitet werden.

  • VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10

    Festsetzung des Jahresbeitrags zur Entschädigungseinrichtung der

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11
    Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens VG 4 K 411.10.

    Insoweit ist zwischen den Beteiligten der Umstand, dass die Höhe der Sonderzahlung und der hierfür als Bemessungsgrundlage dienende Jahresbeitrag 2009, der Gegenstand des Verfahrens VG 4 K 411.10 ist, nach Maßgabe der EdW-Beitragsverordnung rechnerisch zutreffend ermittelt wurde, ebenfalls außer Streit.

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11
    Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2011 - XI ZR 67/11

    BGH verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11
    Diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2010 - XI ZR 26/10 -, BGHZ 187, 327-337, vom 20.09.2011 - XI ZR 434/10 - und zuletzt wohl vom 25.10.2011 - XI ZR 67/11 -, jeweils zitiert nach Juris), die einen Entschädigungsfall annimmt, ist für die Beklagte verbindlich, und diese hat zwischenzeitlich hierzu über 70.000 Entscheidungen mit einem Gesamtentschädigungsvolumen von 256 Mio. Euro getroffen.
  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10

    BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11
    Diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2010 - XI ZR 26/10 -, BGHZ 187, 327-337, vom 20.09.2011 - XI ZR 434/10 - und zuletzt wohl vom 25.10.2011 - XI ZR 67/11 -, jeweils zitiert nach Juris), die einen Entschädigungsfall annimmt, ist für die Beklagte verbindlich, und diese hat zwischenzeitlich hierzu über 70.000 Entscheidungen mit einem Gesamtentschädigungsvolumen von 256 Mio. Euro getroffen.
  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11
    Diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2010 - XI ZR 26/10 -, BGHZ 187, 327-337, vom 20.09.2011 - XI ZR 434/10 - und zuletzt wohl vom 25.10.2011 - XI ZR 67/11 -, jeweils zitiert nach Juris), die einen Entschädigungsfall annimmt, ist für die Beklagte verbindlich, und diese hat zwischenzeitlich hierzu über 70.000 Entscheidungen mit einem Gesamtentschädigungsvolumen von 256 Mio. Euro getroffen.
  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11
    Dass der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung für das vorhandene gegliederte System - jedenfalls im Ansatz - im Rahmen des ihm von der Verfassung eröffneten Gestaltungsspielraums hielt, ist bundesverfassungsgerichtlich festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348).
  • VG Berlin, 14.08.2012 - 4 L 159.12

    Ermittlung des Kundenstrukturzuschlages

    Das Gericht vermag auch jetzt und nach seinen mit der Berufung angegriffenen Urteilen vom 11. Mai 2012 (VG 4 K 411.10, VG 4 K 309.11, VG 4 K 310.11) einen solchen nicht zu erkennen, und auch die Antragstellerin kommt über die interessen- und ergebnisorientierte Wertung nicht hinaus.

    Demgegenüber sieht die Kammer als Entschädigungsfall jedenfalls das an, was nach der gefestigten Rechtsprechung des für diese Frage zuständigen Bundesgerichtshofs dafür gehalten wird (etwa Urteil vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 309.11 -, Abdruck Seite 10 mit Nachweisen eben jener zivilrechtlichen Rechtsprechung).

  • VG Berlin, 25.07.2013 - 4 L 313.12

    Rechtmäßigkeit der für 2011 von der BAFin erhobenen Sonderzahlung

    Einen Verstoß gegen Grundsätze der Finanzverfassung kann das Gericht nicht feststellen (dazu Urteile vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 309.11 - [jetzt OVG 1 B 19.12] und - VG 4 K 310.11 - [jetzt OVG 1 B 20.12] sowie - VG 4 K 411.10 - [jetzt OVG 1 B 18.12], vom 14. September 2012 - VG 4 K 334.11 - [jetzt OVG 1 B 25.12], vom 26. Oktober 2012 - VG 4 K 77.11 - [jetzt OVG 1 B 29.12], vom 22. März 2013 - VG 4 K 123.12 - [jetzt OVG 1 B 8.13] und - VG 4 K 332.12 - [jetzt OVG 1 B 11.13], vom 17. Mai 2013 - VG 4 K 423.11 - [jetzt OVG 1 B 15.13] und vom 12. Juli 2013 - VG 4 K 363.12 -).
  • VG Berlin, 14.03.2014 - 4 K 294.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen

    Der Verweis der Klägerin auf die Beitragserhöhung (Bl. 95 f. d. A.) gibt dem Gericht keinen Grund, die Sachgerechtigkeit des Konzepts der Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen (dazu vage Bundesverfassungsgericht, aaO, Seite 377) anders als in seinen bisherigen Urteilen zu werten (etwa vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 411.10 - [OVG 1 B 18.12] und - VG 4 K 309.11 - [OVG 1 B 19.12] und - VG 4 K 310.11 - [OVG 1 B 20.12], vom 24. August 2012 - VG 4 K 55.11 - [OVG 1 B 24.12], vom 14. September 2012 - VG 4 K 334.11 - [OVG 1 B 25.12] und vom 26. Oktober 2012 - VG 4 K 77.11 - [OVG 1 B 29.12]).
  • VG Berlin, 09.07.2012 - 4 L 75.12

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren um Beitragsbemessungsgrundlage bei

    Die Bedenken des Antragstellers, die sich aus dem Sonderposten nach § 340g HGB ergeben, teilt das Gericht ebenfalls nicht (vgl. Urteile vom 11. Mai 2012 etwa VG 4 K 309.11).
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