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   VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10   

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https://dejure.org/2012,35423
VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10 (https://dejure.org/2012,35423)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2012 - 4 K 411.10 (https://dejure.org/2012,35423)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Mai 2012 - 4 K 411.10 (https://dejure.org/2012,35423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 6 Abs 1 EAEG, § 8 Abs 6 S 5 EAEG, § 1 Abs 1 S 2 KredAnstWiAWPHEV
    Festsetzung des Jahresbeitrags zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10

    BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10
    Diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2010 - XI ZR 26/10 -, BGHZ 187, 327-337, vom 20.09.2011 - XI ZR 434/10 - und zuletzt wohl vom 25.10.2011 - XI ZR 67/11 -, jeweils zitiert nach Juris), die einen Entschädigungsfall annimmt, ist für die Beklagte verbindlich, und diese hat zwischenzeitlich hierzu über 70.000 Entscheidungen mit einem Gesamtentschädigungsvolumen von 256 Mio. Euro getroffen.
  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10
    Diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2010 - XI ZR 26/10 -, BGHZ 187, 327-337, vom 20.09.2011 - XI ZR 434/10 - und zuletzt wohl vom 25.10.2011 - XI ZR 67/11 -, jeweils zitiert nach Juris), die einen Entschädigungsfall annimmt, ist für die Beklagte verbindlich, und diese hat zwischenzeitlich hierzu über 70.000 Entscheidungen mit einem Gesamtentschädigungsvolumen von 256 Mio. Euro getroffen.
  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10
    Dass der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung für das vorhandene gegliederte System - jedenfalls im Ansatz - im Rahmen des ihm von der Verfassung eröffneten Gestaltungsspielraums hielt, ist bundesverfassungsgerichtlich festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10
    Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2012 - 1 S 151.11

    Sonderzahlung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10
    Wird die Klägerin danach in Anwendung der hinreichend differenzierten und sachgerechten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, S. 8 f.) Bemessungsmerkmale der §§ 2 ff. EdWBeitrV einschließlich der Kappungsgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV zu höheren Beiträgen (und Sonderzahlungen) herangezogen als andere Institute, so ist dies der Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit geschuldet; ein Gleichheitsverstoß gegenüber geringer in Anspruch genommenen Instituten kann daraus nicht abgeleitet werden.
  • BGH, 25.10.2011 - XI ZR 67/11

    BGH verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10
    Diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2010 - XI ZR 26/10 -, BGHZ 187, 327-337, vom 20.09.2011 - XI ZR 434/10 - und zuletzt wohl vom 25.10.2011 - XI ZR 67/11 -, jeweils zitiert nach Juris), die einen Entschädigungsfall annimmt, ist für die Beklagte verbindlich, und diese hat zwischenzeitlich hierzu über 70.000 Entscheidungen mit einem Gesamtentschädigungsvolumen von 256 Mio. Euro getroffen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Jahresbeitrag 2009;

    Die Klägerin hat am 23. Februar 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zur Begründung mit Bezug auf "Vortrag im Widerspruchsverfahren und im Parallelverfahren" - gemeint ist das von den Beteiligten als Parallelverfahren angesehene Verfahren VG 4 K 411.10 (OVG 1 B 18.12) - geltend gemacht, die Erhöhung der Einlagenentschädigung ab Januar 2011 sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.

    Zur Begründung hat sie ausdrücklich Bezug genommen auf ihre (eingereichte) Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache VG 4 K 411.10 (OVG 1 B 18.12) und ergänzend geltend gemacht, die Finanzierungsbeiträge der Wertpapierhandelsunternehmen leisteten dauerhaft lediglich einen untergeordneten Anteil an den Gesamtleistungen der deutschen Finanzwirtschaft zur Sicherung des Vertrauens in den Finanzmarkt.

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Abtrennung der Klage in Bezug auf die Widerspruchsgebühr gegen die BaFin - mit Urteil vom 24. August 2012 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 11. Mai 2012 in dem Parallelverfahren VG 4 K 411.10 Bezug genommen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Die umfangreichen Berechnungen der Klägerin zum Beleg einer strukturellen Benachteiligung der Wertpapierhandelsunternehmen gegenüber Einlagenkreditinstituten, die bereits Gegenstand des Verfahrens gegen den Jahresbeitrag 2009 (VG 4 K 411.10 = OVG 1 B 18.12) gewesen seien, seien nicht geeignet, einen Vergleich der Beitragslasten zu ermöglichen.
  • VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11

    Sonderzahlungsbescheid der Entschädigungseinrichtung für

    Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens VG 4 K 411.10.

    Insoweit ist zwischen den Beteiligten der Umstand, dass die Höhe der Sonderzahlung und der hierfür als Bemessungsgrundlage dienende Jahresbeitrag 2009, der Gegenstand des Verfahrens VG 4 K 411.10 ist, nach Maßgabe der EdW-Beitragsverordnung rechnerisch zutreffend ermittelt wurde, ebenfalls außer Streit.

  • VG Berlin, 17.05.2013 - 4 K 423.11

    Beitragspflicht eines Finanzdienstleistungsinstituts im Fall einer Zweigstelle

    Sie verweist dazu auf das in Juris nachgewiesene Urteil vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 411.10 - [jetzt OVG 1 B 18.12] betreffend einen Jahresbeitrag 2009, in dem es insbesondere um die Dreiteilung des Entschädigungssystems ging.

    Die Sache hat aus den Gründen des Urteils VG 4 K 411.10 [jetzt OVG 1 B 18.12] grundsätzliche Bedeutung.

  • VG Berlin, 26.10.2012 - 4 K 77.11

    Bankrecht: Die Erhöhung von Jahresbeiträgen nach dem Einlagensicherungs- und

    Mit den grundsätzlichen Einwänden der Klägerin (bzw. gleichartigen anderer Institute) setzte sich das Gericht wiederholt in Entscheidungen, die der Klägerin bekannt sind, auseinander (Beschluss vom 12. Mai 2011 - VG 4 L 582.10 - [Eilverfahren zum streitigen Bescheid] sowie etwa Urteil vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 411.10 - betreffend einen Jahresbeitragsbescheid 2009, jetzt OVG 1 B 18.12; Urteil vom 14. September 2012 - VG 4 K 334.11 - betreffend einen Sonderzahlungsbescheid 2010).

    Die Unterschiedlichkeit der Institute bedingt gegebenenfalls unterschiedliche Entschädigungsfälle (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Mai 2012 - VG 4 K 411.10 -, Abdruck Seite 8).

  • VG Berlin, 25.07.2013 - 4 L 313.12

    Rechtmäßigkeit der für 2011 von der BAFin erhobenen Sonderzahlung

    Einen Verstoß gegen Grundsätze der Finanzverfassung kann das Gericht nicht feststellen (dazu Urteile vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 309.11 - [jetzt OVG 1 B 19.12] und - VG 4 K 310.11 - [jetzt OVG 1 B 20.12] sowie - VG 4 K 411.10 - [jetzt OVG 1 B 18.12], vom 14. September 2012 - VG 4 K 334.11 - [jetzt OVG 1 B 25.12], vom 26. Oktober 2012 - VG 4 K 77.11 - [jetzt OVG 1 B 29.12], vom 22. März 2013 - VG 4 K 123.12 - [jetzt OVG 1 B 8.13] und - VG 4 K 332.12 - [jetzt OVG 1 B 11.13], vom 17. Mai 2013 - VG 4 K 423.11 - [jetzt OVG 1 B 15.13] und vom 12. Juli 2013 - VG 4 K 363.12 -).
  • VG Berlin, 21.03.2014 - 4 K 462.12

    Bruttoprovisionserträge einer Kapitalanlagegesellschaft

    Das Gericht folgt der Klägerin nicht in ihrem Verständnis von gruppennütziger Verwendung (zuletzt Urteil vom 14. März 2014 - VG 4 K 294.12 -, Abdruck Seite 11 bei B. 3) und sieht den Einwand im Übrigen mit der Zurückweisung der Berufungen gegen seine Urteile vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 411.10 - und vom 24. August 2012 - VG 4 K 55.11 - durch die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18 und 24.12 - als erledigt an, zumal da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (was der erörterten Zulassung der Berufung entgegensteht).
  • VG Berlin, 14.03.2014 - 4 K 294.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen

    Der Verweis der Klägerin auf die Beitragserhöhung (Bl. 95 f. d. A.) gibt dem Gericht keinen Grund, die Sachgerechtigkeit des Konzepts der Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen (dazu vage Bundesverfassungsgericht, aaO, Seite 377) anders als in seinen bisherigen Urteilen zu werten (etwa vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 411.10 - [OVG 1 B 18.12] und - VG 4 K 309.11 - [OVG 1 B 19.12] und - VG 4 K 310.11 - [OVG 1 B 20.12], vom 24. August 2012 - VG 4 K 55.11 - [OVG 1 B 24.12], vom 14. September 2012 - VG 4 K 334.11 - [OVG 1 B 25.12] und vom 26. Oktober 2012 - VG 4 K 77.11 - [OVG 1 B 29.12]).
  • VG Berlin, 14.08.2012 - 4 L 159.12

    Ermittlung des Kundenstrukturzuschlages

    Das Gericht vermag auch jetzt und nach seinen mit der Berufung angegriffenen Urteilen vom 11. Mai 2012 (VG 4 K 411.10, VG 4 K 309.11, VG 4 K 310.11) einen solchen nicht zu erkennen, und auch die Antragstellerin kommt über die interessen- und ergebnisorientierte Wertung nicht hinaus.
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