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VG Berlin, 12.08.1993 - 25 A 808.92 |
Volltextveröffentlichung
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 12.08.1993 - 25 A 808.92
- OVG Berlin, 11.02.1994 - 1 S 99.93
Wird zitiert von ...
- VG Berlin, 22.02.1999 - 25 A 276.95
Erlaubnispflichtige "Einlagen" nach dem KWG bei Veräußerung von …
Nach erfolgloser Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (VG 25 A 808.92/OVG 1 S 99.93) wurde das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen durch Vertreter der Landeszentralbank in der Freien und Hansestadt Hamburg am 23. Februar 1994 vollzogen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens VG 25 A 808.92 und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (18 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Der grundlegende rechtliche Unterschied zwischen beiden Rechtsinstituten besteht darin, dass bei der stillen Gesellschaft der Inhaber des Handelsgewerbes und der stille Gesellschafter zu einem gemeinsamen Zweck, dem Betrieb des Handelsgewerbes durch den Geschäftsinhaber im Interesse der Gesellschaft, verbunden sind und damit ihre schuldrechtlichen Beziehungen ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen, während das Darlehn kennzeichnet, dass die Vertragsparteien ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich eigene Interessen verfolgen und ihre Beziehung zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer beiderseitigen Interessen bestimmt werden (…vgl. Paulick/Blaurock, Handbuch der Stillen Gesellschaft, 4. Aufl., 1988, § 8 III 2, S. 112 mit Hinweis auf BGH DB 1965, 1589 und BB 1967, 349; BGH, LM Nr. 8 zu § 335 HGB = BB 1967, 349; Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 1993 - VG 25 A 808.92 -, m.w.N.).
Die Kammer hat sich demgegenüber bereits in ihrem im Verfahren des Auskunftsersuchens ergangenen Beschluss vom 12. August 1993 - VG 25 A 808.92 - unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse und des tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalts der Vertragsklauseln darauf gestützt und hält daran fest, dass eine Festvergütung auch dann vorliegt, wenn eine zugesicherte Mindestzins- bzw. Mindestgewinnvereinbarung die daneben vereinbarte weitere Gewinnbeteiligung praktisch gegenstandslos macht, weil mit einem höheren Unternehmensgewinn nicht zu rechnen ist.