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   VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15 A   

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VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15 A (https://dejure.org/2016,63948)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2016 - 3 K 698.15 A (https://dejure.org/2016,63948)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 3 K 698.15 A (https://dejure.org/2016,63948)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 2 UAbs 2 EUV 604/2013, Art 7 Abs 1 EUV 604/2013, Art 8f EUV 604/2013, Art 13 Abs 1 EUV 604/2013, Art 18 Abs 1 Buchst b EUV 604/2013
    Anordnung der Abschiebung nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens; systemische Mängel in Ungarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • EGMR, 05.07.2016 - 9912/15

    Ungarn, Asylverfahren, Inhaftierung, homosexuell, sexuelle Orientierung, Willkür,

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15
    Für eine Anknüpfung an den Erlass des Bescheides oder gar den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist danach kein Raum (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 24, 26).

    Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien nach Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung der Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42).

    Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom 5. Juli 2016 (Nr. 9912/15, O.M. vs. Hungary, vgl. http://ungarn. bordermonitoring.eu/wp-content/uploads /sites/2/2016/07/ Urteil-EGMR-Ungarn-5-7-2016.pdf) verweist, so betraf die Entscheidung den Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der am 24. Juni 2014 aus Serbien nach Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz nachgesucht hatte.

  • EGMR, 03.07.2014 - 71932/12

    Ungarn, Dublinverfahren, UNHCR, Dublin II-VO, Dublin III-Verordnung,

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15
    Auch der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi vs. Austria) zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung eine afghanischen Flüchtlings an Ungarn auf der Grundlage eines Sachverhalts aus dem Jahre 2011 auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt.

    Dies bestätigt auch die bereits benannte Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi vs. Austria) zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücküberstellung an Ungarn.

  • VG Berlin, 10.12.2015 - 9 K 87.15

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15
    Nach den aktuellen Erkenntnissen ist es ausgeschlossen oder erscheint es jedenfalls in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Klägerin aus Ungarn weiter nach Serbien abgeschoben werden könnte, ohne dass zuvor seine Asylgründe inhaltlich geprüft würden (so im Ergebnis wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 57 auf der Grundlage von Erkenntnissen bis einschließlich 2014: "weitere Abschiebung nach Serbien nicht sehr wahrscheinlich", allerdings hält das OVG Lüneburg entgegen des zuvor selbst aufgestellten Prüfungsmaßstabes, Rn. 41, einen Verstoß gegen des Non-Refoulement-Gebots bereits für gegeben, wenn eine Abschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen ist; a.A. für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte der Entscheidung VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016 - VG 23 K 26.16 A - juris Rn. 19 und vom 10. Dezember 2015 - VG 9 K 87.15 A - juris Rn. 17; unklar VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596.16 - juris Rn. 43).

    Es bestehen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Dublin-Rückkehrerin im Falle der Überstellung nach Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis ausgesetzt wäre (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 43 f.; offen gelassen VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016, a.a.O., Rn. 34, und vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 32).

  • VG Berlin, 04.03.2016 - 23 K 26.16

    Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens in Ungarn

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15
    Nach den aktuellen Erkenntnissen ist es ausgeschlossen oder erscheint es jedenfalls in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Klägerin aus Ungarn weiter nach Serbien abgeschoben werden könnte, ohne dass zuvor seine Asylgründe inhaltlich geprüft würden (so im Ergebnis wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 57 auf der Grundlage von Erkenntnissen bis einschließlich 2014: "weitere Abschiebung nach Serbien nicht sehr wahrscheinlich", allerdings hält das OVG Lüneburg entgegen des zuvor selbst aufgestellten Prüfungsmaßstabes, Rn. 41, einen Verstoß gegen des Non-Refoulement-Gebots bereits für gegeben, wenn eine Abschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen ist; a.A. für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte der Entscheidung VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016 - VG 23 K 26.16 A - juris Rn. 19 und vom 10. Dezember 2015 - VG 9 K 87.15 A - juris Rn. 17; unklar VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596.16 - juris Rn. 43).

    Es bestehen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Dublin-Rückkehrerin im Falle der Überstellung nach Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis ausgesetzt wäre (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 43 f.; offen gelassen VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016, a.a.O., Rn. 34, und vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 32).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 2 LA 111/16

    Regelungsgehalt des § 34a Abs 1 S 1 AsylGjuris: AsylVfG 1992

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15
    Auf eine statistisch nur geringe oder nicht geringe Überstellungsquote kommt es nicht an (so ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2016 - 2 LA 111/16 - juris Rn. 5 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2016, § 34 a, Rn. 22).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15
    Auf dieser Grundlage gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGRCh, der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 80 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2012 - 2 S 6.12

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldungsanspruch; inlandsbezogenes

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15
    Schließlich dürfen keine zielstaats- (vgl. nunmehr § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung) und inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, zu deren Prüfung das Bundesamt in den Fällen einer Abschiebungsanordnung, anders als sonst in Asylverfahren, ausnahmsweise gleichfalls verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 - juris Rn. 4 f.), vorliegen.
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15
    Zur Widerlegung der vorgenannten Vermutung muss sich das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Überzeugungsgewissheit von den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO verschaffen, was dem Maßstab des "real risk" in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15
    Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des UNHCR angesichts der Rolle, die diesem in Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der GFK (vgl. dort Art. 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, juris Rn. 44).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15
    Allein dies entspricht auch dem Schutzweck der Bestimmung, eine Rücküberstellung des Antragstellers in einen Mitgliedstaat zu verhindern, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass dort (zwischenzeitlich) systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013, Rs. C-4/11, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

  • VG Berlin, 04.03.2016 - 23 K 26.16

    Dublin III-VO - Ungarn als sicherer Drittstaat

    Im Übrigen weisen auch die aktuellen Erkenntnisse in diese Richtung; zuletzt hat der Liaisonmitarbeiter des Bundesamtes beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft in seiner Auskunft vom 17. Februar 2016 an das Verwaltungsgericht Berlin zum Verfahren VG 3 K 698.15 A (im Folgenden: Auskunft des Liaisonmitarbeiters) die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung auch auf vor dem 1. August 2015 gestellte Asylanträge bestätigt (S. 6).

    Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg (S. 4, beigefügt zur Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 29. Januar 2016 zum Verfahren VG 3 K 698.15 A, im Folgenden: Auskunft des Auswärtigen Amtes) entscheidet Serbien über die Übernahme im Wege einer Einzelfallprüfung und - ohne dass das Rückübernahmeabkommen in der Auskunft ausdrücklich erwähnt wird - in Ansehung der jeweiligen konkreten Nachweise, die in der Liste in Anhang 3 des Abkommens aufgeführt werden.

  • VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 526/16

    Sicherer Drittstaat Polen

    Dies in den Blick nehmend entsprechen die Ausführungen der Beklagen im angefochtenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG), der Auskunftslage und auch der Rechtsprechung der Kammer(Vgl. nur Beschluss vom 20.08.2015 -3 K 698/15-, der den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt ist), so dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Polens vorliegen.

    Dabei ist vor dem Hintergrund des Vortrags der Kläger insbesondere zu berücksichtigen, dass das Flüchtlingsrecht nicht dazu dient, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im selben Umfang erreichen lassen(Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 -3 K 698/15- m.w.N.).

  • VG Berlin, 01.02.2018 - 22 K 135.16

    Anerkennung als Asylberechtigter

    Dementsprechend haben auch diesbezügliche frühere Angaben des Liaison-Beamten der Beklagten - etwa in der mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 13. Dezember 2016 (vgl. in das Verfahren eingeführte Sitzungsniederschrift zu den Aktenzeichen VG 3 K 509.15 A und VG 3 K 698.15 A) - keine Aussagekraft mehr.
  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 240.16

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

    Dementsprechend haben auch diesbezügliche frühere Angaben des Liaison-Beamten der Beklagten - etwa in der mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 13. Dezember 2016 (vgl. in das Verfahren eingeführte Sitzungsniederschrift zu den Aktenzeichen VG 3 K 509.15 A und VG 3 K 698.15 A) - keine Aussagekraft mehr.
  • VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 908/16

    Sicherer Drittstaat Italien

    Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Flüchtlingsrecht nicht dazu dient, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im selben Umfang erreichen lassen(Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 -3 K 698/15- m.w.N.).
  • VG Berlin, 04.03.2016 - 23 K 323.14
    Hierfür sind namentlich mehrere Auskünfte des Auswärtigen Amtes an verschiedene Verwaltungsgerichte im Bundesgebiet (an das VG Berlin vom 29. Januar 2016 [einschließlich der dort mitgesandten Auskunft gegenüber dem VG Regensburg vom 27. Januar 2016], an das VG Oldenburg vom 3. Juli 2015, an das VG Freiburg vom 12. März 2015, an das VG Magdeburg vom 2. März 2015 sowie erneut an das VG Freiburg vom 2. März 2015, zitiert als AA), der Bericht des European Asylum Support Office von Juni 2015 ("Description oft he Hungarian asylum system", im Folgenden EASO) sowie der Report von Nils Muiznieks nach seinem Besuch in Ungarn vom 1. bis zum 4. Juli 2014 (nachfolgend Muiznieks-Report) berücksichtigt worden, ebenso der Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 17. Februar 2016 an das Verwaltungsgericht Berlin (zum Verfahren - VG 3 K 698.15 A -).
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