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   VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19   

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VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19 (https://dejure.org/2020,1162)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2020 - 21 K 178.19 (https://dejure.org/2020,1162)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 21 K 178.19 (https://dejure.org/2020,1162)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18

    Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes;

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19
    Mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, und entschieden, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 36).

    Das Wohngeld habe sich damit zu einer individuellen Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter gewandelt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 47 ff.).

  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete -

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19
    Die Kammer hält an dieser Auffassung auch angesichts der vom Kläger geltend gemachten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - (juris) fest.

    Die Ausübung dieser Rechte dürfe nicht deshalb zu Rechtsnachteilen führen, weil es dem Antragsteller möglich sei, bei einem "nützlichen" Einsatz seiner Arbeitskraft die Wohngeldleistungen entbehrlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1972, a.a.O., Rn. 11 f.).

  • OVG Hamburg, 21.10.2002 - 4 Bs 319/02

    Gewährung von Wohngeld; Verschaffung von Einkünften zur Vermeidung der

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19
    Die Kammer hat einen solchen Fall einer unangemessenen und sozialwidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 4 Bs 319/02 - juris Rn. 3; so auch: Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: Mai 2018, § 21 Rn. 28) angenommen, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlässt, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme oder Ausweitung einer Arbeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, so dass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird (vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 420.18 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 6 B 4.11

    Wohngeld; Bewilligungszeitraum; Antragstellung; missbräuchliche Inanspruchnahme;

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19
    Für die Feststellung, ob der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, denn nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19
    Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - juris Rn. 9 f.).
  • VG Berlin, 10.12.2013 - 21 K 118.13

    Wohngeldrecht - missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld bei Einkommen durch

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19
    § 21 Nr. 3 WoGG enthält, wie die Kammer mit Urteil vom 10. Dezember 2013 - VG 21 K 118.13 - näher ausgeführt hat (juris Rn. 13 ff.), keine Legaldefinition des Begriffs "missbräuchlich".
  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 338.63
    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19
    Mit der in Bezug genommenen weiteren Entscheidung vom 10. März 1966 - VIII C 338.63 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (zitiert nach beck.online), die Erwägung, es fehle an der Hilfsbedürftigkeit eines Mieters, wenn er es unterlasse, eine seinen Fähigkeiten entsprechende und zu höheren Einkünften führende wirtschaftliche Betätigung aufzunehmen, sei auf fürsorgerechtliche (sozialhilferechtliche) Gesichtspunkte zurückzuführen.
  • Drs-Bund, 14.04.1980 - BT-Drs 8/3903
    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19
    Mit dem Missbrauchstatbestand wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen (vgl. BT-Drs. 8/3903, S. 83 in der Begründung zur Neufassung des damaligen § 18 Abs. 3 WoGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2021 - L 7 AS 1801/20

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

    Dieser Ausschlussgrund ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die Inanspruchnahme unangemessen und sozialwidrig wäre (VG Berlin Urteil vom 14.01.2020 - 21 K 178.19 mwN).
  • VG Berlin, 14.05.2021 - 21 K 194.20

    Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld: Einschätzungen der

    Einen Fall missbräuchlicher Inanspruchnahme hat die Kammer in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 4 Bs 319/02 - juris Rn. 3; so auch: Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: Mai 2018, § 21 Rn. 28) angenommen, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlässt, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, so dass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird (vgl. die Urteile der Kammer vom 14. Januar 2020 - VG 21 K 178.19 - und vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 420.18 -).

    Sie hat hierzu bereits mit Urteil vom 14. Januar 2020 - VG 21 K 178.19 - ausgeführt (juris Rn. 16 ff.; sich anschließend Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 05/20, § 2 SGB XII, Rn. 57):.

  • VG Berlin, 13.12.2022 - 21 K 126.22

    Bewilligung von Wohngeld: Ausschlussgrund einer missbräuchlichen Inanspruchnahme

    Als (nicht benanntes) Beispiel missbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeld hat die Kammer in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 4 Bs 319/02 - juris Rn. 3; so auch: Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, § 21 Rn. 28, Stand dieser Kommentierung: Mai 2013) angenommen, wenn eine erwerbsfähige wohngeldberechtigte Person und/oder ein weiteres (erwerbsfähiges) Haushaltsmitglied es unterlässt, mit einer ihr zumutbaren und möglichen Aufnahme oder Ausweitung einer Arbeit zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens des Haushalts beizutragen, so dass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird (vgl. Urteile der Kammer vom 14. Januar 2020 - VG 21 K 178.19 - und vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 420.18 -).
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