Rechtsprechung
   VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17 A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18948
VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17 A (https://dejure.org/2019,18948)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2019 - 25 K 417.17 A (https://dejure.org/2019,18948)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - 25 K 417.17 A (https://dejure.org/2019,18948)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,18948) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG
    Abschiebung eines sunnitischen Arabers in den Irak; Verfolgungsgefahr in Mossul; arbeitsfähiger junger Mann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17
    Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 13 mwN).

    Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 26).

    Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: "in very exceptional cases" bzw. "in the most extreme cases"; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 ff.).

    In den Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17
    Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 % binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13/10 -, juris Rn. 22 ff).

    Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C 465.07 Elgafaji -, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 - C 285/12 Diakité -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, juris Rn. 33 ff.).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17
    Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C 465.07 Elgafaji -, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 - C 285/12 Diakité -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, juris Rn. 33 ff.).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17
    Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C 465.07 Elgafaji -, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 - C 285/12 Diakité -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, juris Rn. 33 ff.).
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17
    aa) Die Kammer kann insoweit offenlassen, ob sich die allgemeine Sicherheits- und humanitäre Lage auf ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs zurückführen lässt, der die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -, juris Rn. 13, mwN).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 LB 54/18

    Flüchtlingseigenschaftszuerkennung an syrische Staatsangehörige, kurdischer

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17
    Erforderlich ist stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (vgl. ebenso für Syrien: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. April 2019 - 2 LB 54/18 -, juris Rn. 46), nach der jedoch - wie bereits ausgeführt - die Furcht des Klägers vor Verfolgung unbegründet ist (siehe hierzu unter Ziffer 1., e., aa.).
  • VG Berlin, 13.06.2018 - 25 K 359.17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes für einen Asylsuchenden aus der Region Kirkuk

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17
    Zudem übt der Kläger auch keinen Beruf aus, der im Einzelfall gefahrerhöhend sein kann, wie etwa Arzt oder Journalist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2018 - VG 25 K 359.17 A -, juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2018 - 3 B 28.17

    Unverfolgt ausgereister Syrer aus Homs im wehrdienstfähigen Alter;

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17
    Ein solches Risikoprofil führt also nicht allein dazu, eine Gruppenverfolgung der genannten Risikogruppe anzunehmen (vgl. zu Syrien: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 -, juris Rn. 44 mwN).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17
    Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, juris).
  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17
    Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: "in very exceptional cases" bzw. "in the most extreme cases"; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 ff.).
  • VG Köln, 12.06.2018 - 12 K 3770/16
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VG Ansbach, 18.09.2017 - AN 2 K 16.31390

    Keine Anerkennung als Flüchtling über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • VGH Bayern, 22.03.2018 - 20 ZB 16.30038

    Einzelfall eines erfolglosen Berufungszulassungsantrags - Keine grundsätzliche

  • VG Hamburg, 29.10.2018 - 8 A 3336/18

    Verfolgung von Jeziden in der Provinz Niniwe, Irak; kein internationaler oder

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • VG Berlin, 22.11.2017 - 25 K 3.17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen irakischen Staatsangehörigen

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • VG Freiburg, 07.05.2019 - A 3 K 785/17

    (Kein) subsidiärer Schutz für Sunniten aus Mosul; Gefahrendichte

    Es erscheint jedoch fernliegend, dass der IS dort noch oder bereits wieder über die Kapazitäten verfügt, um ehemalige Wahlhelfer wie den Kläger, die vor der Ausreise nicht nachvollziehbar ins Visier des IS geraten sind, gezielt zu verfolgen (vgl. zu den verbliebenen Kapazitäten und vornehmlichen Anschlagszielen des IS in Ninive und Mosul näher Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 17 f. u. 21 f.; vgl. zu den vom IS in Mosul derzeit noch ausgehenden geringen Gefahren auch VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019 - 25 K 417.17 A -, juris Rn. 26 ff.; VG Köln, Urteil vom 22.08.2018 - 3 K 723/16.A -, juris Rn. 40 sowie VG Göttingen, Urteil vom 19.02.2019 - 2 A 275/17 -, juris Rn. 21 f.).

    Speziell in der Provinz Ninive machen die arabischen Sunniten - gefolgt von den sunnitischen Kurden - sogar die Mehrheit der Bevölkerung aus (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 114 f.) und auch Mosul selbst ist traditionell sunnitisch dominiert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Österreich -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Stand: 23.11.2017, S. 53, wonach es dort vor der Eroberung durch den IS nicht einmal einen "signifikanten" schiitischen Bevölkerungsanteil gab), weshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsdichte für alle arabischen Sunniten hier in besonderem Maße fernliegend erscheint (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 35 ff. u. insbes. Rn. 44 f.; VG Köln, Urteile vom 12.06.2018 - 12 K 8825/16.A -, juris Rn. 31 und vom 22.08.2018, a.a.O., Rn. 27).

    Nach den vorliegenden Berichten werden arabische sunnitische Jungen und Männer im kampffähigen Alter (insbesondere Anfang 20), die aus ehemals vom IS besetzten Gebieten stammen und dort während der Besatzungszeit gelebt haben, von den irakischen Streitkräften und den Milizen kollektiv verdächtigt, dem IS nahe zu stehen oder ihn zu unterstützen (vgl. etwa UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 30 ff., 59 ff.; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 23 f. u. 28; vgl. hierzu auch eingehend VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 35 ff.).

    Eine Zurechnung der heutigen Lage an einen Akteur nach § 3c AsylG scheidet insoweit aus (offen gelassen von VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 49 f.).

    Vor diesem Hintergrund dürfte in Mosul und Ninive derzeit von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt auszugehen sein (offen gelassen von VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 58; verneint von VG Göttingen, Urteil vom 19.02.2019, a.a.O., Rn. 26 f.; VG Köln, Urteil vom 22.08.2018, a.a.O., Rn. 71).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu den genannten Zahlen eine nicht unerhebliche Dunkelziffer hinzutritt, kann danach nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt in Mosul oder Ninive ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (so im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 60 ff.).

    Ein wesentlicher Teil der dokumentierten Verfolgungshandlungen gegen sunnitische Araber besteht außerdem in der Strafverfolgungspraxis, die sich grundsätzlich nicht unter den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt und die damit verbundene Gefahrenlage subsumieren lässt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 66).

  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - A 15 K 2073/19

    Irak: Rechtmäßiger Widerruf wegen Rückreisen und Wegfall der Voraussetzungen für

    Unzweifelhaft werden sunnitische Araber im Irak im Allgemeinen aufgrund ihrer Glaubensrichtung oftmals als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019-25 K 417.17 A-Juris Rn. 35).

    Zur humanitären Lage in Mossul führt das VG Berlin, dessen Ausführungen sich die Berichterstatterin insoweit vollumfänglich anschließt, im Urteil vom 14.05.2019 (25 K 417.17 A, Rn. 52-56) wie folgt aus:.

  • VG Stuttgart, 17.03.2021 - A 17 K 6323/18

    Irak: Klage abgewiesen; Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen

    Hiernach droht dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhand­ 7 7 lung (§ Abs. 1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in seiner Heimatstadt als der tatsächliche Zielort, in den er typischerweise zurückkehren wird (VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, 25 K 417.17 A, Rn. 22, zitiert nach juris).

    Nachdem eine Zurechenbarkeit der jedenfalls teilweise zielgerichteten Zerstö­ rung von landwirtschaftlichen Produkten und Infrastruktur durch den Islamischen Staat (IS) an den irakischen Staat mangels Intensität nicht mit ausrei­ chender Sicherheit infrage kommt, sich die allgemeine - prekäre - Sicherheits­ und humanitäre Lage sowohl in Bagdad als Heimatprovinz des Klägers als auch in als inländischer Fluchtalternative nicht auf ein zielgerichtetes Han­ deln bzw. Unterlassen eines Akteurs (nämlich des Islamischen Staats (IS)) zu­ rückführen lässt, der die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (für die Stadt Mossul, dies aber offenlassend, VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 49), ist die Prüfung der humanitären Lage in Ermange­ lung eines die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die defizitäre humanitäre Situation verursachenden Akteurs richtiger­ weise bei den Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) zu verorten, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2019,- 9 A4590/18.A-, Rn. 154 f.: "die in weiten Teilen des Iraks, auch in Bagdad, bestehende allgemein schwierige Versorgungslage [...] hat vielfältige Ursa­ chen, wird aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt".

  • VG Hannover, 08.08.2023 - 12 A 1275/18

    Vollablehnung arabischer Yezide aus Bashika

    Das Verwaltungsgericht Berlin kommt in seinem Urteil vom 14.5.2019 (- 25 K 417.17 A -, juris, Rn. 58 ff.) nach ausführlicher Auswertung der dort im Einzelnen genannten Erhebungen zur Bevölkerungszahl und der Anzahl ziviler Todesfälle zu dem Ergebnis, dass das Risiko, als Zivilperson in Mossul infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines etwaigen dortigen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts getötet oder verletzt zu werden, für das Jahr 2018 bei der für den Kläger günstigsten Berechnungsweise - unter Berücksichtigung der niedrigsten dokumentierten Einwohnerzahl der Stadt Mossul (1 Mio.) und teilweise unter Zugrundelegung der Opferzahlen für die gesamte Provinz - noch unterhalb des vom Bundesverwaltungsgericht für weit von der Erheblichkeitsschwelle entfernt erachteten Risikos von 1:800 bzw. 0,125 % gelegen hat, und auch eine wertende Gesamtbetrachtung, insbesondere unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Mossul, keine andere Bewertung rechtfertigt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht