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   VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16   

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https://dejure.org/2016,52497
VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16 (https://dejure.org/2016,52497)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2016 - 6 K 144.16 (https://dejure.org/2016,52497)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - 6 K 144.16 (https://dejure.org/2016,52497)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 103.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16
    Die parlamentsgesetzliche Ermächtigung des Senats und dessen auf dieser Grundlage getroffene Feststellung sind nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 8. Juni 2016 - VG 6 K 103.16 -, juris Rn. 27-76).

    Die weitergehende Bestandsschutzregelung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZwVbG ist auf die Ferienwohnungsvermietung nicht anwendbar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2016 - VG 6 K 103.16 -, juris Rn. 81-128).

    Im Übrigen stellt das Zweckentfremdungsverbot eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2016 - VG 6 K 103.16 -, juris Rn. 97-99 m.w.N.).

  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 112.16

    Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter Zweitwohnung

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16
    Im Hinblick auf die gewählte Regelungstechnik und den Zweck des ZwVbG, wegen einer Mangellage auf dem Wohnungsmarkt geschützten Wohnraum zu erhalten und zurückzugewinnen, soll die Zweckentfremdung grundsätzlich verhindert und eine Genehmigung nur im Ausnahmefall erteilt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. August 2016 - VG 6 K 112.16 -, juris Rn. 31).

    Sie ersetzt nicht die sachliche Genehmigungsvoraussetzung, dass überwiegende vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen vorliegen müssen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. August 2016 - VG 6 K 112.16 -, juris Rn. 43).

  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16
    Auch Verträge, in denen lediglich ein kostendeckendes Entgelt für die Überlassung vereinbart wird, sind Mietverträge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 -, juris Rn. 35).

    So hat der Bundesgerichtshof einen Vertrag, in dem für die Nutzung ein monatlicher Beitrag erhoben wurde, der sich ausschließlich aus Abschreibungen, anteiligen Kosten für Gebäudeverwaltung und Wartung sowie einer Pauschale für Heizungs-, Wasser- und Energiekosten zusammensetzte, als Mietvertrag eingeordnet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003, a.a.O., Rn. 2, 35).

  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16
    Der Kläger wird durch § 3 Abs. 4 ZwVbVO nicht im Sinne von Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert (zur Anwendbarkeit auf juristische Personen vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - Rs. C-92/92 u.a., Phil Collins -, juris Rn. 30 ff.).
  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 91.16

    Zweckentfremdung: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16
    Die Nutzung einer Zweitwohnung zu Wohnzwecken unterscheidet sich von der hier begehrten Nutzung als Ferienwohnung maßgeblich dadurch, dass die Nutzung als Zweitwohnung Wohnzwecken dient und nicht zu Wohnraumverlust führt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. August 2016 - VG 6 K 91.16 -, juris Rn. 31-32).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZR 224/12

    Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16
    Dies gilt selbst dann, wenn der Wohnungsnutzer durch seine Leistung nur zu den Lasten des Eigentümers beiträgt und sich anteilig an den notwendigen Ausgaben beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1970 - VIII ZR 179/68 -, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 224/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16
    Nur wenn entweder kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Wohnraums besteht oder wenn bei der gebotenen Abwägung die vorrangigen öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen privaten Interessen stärker ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse an der Erhaltung, kann eine Genehmigung zu erteilen sein, um in besonders gelagerten Einzelfällen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 40 f., 68; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 -, juris Rn. 33 f.).
  • OLG Dresden, 07.11.2002 - 4 W 1324/02

    Abgrenzung zwischen Miete und Leihe im Falle der alleinigen Übernahme von

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16
    Das Gericht berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung in Einzelfällen eine unentgeltliche Wohnraumüberlassung angenommen wurde, wenn der Wohnungsnutzer lediglich die Kosten übernimmt, die den Gebrauch der Sache erst ermöglichen, so tatsächlich anfallende Betriebskosten, hingegen keine Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Reparaturen und Instandhaltung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. November 2002 - 4 W 1324/02 -, ZMR 2003, 250, 251; FG Münster, Urteil vom 2. Juli 2013 - 11 K 4508/11 E -, juris Rn. 5, 38).
  • BGH, 04.05.1970 - VIII ZR 179/68
    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16
    Dies gilt selbst dann, wenn der Wohnungsnutzer durch seine Leistung nur zu den Lasten des Eigentümers beiträgt und sich anteilig an den notwendigen Ausgaben beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1970 - VIII ZR 179/68 -, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 224/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 144.16
    Nur wenn entweder kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Wohnraums besteht oder wenn bei der gebotenen Abwägung die vorrangigen öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen privaten Interessen stärker ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse an der Erhaltung, kann eine Genehmigung zu erteilen sein, um in besonders gelagerten Einzelfällen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 40 f., 68; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 -, juris Rn. 33 f.).
  • FG Münster, 02.07.2013 - 11 K 4508/11

    Ungünstige Gesetzesänderung für Nutzer von Wohnrechten

  • VG Berlin, 14.12.2016 - 6 K 146.16

    Genehmigungsbedürftigkeit der mietfreien Überlassung von Genossenschaftswohnungen

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