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   VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08   

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VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08 (https://dejure.org/2009,33197)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2009 - 3 A 329.08 (https://dejure.org/2009,33197)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. Januar 2009 - 3 A 329.08 (https://dejure.org/2009,33197)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2005 - 5 NC 107.05
    Auszug aus VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08
    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H.) ist aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 -) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Davon jedenfalls, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwangsläufig zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Qualifikationsstellen führt, kann keine Rede sein (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, a.a.O.).

    Ebenso wenig besteht Anlass davon auszugehen, bei dieser Überbuchung handele es sich um eine unzulässige Korrektur der Kapazitätsberechnung zu Lasten der Antragsteller (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 8. März 2005 - VG 3 A 769.04 u.a. -, Veterinärmedizin WS 2004/2005, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2007 - 5 NC 1.07

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin unter Berücksichtigung des

    Auszug aus VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08
    Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.).

    Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die - nicht gerechtfertigte - Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - OVG 5 NC 29.08 - Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.).

  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08
    Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184).
  • OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08
    Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von 180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04).
  • OVG Berlin, 14.03.1988 - 7 S 446.87
    Auszug aus VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08
    22 9. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO ( Dienstleistungsexport ) wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin um 4, 2313 LVS (zur rechtlichen Verpflichtung, diese Dienstleistungen zu erbringen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 - OVG 7 S 446.87 -, BA S. 12 -15).
  • OVG Berlin, 09.03.1999 - 5 NC 49.99
    Auszug aus VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08
    Die Curricularanteile hat die Antragsgegnerin ersichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise nach der Formel 3 a der Anlage 1 I zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) - v x f : g - berechnet (vgl. st. Rspr. der Kammer, s. z. B. Beschlüsse vom 28. November 2000 - VG 3 A 1948.00 u.a. - FHW Wirtschaft WS 2000/01; OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98 - und vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 - FHW Wirtschaft Sommersemester 2002); hierbei steht "v" für die Anzahl der von einem Studierenden während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, "f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und "g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II).
  • VG Berlin, 02.04.1998 - 3 A 835.97

    Kriterien für die Bestimmung der Aufnahmekapazität eines Studiengangs;

    Auszug aus VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08
    Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 2. April 1998 - VG 3 A 835.97 u.a. - (NJW 1999, 909 - Wintersemester 1997/1998) entschieden hat, bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken (ebenso OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 1999 - OVG 5 NC 366.99 u.a. - Wintersemester 1998/99 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 108.05 -).
  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus VG Berlin, 16.01.2009 - 3 A 329.08
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Juniorprofessur (Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) auch die durch das 5. HRG-ÄndG neu gefassten §§ 57 a ff. HRG für nichtig erklärt.
  • VG Berlin, 27.08.2009 - 3 L 60.09

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Studienplatz in Biologie

    Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, zum Modul Botanik zähle auch ein Praktikum im Umfang von 2 SWS (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. April 2009 und die entsprechende Aufstellung in den der Kammer vorliegenden Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Veterinärmedizin zum Wintersemester 2008/2009), lässt sich dies der Anlage zur Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 75/2007 vom 05. Dezember 2007, S. 2400) nicht entnehmen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. Januar 2009 - VG 3 A 329.08 u.a. -, S. 11, Veterinärmedizin Wintersemester 2008/2009).

    Multipliziert mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl von 167 (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2009, a.a.O.) ergibt dies einen Dienstleistungsbedarf von ( 167 : 2 X 0, 0444 =) 3,7074 LVS .

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2010 - 5 NC 1.10

    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2009/10; Studienanfänger; Lehrangebot;

    Der Bitte des Verwaltungsgerichts, die Stellenbeschreibung für die mit Dr. B... besetzte Stelle nachzureichen, kam die Antragsgegnerin nicht nach, weshalb die Stelle nach Auffassung des Verwaltungsgericht weiterhin mit einem Deputat von 8 LVS zu berücksichtigen war (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2009 - VG 3 A 329.08 -, juris Rn. 4).
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