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   VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11   

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VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11 (https://dejure.org/2012,23283)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2012 - 20 K 88.11 (https://dejure.org/2012,23283)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 20 K 88.11 (https://dejure.org/2012,23283)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11
    Hat ein Aufnahmestaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs mitzuteilen (etwa EuGH, Urteil vom 1. März 2012,Rs. C-467/10, Akyüz, Rz. 42; Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 30; Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 52; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 50 ff; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann und Funk, Rz. 53 u. 57).

    Zwar hat der EuGH im Fall Apelt (Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10) seine Rechtsprechung über den Fall Weber hinaus fortgeführt und dargelegt, dass eine polizeiliche Verwahrung als Aussetzung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gewertet werden kann (EuGH, a.a.O., Rz. 33).

    Zwar hat der EuGH im Fall Apelt (Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Rz. 40 ff) entschieden und im Fall Köppl (Beschluss vom 22. November 2011, Rs. C-590/10, Rz. 41 ff) bestätigt, dass, wenn der Führerschein für Fahrzeuge einer bestimmten Klasse (hier der Klasse B) eine unabdingbare Grundlage für den Erhalt eines Führerscheins für Fahrzeuge einer weiteren Klasse (hier der Klassen C und D) darstellt, es dem in den Erwägungsgründen 1 und 4 der Richtlinie 91/439 genannten Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr widerspräche, wenn es einem Aufnahmestaat nicht erlaubt wäre, die Anerkennung nur des ersteren, aber nicht des letzteren Führerscheins abzulehnen.

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH aber auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 verwiesen, demzufolge ein Führerschein für Fahrzeuge der Klassen C und D nur Fahrzeugführern ausgestellt werden kann, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 37; Beschluss vom 22. November 2011, Rs. C-590/10, Köppl, Rz. 41).

    Soweit der EuGH ergänzend die Möglichkeit eines teilweisen Prüfungsverzichts als systematisches Argument genutzt hat (Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 43 ff; Beschluss vom 22. November 2011, Rs. C-590/10, Köppl, Rz. 42 ff), lässt sich dieses nicht für die klassenübergreifende Voraussetzung der Fahreignung fruchtbar machen.

  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Auszug aus VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11
    Zwar hat der EuGH im Fall Apelt (Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Rz. 40 ff) entschieden und im Fall Köppl (Beschluss vom 22. November 2011, Rs. C-590/10, Rz. 41 ff) bestätigt, dass, wenn der Führerschein für Fahrzeuge einer bestimmten Klasse (hier der Klasse B) eine unabdingbare Grundlage für den Erhalt eines Führerscheins für Fahrzeuge einer weiteren Klasse (hier der Klassen C und D) darstellt, es dem in den Erwägungsgründen 1 und 4 der Richtlinie 91/439 genannten Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr widerspräche, wenn es einem Aufnahmestaat nicht erlaubt wäre, die Anerkennung nur des ersteren, aber nicht des letzteren Führerscheins abzulehnen.

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH aber auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 verwiesen, demzufolge ein Führerschein für Fahrzeuge der Klassen C und D nur Fahrzeugführern ausgestellt werden kann, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 37; Beschluss vom 22. November 2011, Rs. C-590/10, Köppl, Rz. 41).

    Soweit der EuGH ergänzend die Möglichkeit eines teilweisen Prüfungsverzichts als systematisches Argument genutzt hat (Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 43 ff; Beschluss vom 22. November 2011, Rs. C-590/10, Köppl, Rz. 42 ff), lässt sich dieses nicht für die klassenübergreifende Voraussetzung der Fahreignung fruchtbar machen.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11
    Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist § 46 Absatz 5 FeV allerdings vor dem Hintergrund des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts einschränkend so auszulegen, dass eine Entziehung bei Ungeeignetheit des Inhabers einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln gehindert ist, die sich aus Umständen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 61 u. 72; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 56; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. Funk, Rz. 59; Beschluss vom 28. September 2006, Rs. C-340/05, Kremer, Rz. 35 ff; Beschluss vom 6. April 2006, Rs. C-227/05, Halbritter, Rz. 37 f; Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 46 FeV, Rz. 13 m.w.N.).

    Hat ein Aufnahmestaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs mitzuteilen (etwa EuGH, Urteil vom 1. März 2012,Rs. C-467/10, Akyüz, Rz. 42; Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 30; Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 52; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 50 ff; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann und Funk, Rz. 53 u. 57).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11
    Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist § 46 Absatz 5 FeV allerdings vor dem Hintergrund des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts einschränkend so auszulegen, dass eine Entziehung bei Ungeeignetheit des Inhabers einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln gehindert ist, die sich aus Umständen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 61 u. 72; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 56; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. Funk, Rz. 59; Beschluss vom 28. September 2006, Rs. C-340/05, Kremer, Rz. 35 ff; Beschluss vom 6. April 2006, Rs. C-227/05, Halbritter, Rz. 37 f; Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 46 FeV, Rz. 13 m.w.N.).

    Hat ein Aufnahmestaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs mitzuteilen (etwa EuGH, Urteil vom 1. März 2012,Rs. C-467/10, Akyüz, Rz. 42; Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 30; Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 52; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 50 ff; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann und Funk, Rz. 53 u. 57).

  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11
    Auch der EuGH hat sich im Fall Weber (Urteil vom 20. November 2008, Rs. C-1/07) entscheidend darauf gestützt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der ausländischen Fahrerlaubnis bereits eine Maßnahme der befristeten Aussetzung galt und ihre spätere Entziehung auf demselben Sachverhalt wie dem der Aussetzung beruhte.

    Denn die den Mitgliedstaaten in Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis ist als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 1. März 2012, Rs. C-467/10, Akyüz, Rz. 45; Urteil vom 20. November 2008, Rs. C-1/07, Weber, Rz. 29, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-334/09

    Scheffler - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11
    Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist § 46 Absatz 5 FeV allerdings vor dem Hintergrund des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts einschränkend so auszulegen, dass eine Entziehung bei Ungeeignetheit des Inhabers einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln gehindert ist, die sich aus Umständen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 61 u. 72; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 56; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. Funk, Rz. 59; Beschluss vom 28. September 2006, Rs. C-340/05, Kremer, Rz. 35 ff; Beschluss vom 6. April 2006, Rs. C-227/05, Halbritter, Rz. 37 f; Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 46 FeV, Rz. 13 m.w.N.).

    Hat ein Aufnahmestaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs mitzuteilen (etwa EuGH, Urteil vom 1. März 2012,Rs. C-467/10, Akyüz, Rz. 42; Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 30; Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 52; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 50 ff; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann und Funk, Rz. 53 u. 57).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11
    Hat ein Aufnahmestaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs mitzuteilen (etwa EuGH, Urteil vom 1. März 2012,Rs. C-467/10, Akyüz, Rz. 42; Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10, Apelt, Rz. 30; Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 52; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 50 ff; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann und Funk, Rz. 53 u. 57).

    Denn die den Mitgliedstaaten in Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis ist als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 1. März 2012, Rs. C-467/10, Akyüz, Rz. 45; Urteil vom 20. November 2008, Rs. C-1/07, Weber, Rz. 29, jeweils m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Fahrerlaubnisentziehung; polnische

    Auszug aus VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Akte in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 20 L 164.11 / OVG 1 S 177.11 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

    Abgesehen davon ließen sich die durch die Blutuntersuchung erhobenen Werte schwerlich mit einer oralen Aufnahme von Kokain in Einklang bringen, worauf bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingewiesen hat (Beschluss vom 10. Januar 2012, OVG 1 S 177.11, S. 6 f m.w.N.).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11
    Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist § 46 Absatz 5 FeV allerdings vor dem Hintergrund des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts einschränkend so auszulegen, dass eine Entziehung bei Ungeeignetheit des Inhabers einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln gehindert ist, die sich aus Umständen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 61 u. 72; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 56; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. Funk, Rz. 59; Beschluss vom 28. September 2006, Rs. C-340/05, Kremer, Rz. 35 ff; Beschluss vom 6. April 2006, Rs. C-227/05, Halbritter, Rz. 37 f; Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 46 FeV, Rz. 13 m.w.N.).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11
    Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist § 46 Absatz 5 FeV allerdings vor dem Hintergrund des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts einschränkend so auszulegen, dass eine Entziehung bei Ungeeignetheit des Inhabers einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln gehindert ist, die sich aus Umständen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 61 u. 72; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 56; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. Funk, Rz. 59; Beschluss vom 28. September 2006, Rs. C-340/05, Kremer, Rz. 35 ff; Beschluss vom 6. April 2006, Rs. C-227/05, Halbritter, Rz. 37 f; Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 46 FeV, Rz. 13 m.w.N.).
  • VG Berlin, 30.09.2011 - 20 L 164.11

    Entziehung einer Fahrerlaubnis

  • VG Berlin, 30.09.2011 - 20 L 164.11
    Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 20 K 88.11) gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Januar 2011 wird hinsichtlich der Entziehung der dem Antragsteller am 8. Juni 2010 in Polen erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A wiederhergestellt.

    Der Antragsteller hat am 2. März 2011 Klage erhoben (VG 20 K 88.11), über die noch nicht entschieden ist.

    die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 20 K 88.11) gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Januar 2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11
    Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 20 K 88.11) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 wiederherzustellen, wird auch hinsichtlich der am 8. Juni 2010 in Polen erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A abgelehnt.
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