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   VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12   

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VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12 (https://dejure.org/2013,64281)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2013 - 2 K 282.12 (https://dejure.org/2013,64281)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. Juli 2013 - 2 K 282.12 (https://dejure.org/2013,64281)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Berlin, 05.06.2014 - 2 K 252.13

    Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG

    Auszug aus VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12
    Dabei sind Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 252.13 -, LKV 2014, 568 = juris Rdnr. 20).

    Wenn auch Informationen über diese Amtsträger wegen ihres dienstlichen Bezuges grundsätzlich kein hoher Schutz zuzuerkennen sein mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2 = juris Rdnr. 8), ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung doch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen (VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014, a.a.O. Rdnr. 28), so dass ein Drittbeteiligungsverfahren zwingend durchzuführen wäre, wenn sich die Behörde - wie hier - auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG berufen will (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 -, NVwZ-RR 2015, 126 = juris Rdnr. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 12 B 4.12

    Informationszugang; Protokolle; Bund-Länder-Gesprächskreis; Stellungnahmen des

    Auszug aus VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12
    Wenn auch Informationen über diese Amtsträger wegen ihres dienstlichen Bezuges grundsätzlich kein hoher Schutz zuzuerkennen sein mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2 = juris Rdnr. 8), ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung doch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen (VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014, a.a.O. Rdnr. 28), so dass ein Drittbeteiligungsverfahren zwingend durchzuführen wäre, wenn sich die Behörde - wie hier - auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG berufen will (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 -, NVwZ-RR 2015, 126 = juris Rdnr. 34).

    Ein derartiger Personenbezug ist nicht nur dann gegeben, wenn Personen namentlich genannt werden, sondern es ist auch zu prüfen, ob die begehrten Informationen in dem konkreten Kontext, in dem sie stehen, hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Identifizierung und eine damit verbundene Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bieten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O. Rdnr. 33).

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12
    Den öffentlichen Belangen drohen keine Nachteile, wenn eine als Verschlusssache eingestufte Information bekannt wird, es sei denn, die Einstufung entspricht den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen, wie sie in § 3 Nr. 4 der Verschlusssachenanweisung - VSA - i.V.m. § 4 SÜG geregelt sind (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, Buchholz 400 IFG Nr. 1 = juris Rdnr. 47 ff.).

    Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall gerade nicht das Vorliegen eines anderen Ausschlussgrundes zugleich die Rechtmäßigkeit der VS-Einstufung indizieren könnte (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Oktober 2008 - OVG 12 B 49.07 -, juris Rdnr. 36; im materiellrechtlichen Ausgangspunkt wohl gebilligt durch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, juris Rdnr. 11).

  • VG Berlin, 07.04.2011 - 2 K 39.10

    Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes; Abendessen für

    Auszug aus VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12
    Die Kammer hat dazu bislang entschieden, dass darunter der Schutz vor gewaltsamen Aktionen Privater zu verstehen sei (VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2011 - VG 2 K 23.10 -, Bauwerkdaten, juris Rdnr. 27, unter Berufung auf Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 16, und Schoch, IFG, § 3 Rdnr. 33 f., sowie Urteil vom 7. April 2011 - VG 2 K 39.10 -, Terminkalender der Bundeskanzlerin, juris Rdnr. 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2015 - 8 A 2429/14

    Kein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters

    Auszug aus VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12
    Die von der Beklagten befürchteten Straftaten nach §§ 331 ff. StGB (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit etc.) stellen daher nur Verletzungen der öffentlichen Sicherheit dar, was in den Schutzbereich des § 3 Nr. 2 IFG fällt (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 -, juris Rdnr. 63).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2008 - 12 B 49.07

    Zum Anspruch auf Informationszugang - hier: Angaben über Flugdaten in den USA

    Auszug aus VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12
    Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall gerade nicht das Vorliegen eines anderen Ausschlussgrundes zugleich die Rechtmäßigkeit der VS-Einstufung indizieren könnte (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Oktober 2008 - OVG 12 B 49.07 -, juris Rdnr. 36; im materiellrechtlichen Ausgangspunkt wohl gebilligt durch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, juris Rdnr. 11).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 14/79

    Verurteilung wegen verfassungsfeindlicher Befürwortung von Straftaten - Rüge der

    Auszug aus VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12
    In der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung heißt es, Bestrebungen gegen die innere Sicherheit seien solche, deren Träger darauf hinarbeiteten, die Fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, sich nach innen oder außen gegen derartige Störungen zu Wehr zu setzen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1979 - 3 StR 14/79 -, BGHSt 28, 312 = juris Rdnr. 16; Laufhütte/Kuschel in: LK-StGB 12. Aufl., § 92 Rdnr. 9; Rudolphi in: SK-StGB, 6. Aufl., § 92 Rdnr. 14).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 2 B 131.07

    Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die für jedermann zugängliche

    Auszug aus VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12
    Wenn auch Informationen über diese Amtsträger wegen ihres dienstlichen Bezuges grundsätzlich kein hoher Schutz zuzuerkennen sein mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2 = juris Rdnr. 8), ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung doch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen (VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014, a.a.O. Rdnr. 28), so dass ein Drittbeteiligungsverfahren zwingend durchzuführen wäre, wenn sich die Behörde - wie hier - auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG berufen will (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 -, NVwZ-RR 2015, 126 = juris Rdnr. 34).
  • VG Berlin, 28.01.2015 - 2 K 128.14

    Offenlegung von Namen und Büroanschriften von Gutachtern eines

    Auszug aus VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12
    Die Tatsachengrundlagen, die Grundlagen der Willensbildung und das Ergebnis der Willensbildung sind davon nicht geschützt (VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 2 K 128.14 -, juris Rdnr. 17).
  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    Auszug aus VG Berlin, 16.07.2013 - 2 K 282.12
    Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, denn auch bei Annahme eines Beurteilungsspielraums erfordert die Darlegung des Geheimhaltungsbedürfnisses ein Mindestmaß an Plausibilität (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 -, AfP 2012, 298 = juris Rdnr. 16).
  • VG Berlin, 01.06.2012 - 2 K 177.11

    Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel werden teilweise publik

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 21.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; Vertraulichkeitspflicht;

  • VG Berlin, 10.02.2011 - 2 K 23.10

    Ausschluss des Zugangs zu amtlichen Informationen aus Sicherheitsgründen

  • VG Berlin, 19.06.2014 - 2 K 221.13

    Informationen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, vormals

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11

    Kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin

  • VG Köln, 19.01.2023 - 13 K 2382/21

    Bundesgesundheitsministerium zur Herausgabe von Unterlagen zur Maskenbeschaffung

    Genügen die Darlegungen diesem Mindestmaß, dürften Geheimhaltungsgründe jedenfalls nicht verneint werden, ohne die streitgegenständlichen Unterlagen zuvor anzufordern und ihre materiell zutreffende Einstufung in einem "in camera"- Verfahren nachprüfen zu lassen, BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - juris Rn. 38; VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2013 - VG 2 K 282.12 -, juris Rn. 37 f.; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 -, juris Rn. 38.
  • VG Köln, 22.07.2021 - 13 K 15354/17

    Informationsanspruch zu Positionsdaten eines Marineschiffes der

    Hinsichtlich des Ausschlussgrundes gilt - wie für die anderen hier im Raum stehenden gesetzlichen Ausschlussgründe auch -, dass die informationspflichtige Stelle, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, Tatsachen darlegen muss, aus denen sich im jeweiligen Fall die Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 -, juris Rdn. 38; VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2013 - 2 K 282.12 -, juris Rdn. 37 f.
  • VG Schleswig, 25.05.2021 - 8 B 24/21

    Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH)

    Der Antragsteller ist gehalten, zunächst bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen zu stellen (vgl. entsprechend zum Anwendungsbereich des IFG: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 9 Rn. 90; VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2013 - 2 K 282.12, BeckRS 2015, 50332, beck-online), was im Hinblick auf die Einsichtnahme in die Bauakte für das Bauvorhaben ... Straße .
  • VG Berlin, 23.07.2015 - 2 K 175.13

    Behandlung mehrerer Informationsgesuche

    Dieser Gebührentatbestand ist einschlägig, da der Kläger die Übermittlung von Unterlagen beantragt hat (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG) und zur Vermeidung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG das Aussondern personenbezogener Daten Dritter erforderlich ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015 - VG 2 K 282.12 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
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