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   VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10   

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VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2016,34075)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2016 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2016,34075)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. September 2016 - 7 K 156.10 (https://dejure.org/2016,34075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2a EGRL 78/2000, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG
    Höhere Besoldung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Lebensalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 zur altersdiskriminierenden Besoldung der Beamten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 u.a. -, juris) eine unionsrechtskonforme Auslegung der Besoldungsvorschriften mit der Begründung abgelehnt, dass kein gültiges Bezugssystem existiere, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des dortigen Klägers orientieren könne, wenn die dem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis galt und somit potentiell alle Beamten betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 19).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu für den Bereich der Beamtenbesoldung ausgeführt (Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 29 f.):.

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Beamtenbesoldung die Unsicherheit der Rechtslage daraus abgeleitet, dass das Bundesarbeitsgericht noch im Jahr 2010 in der Sache Hennigs und Mai den Europäischen Gerichtshof angerufen habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 - juris, Rn. 30).

    cc) Der Kläger hat jedoch einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 3.100,00 Euro aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, der auch für Benachteiligungen durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 36 f.) und der von dem geltend gemachten Antrag auf Besoldung aus der Endstufe umfasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 32).

    In gleicher Weise, wie die nicht einfach zu beurteilende Rechtsfrage der Vereinbarkeit der Beamtenbesoldung mit der RL 2000/78/EG zu jener Zeit weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 43), gilt dies auch für die Richterbesoldung.

    Der Kläger hat auch die Frist des § 15 Abs. 4 AGG, die nach der auch insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2011 ablief (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 52 ff.), eingehalten, da er seinen Antrag bereits mit Eingang bei der Behörde am 21. Dezember 2009 gestellt hat.

    Hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung greift die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vergleichbaren Fall der altersdiskriminierenden Beamtenbesoldung zurück, das in Anlehnung an die Regelungen des § 198 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - sowie des § 97a Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG -, wonach im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren die Entschädigung 1.200,00 Euro für jedes Jahr der Verzögerung beträgt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 100, 00 Euro je Monat als angemessen ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 62 f.).

    Diese Stichtagsregelung ist gerechtfertigt, weil eine Einzeleinstufung aller vorhandenen Richter und Beamten nach Maßgabe des neuen, unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursacht hätte, kompliziert und fehlerträchtig gewesen wäre und mit der betragsmäßigen Überleitung auch die Wahrung des Besitzstands der Bestandsbeamten und -richter gewährleistet wurde (vgl. für die Beamtenbesoldung: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 70 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - OVG 7 B 21.15 -, EA, S. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015, a.a.O.).

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ungleichbehandlung durch die Perpetuierung der Altersdiskriminierung in den Überleitungsregeln für die Beamten aus diesem Grund sowie zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 68 ff. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 64 ff. und 78 ff.).

    Denn der einzige hier gegebene Grundanspruch, der tenorierte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 3.100,00 Euro, der als Ausgleich für die Altersdiskriminierung gewährt wird, ist ein Entschädigungsanspruch wegen eines immateriellen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 45).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Nachdem der EuGH unter Hinweis auf sein Urteil vom 19. Juni 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 (Specht u.a.) zu den Vorlagebeschlüssen der Kammer hinsichtlich der Vereinbarkeit der Besoldungsvorschriften für Beamte mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung angefragt hatte, ob das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten werde, hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten ihren Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine abweichende Sachlage und bestimmte Unterschiede bezüglich der für Richter geltenden nationalen Rechtslage ergänzt.

    Die Regelung der Besoldung nach Lebensaltersstufen in § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2000/78/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 -, juris, Rn. 33 ff. unter Verweis auf seine Urteile in der Sache Specht u.a. vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 39 ff.), weil sie die Höhe der Besoldung wesentlich vom Lebensalter der Landesrichter abhängig macht und damit jedenfalls über das hinausging, was zur Erreichung eines - gegebenenfalls - legitimen Zweckes erforderlich gewesen wäre.

    Entsprechend hat der EuGH in seinen Urteilen zu der altersdiskriminierenden Besoldung der Beamten bereits festgestellt, dass ein solches Bezugssystem dort nicht vorliegt, weil die am Lebensalter orientierte Eingruppierung für alle Bestandsbeamten bei ihrer Ernennung galt und daher deren diskriminierende Wirkung auch potentiell alle Beamten betraf (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 96).

    Entgegen der Auffassung des Klägers hat der EuGH das Vorliegen eines gültigen Bezugssystems bei der Beamtenbesoldung nämlich nicht deshalb verneint, weil er angesichts der tatsächlich höheren Erfahrungszeit der älteren Beamten und der für diese - nach Auffassung des Klägers im Unterschied zu den Richtern - grundsätzlich zulässigen Honorierung von Berufserfahrung keine gerechtere Lösungsmöglichkeit gesehen hat, sondern mit der Begründung, dass potenziell alle Beamten betroffen waren und somit die Bildung einer bevorzugten und einer benachteiligten Gruppe nicht möglich gewesen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 96).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 -, juris, Rn. 99).

    Diese Stichtagsregelung ist gerechtfertigt, weil eine Einzeleinstufung aller vorhandenen Richter und Beamten nach Maßgabe des neuen, unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursacht hätte, kompliziert und fehlerträchtig gewesen wäre und mit der betragsmäßigen Überleitung auch die Wahrung des Besitzstands der Bestandsbeamten und -richter gewährleistet wurde (vgl. für die Beamtenbesoldung: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 70 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - OVG 7 B 21.15 -, EA, S. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015, a.a.O.).

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren kann eine solche Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten ebenso wie für die Beamtenbesoldung, für die sich keine signifikanten Unterschiede zu der hier betroffenen Richterbesoldung ergeben, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 -, juris, Rn. 37 ff. unter Verweis auf das Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 65 ff.).

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ungleichbehandlung durch die Perpetuierung der Altersdiskriminierung in den Überleitungsregeln für die Beamten aus diesem Grund sowie zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 68 ff. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 64 ff. und 78 ff.).

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Denn die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels findet ihre Grenzen an dem im nationalen Recht methodisch Erlaubten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, juris, Rn. 41).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016, a.a.O., Rn. 39, 49 f. m.w.N.).

    Legt man dies zugrunde, kommt aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, der sich auch im Wortlaut der streitgegenständlichen Normen und in der aus den Gesetzesmaterialien zu erschließenden Grundentscheidung (vgl. hierzu ebenfalls BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016, a.a.O., Rn. 44) widerspiegelt, eine entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht.

    Bei den Besoldungsvorschriften handelt es sich auch nicht um unionsrechtlich determiniertes Recht, wie etwa bei einem Umsetzungsgesetz, bei dem gegebenenfalls implizit von einem gesetzgeberischen Willen zur Umsetzung des Ziels der Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV auszugehen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, juris, Rn. 44), sondern um eine lange vor dem Erlass der Richtlinie eingeführte, seitdem unverändert beibehaltene Besoldungsstruktur, die durch § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG unverändert in Landesrecht überführt wurde und bis zur Aufgabe des Lebensaltersprinzips mit Wirkung vom 1. August 2011 fortgalt.

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Die grundsätzliche Annahme einer Produktivitätssteigerung durch Erfahrungsgewinn entspricht zudem der Lebenserfahrung (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BAG 6 AZR 526/09 -, juris, Rn. 35 m.w.N.) und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - C-17/05 -, juris, Rn. 34 f.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters nämlich im Regelfall geeignet, um dieses Ziel zu erreichen, da das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergeht, die den Arbeitnehmer im Allgemeinen befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, - C-17/05 [Cadman] -, juris, Rn. 35).

    Zwar gilt dies nach dieser Rechtsprechung insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im konkreten Fall Anhaltspunkte vorträgt, die Anlass zu Zweifeln an der Geeignetheit dieses Kriteriums in Bezug auf den fraglichen Arbeitsplatz geben (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 38).

    So ist die Gleichheit bzw. Gleichwertigkeit der Arbeit entgegen der Auffassung des Klägers schon kein Kriterium, das den Bereich der Richter von den anderen durch den EuGH entschiedenen Fällen unterscheidet, da es bereits die Prämisse bildet, auf deren Grundlage bei unterschiedlicher Bezahlung überhaupt eine Ungleichbehandlung angenommen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 29), so dass diese Tatsache gegen die Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung nicht angeführt werden kann.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Mit Urteil vom 9. September 2015 (C-20/13) hat der EuGH sodann über das Vorabentscheidungsersuchen im hiesigen Verfahren entschieden und die Kammer hat das Verfahren wieder aufgenommen.

    Die Regelung der Besoldung nach Lebensaltersstufen in § 38 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2000/78/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 -, juris, Rn. 33 ff. unter Verweis auf seine Urteile in der Sache Specht u.a. vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 39 ff.), weil sie die Höhe der Besoldung wesentlich vom Lebensalter der Landesrichter abhängig macht und damit jedenfalls über das hinausging, was zur Erreichung eines - gegebenenfalls - legitimen Zweckes erforderlich gewesen wäre.

    Daraus ist zu folgern, dass es keine von diesem Gesetz bevorzugte Gruppe "älterer Richter" und benachteiligte Gruppe "jüngerer Richter" gibt und daher bereits kein gültiges Bezugssystem existiert (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13-, juris, Rn. 47).

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren kann eine solche Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten ebenso wie für die Beamtenbesoldung, für die sich keine signifikanten Unterschiede zu der hier betroffenen Richterbesoldung ergeben, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 -, juris, Rn. 37 ff. unter Verweis auf das Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris, Rn. 65 ff.).

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Daher kann gerichtlich nicht überprüft werden, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, sondern ob er äußerste Grenzen überschritten hat, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 41 f. m.w.N.).

    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., Rn. 41 f. m.w.N.).

    Soweit der Kläger eine solche Systemwidrigkeit aus dem Alimentationsprinzip entnehmen will, verkennt er, dass das Bundesverfassungsgericht den Erfahrungszuwachs als Kriterium für die Beamtenbesoldung - für die dieses Prinzip ebenfalls gilt - bereits für zulässig erachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 47 f.).

    Entgegen seiner Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall die Zulässigkeit eines solchen Kriteriums auch nicht davon abhängig gemacht, dass es Ausnahmen von der Pauschalierung durch die Möglichkeit der Berücksichtigung individueller Leistungssteigerungen gibt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass das Gesetz aufgrund der entsprechenden Ausnahmen für die Beamtenbesoldung auch dem hierfür ausdrücklich formulierten Ziel der Stärkung des Leistungsgedankens nachkam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., Rn. 50 ff.).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 33/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    So hat das Bundesverfassungsgericht es zwar in der von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 4. Juni 1969 als unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG angesehen, dass durch das bayerische Besoldungsänderungsgesetz 1965 Richter, die Inhaber desselben Dienstpostens waren, ohne Änderung ihrer Funktion nach Ermessen der Exekutive in Ämter unterschiedlicher Besoldungsgruppen eingestuft werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33/66, 2 BvR 387/66 -, juris, Rn. 43).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Leitsatz ausgeführt, dass der Richter ein "festes", das heißt von Entscheidungen der Justizverwaltung unabhängiges Gehalt beanspruchen kann, hat indes nicht beanstandet, dass dieses "feste Gehalt", das dem Richter "seit je" zusteht, vor und nach der dort streitgegenständlichen Neuregelung nach dem Dienstalter gestuft war (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 und Anlage I des Bayerischen Besoldungsgesetzes 1965, BayGVBl. 1965, S. 157 ff.), obwohl es die Regelung unter jedem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., Rn. 40).

    Das Letztere bedeutet insbesondere, dass das Aufsteigen des Richters im Gehalt gesetzlich normiert sein muss, so dass ein Aufrücken in der Besoldung in den Fällen, in denen es nicht die Folge der Einweisung in ein anderes Amt ist, von vornherein feststehenden und gleichsam automatisch eintretenden Voraussetzungen determiniert und nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1961, a.a.O., Rn. 32 und vom 4. Juni 1969, a.a.O., Rn. 44).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 568/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    So hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 zum sächsischen Besoldungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 -, juris, Rn. 19 f. m.w.N. zu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 32.13 -, juris) hinsichtlich der dort geregelten Überleitungsregelung damit begründet, dass eine solche im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachlich vertretbar sein kann, wenn sie den Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten vermeidet, die damit verbunden wären, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 21).

    Diese Stichtagsregelung ist gerechtfertigt, weil eine Einzeleinstufung aller vorhandenen Richter und Beamten nach Maßgabe des neuen, unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursacht hätte, kompliziert und fehlerträchtig gewesen wäre und mit der betragsmäßigen Überleitung auch die Wahrung des Besitzstands der Bestandsbeamten und -richter gewährleistet wurde (vgl. für die Beamtenbesoldung: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris, Rn. 70 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - OVG 7 B 21.15 -, EA, S. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Ebenso hat es in einer früheren, ebenfalls von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung zur Richterbesoldung ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Aufrückens in der Besoldung ohne Beförderung (mithin also innerhalb einer Besoldungsgruppe) hingewiesen und dies nicht generell abgelehnt, sondern hierfür lediglich die Voraussetzung aufgestellt, dass ein solches wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden dürfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 -, juris, Rn. 32).

    Das Letztere bedeutet insbesondere, dass das Aufsteigen des Richters im Gehalt gesetzlich normiert sein muss, so dass ein Aufrücken in der Besoldung in den Fällen, in denen es nicht die Folge der Einweisung in ein anderes Amt ist, von vornherein feststehenden und gleichsam automatisch eintretenden Voraussetzungen determiniert und nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1961, a.a.O., Rn. 32 und vom 4. Juni 1969, a.a.O., Rn. 44).

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2231/15
    Auszug aus VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10
    Denn die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels findet ihre Grenzen an dem im nationalen Recht methodisch Erlaubten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, juris, Rn. 41).

    Bei den Besoldungsvorschriften handelt es sich auch nicht um unionsrechtlich determiniertes Recht, wie etwa bei einem Umsetzungsgesetz, bei dem gegebenenfalls implizit von einem gesetzgeberischen Willen zur Umsetzung des Ziels der Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV auszugehen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, juris, Rn. 44), sondern um eine lange vor dem Erlass der Richtlinie eingeführte, seitdem unverändert beibehaltene Besoldungsstruktur, die durch § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG unverändert in Landesrecht überführt wurde und bis zur Aufgabe des Lebensaltersprinzips mit Wirkung vom 1. August 2011 fortgalt.

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • VG Köln, 07.10.2015 - 3 K 7209/12
  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2015 - 2 A 11049/14

    Besoldung; Festsetzung von Erfahrungsstufen in Rheinland Pfalz; Berücksichtigung

  • VG Düsseldorf, 01.04.2016 - 26 K 8357/12

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Bamte; Schadenersatz; Besoldungsdienstalter;

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • VG Köln, 29.07.2015 - 3 K 3407/13

    Anspruch eines Beamten auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt im Hinblick auf

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • VG Lüneburg, 15.02.2012 - 1 A 106/10

    Keine Altersdiskriminierung durch Besoldung nach Dienstaltersstufen

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14

    Rechtmäßigkeit von Überleitungsregeln

  • VG Münster, 01.10.2015 - 4 K 1643/13

    Beamten steht Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zu

  • VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 17.09

    Beamter; Amtsrat; Besoldung; Besoldungsstufen; Anwendbarkeit des AGG im

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 24.09.2010 - C-298/10

    Mai - Verbindung

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

  • EuGH, 01.07.1986 - 237/85

    Rummler / Dato-Druck

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - 7 B 21.15

    Bundesbeamte; Besoldung; Besoldungsgruppe A; Grundgehalt; Grundgehaltstabelle;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 4 B 23.13

    Tätigkeit als Flugbegleiter ist keine besoldungsrechtliche Erfahrungszeit eines

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Besoldungsvorschriften des

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Regelung des BNotO § 6 Abs 2 Nr 1 und der im

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - 3 A 1972/15

    Landes- und Kommunalbeamte erhalten Entschädigung für altersdiskriminierende

    Dies schließt auch die Feststellung eines ersatzfähigen materiellen Schadens durch die Altersdiskriminierung und mithin einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG, vgl. VG Berlin, Urteil vom 16.9.2016 - 7 K 156.10 -, juris, Rn. 65, und einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch, soweit dieser auf materiellen Schadensersatz gerichtet ist, aus.

    16/3710, S. 14, unten; Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 69; VG Berlin, Urteil vom 16.9.2016 - 7 K 156.10 -, juris, Rn. 96; vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.7.2013 - III B 15/13 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - 3 A 80/16

    Landes- und Kommunalbeamte erhalten Entschädigung für altersdiskriminierende

    Dies schließt auch die Feststellung eines ersatzfähigen materiellen Schadens durch die Altersdiskriminierung und mithin einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG, vgl. VG Berlin, Urteil vom 16.9.2016 - 7 K 156.10 -, juris, Rn. 65, und einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch, soweit dieser auf materiellen Schadensersatz gerichtet ist, aus.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris, Rn. 61 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 11.5.2016 - 1 A 1927/15 -, juris, Rn. 59 f.; OVG Saarl., Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 60 f.; VG Berlin, Urteil vom 16.9.2016 - 7 K 156.10 -, juris, Rn. 70; a. A. VG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2015 - 9 K 2555/13.F -, juris, Rn. 32 ff.

    16/3710, S. 14, unten; Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 69; VG Berlin, Urteil vom 16.9.2016 - 7 K 156.10 -, juris, Rn. 96; vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.7.2013 - III B 15/13 -, juris.

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