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   VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 287.09   

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VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 287.09 (https://dejure.org/2011,28163)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2011 - 10 K 287.09 (https://dejure.org/2011,28163)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. März 2011 - 10 K 287.09 (https://dejure.org/2011,28163)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 254.09

    Antragserfordernis im Rahmen der Zuteilung von Treibhausgasemissionen

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 287.09
    Da die Regelung eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 lediglich "für jede dieser Anlagen" (so der Gesetzestext) bzw. "für alle Anlagen eines Unternehmens" (so die Begründung des mit dem Gesetz wortgleichen Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. 16/5240, S. 30) ermöglicht, bedarf es eines Antrages nach § 12 ZuG 2012 für alle nach Anhang 2 vergleichbaren und ansonsten dem Anwendungsbereich des § 6 ZuG 2012 bzw. § 7 ZuG 2012 unterfallenden Anlagen des einheitlichen Unternehmens im Sinne des § 12 Abs. 3 ZuG 2012 (so bereits das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 254.09 -).
  • BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06

    Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 287.09
    Die Regelung ist, wie die Klägerinnen zutreffend ausführen, nach ihrem Wortlaut und ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (a. a. O., S. 30) der Regelung des § 36 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB; zur Anwendbarkeit dieser Norm auf eine GmbH vergleiche etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21/06 - BVerwGE 128, 305 ff.) nachgebildet und erfasst sämtliche Konzern- sowie Beteiligungsgesellschaften, nicht nur solche, bei denen es sich um Aktiengesellschaften handelt.
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 287.09
    Die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, genügt regelmäßig nicht für ein Feststellungsinteresse, weil die Feststellung inzident ebenso vom Zivilgericht getroffen werden kann; etwas anderes gilt nur, sofern der Kläger mit einer Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage zunächst primären Rechtsschutz begehrt hat, sich dieses Begehren aber nach Klageerhebung erledigt und der Kläger sich nunmehr nur noch auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Erstattungsansprüchen verwiesen sieht (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995, BVerwGE 100, 83, 91; v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 43 Rn. 23; Wysk, VwGO, § 43 Rn. 57).
  • VG Berlin, 17.11.2006 - 10 A 502.05
    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 287.09
    Gegenteiliges könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn behördliche Vorgaben die Klägerin zu 1 von einer rechtzeitigen Stellung eines Antrages nach § 12 ZuG 2012 abgehalten hätten (vgl. zu diesem Sonderfall das Urteil der Kammer vom 17. November 2006 - VG 10 A 502.05 - juris).
  • VG Berlin, 25.08.2010 - 10 K 116.09

    Klage wegen gekürzter Zuteilung einer Emissionsberechtigung

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 287.09
    Dessen ungeachtet war eine Antragsumstellung nach Ablauf der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 1 TEHG i. V. m. § 14 Abs. 1 ZuG 2012 am Montag, den 19. November 2007, nicht mehr möglich; mit Ablauf dieses Tages erlosch gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 TEHG ein etwaiger Anspruch nach § 12 ZuG 2012 (st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 25. August 2010 - VG 10 K 116.09).
  • VG Berlin, 20.11.2012 - 10 K 291.09

    Härtefallzuteilung nur für alle Anlagen des Konzernverbundes

    Davon abgesehen verkenne die Beklagte und verkenne auch die Kammer in ihrem Urteil vom 17. März 2011 - VG 10 K 287.09 - die Reichweite des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 3 ZuG 2012.

    1.1 Da die Regelung eine Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 lediglich "für jede dieser Anlagen" (so der Gesetzestext) bzw. "für alle Anlagen eines Unternehmens" (so die Begründung des mit dem Gesetz wortgleichen Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. 16/5240, S. 30) ermöglicht, bedarf es eines Antrages nach § 12 ZuG 2012 für alle nach Anhang 2 vergleichbaren und ansonsten dem Anwendungsbereich des § 6 ZuG 2012 bzw. § 7 ZuG 2012 unterfallenden Anlagen desselben Betreibers (so bereits das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 254.09) oder aber des einheitlichen Unternehmens im Sinne des § 12 Abs. 3 ZuG 2012 (so das Urteil der Kammer vom 17. März 2011 - VG 10 K 287.09).

  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 339.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

    Da die bereits eingangs zitierte Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 eine Zuteilung lediglich "für jede dieser Anlagen" (so der Gesetzestext) bzw. "für alle Anlagen eines Unternehmens" (so die Begründung des mit dem Gesetz wortgleichen Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. 16/5240, S. 30) ermöglicht, bedarf es eines Antrages nach § 12 ZuG 2012 für alle nach Anhang 2 vergleichbaren und ansonsten dem Anwendungsbereich des § 6 ZuG 2012 bzw. § 7 ZuG 2012 unterfallenden Anlagen des einheitlichen Unternehmens im Sinne des § 12 Abs. 3 ZuG 2012 (so bereits das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 254.09 - und das Urteil vom 17. März 2011 - VG 10 K 287.09).
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