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   VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02   

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VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02 (https://dejure.org/2002,12025)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2002 - 11 A 408.02 (https://dejure.org/2002,12025)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. April 2002 - 11 A 408.02 (https://dejure.org/2002,12025)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 60 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 14, 15, 17 ASOG; §§ 12, 41 StVO; § 16 OWiG
    Ordnungswidriger Parkverstoß - Abschleppen eines Kfz trotz Handynummer - rechtfertigender Notstand - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 55
  • NZV 2004, 55
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02
    Das VG Berlin NZV 2002, 55 f. (Urt. v. 17.04.2002 - VG 11 A 408/02) hat in Übereinstimmung mit dem BVerwG NZV 2002 (Beschl. v. 18.02.2002 - 3 B 149.01) entschieden, dass das sichtbare Hinterlassen der Handy-Nummer des Fahrers sowie der Firmenanschrift im Fahrzeug das sofortige ohne weitere Ermittlungen angeordnete Umsetzen des Kfz nicht hindert: Einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch stehen regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und die nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002 -3 B 149.1).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 18. Februar 2002 (BVerwG 3 B 149.01) mit dem die Revision gegen das Urteil des OVG Hamburg vom 14. August 2001 (- 3 BF 429/00 -, DAR 2002, 41) zurückgewiesen wurde, die Rechtslage noch einmal eindeutig klargestellt und hierzu ausgeführt: "... Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 13 - zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die Ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen.

  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00

    "bei Störung bitte anrufen, komme sofort"

    Auszug aus VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 18. Februar 2002 (BVerwG 3 B 149.01) mit dem die Revision gegen das Urteil des OVG Hamburg vom 14. August 2001 (- 3 BF 429/00 -, DAR 2002, 41) zurückgewiesen wurde, die Rechtslage noch einmal eindeutig klargestellt und hierzu ausgeführt: "... Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 13 - zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die Ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen.
  • VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00

    Zumutbare Benachrichtigung eines Falschparkers über angegebene Mobiltelefonnummer

    Auszug aus VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02
    Soweit inzwischen in einigen Entscheidungen (zuletzt VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2002 - 6 K 3615/00 wiedergegeben in einem Artikel des Berliner Tagesspiegel vom 22. März 2002 "Abschlepp-Kummer trotz Handy-Nummer") hiervon abgewichen wird, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen.
  • BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82

    Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens -

    Auszug aus VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 18. Februar 2002 (BVerwG 3 B 149.01) mit dem die Revision gegen das Urteil des OVG Hamburg vom 14. August 2001 (- 3 BF 429/00 -, DAR 2002, 41) zurückgewiesen wurde, die Rechtslage noch einmal eindeutig klargestellt und hierzu ausgeführt: "... Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 13 - zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die Ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen.
  • OVG Berlin, 10.03.1982 - 1 B 69.80

    Abschleppen; Fahrzeug; Parken; Parkverbot; Aufenthalt; Ermessen; Polizei;

    Auszug aus VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02
    Dies ist nur dann geboten, wenn eine sofortige Ermittlung des Aufenthaltsortes aufgrund eines deutlich sichtbaren Hinweises, dass der Fahrer in der Nähe ist und kurzfristig aufgefunden werden kann, möglich ist (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, VM 1982, 64; fortgeführt im Beschluss vom 5. Dezember 2001 - OVG 5 N 51.01 -).
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