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   VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15   

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VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15 (https://dejure.org/2015,25890)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2015 - 23 L 75.15 (https://dejure.org/2015,25890)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. September 2015 - 23 L 75.15 (https://dejure.org/2015,25890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Untersagungsverfügung von Online-Casino- und Pokerspielen; Internet; unerlaubtes Glücksspiel; maltesische Glücksspiellizenz; Glücksspielstaatsvertrag 2012; Internetverbot; Kohärenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Casino- und Pokerspiele im Internet

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Verbot von Casino- und Pokerspielen im Internet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Casino- und Pokerspiele im Internet dürfen untersagt werden - VG bestätigt Rechtmäßigkeit des vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verhängten Glücksspielverbots

Besprechungen u.ä.

  • isa-guide.de (Entscheidungsanmerkung)

    Hätte hätte Fahrradkette - wenn Soll und Ist auseinander fallen

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15
    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -, juris Rn. 56).

    Eine nationale Regelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zwar nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -, Digibet, juris Rn. 62 f.).

    Es obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -, juris Rn. 65, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2013 - 6 S 88/13

    Countdown-Auktion im Internet; Glücksspiel; Erlaubnisfähigkeit;

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15
    Im Übrigen handelt es sich bei Online-Casinospielen um Spiele mit in der Regel hoher Ereignisfrequenz, die gemäß §§ 4 Abs. 5 Nr. 3, 10 a Abs. 4 Satz 2 GlüStV auch in Bezug auf Lotterien und Sportwetten nicht erlaubnisfähig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2014, 13 A 2018/11, a.a.O., sowie OVG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2013, 6 S 88/13, a.a.O.).

    Ansonsten würde sie willkürlich in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit der betroffenen Internetunternehmen eingreifen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2013 - 6 S 88/13 -, juris Rn. 38).

  • VG Ansbach, 28.01.2014 - AN 4 K 12.01406

    Verbot von Werbung für Internetglücksspiel in Bayern; Bestimmtheit einer

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15
    Das Gericht verkennt nicht, dass sich diese durch die weit verbreitete Verwendung von Anonymisierungsprogrammen relativiert; es ist aber nicht erkennbar, dass die allgemeine Vorgabe zum Einsatz geeigneter technischer Mittel allein deshalb gänzlich ungeeignet zum Ausschluss nicht berechtigter Spieler würde (so aber wohl VG Darmstadt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 3 L 1807/15 Da.-, unter Hinweis auf VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 4 K 12.01406 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 6 S 1394/13

    Internetauktion - sog. 1-Cent-Auktion -; Untersagungsverfügung; Bestimmtheit

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15
    Um den Vorgaben an eine einheitliche Verwaltungspraxis zu genügen, muss die Behörde im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG und 12 Abs. 1 GG darlegen, dass sie gegen sämtliche Anbieter vergleichbarer Geschäftsmodelle grundsätzlich gleichermaßen einschreitet bzw. in den Fällen eines abgestuften Vorgehens gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen sachliche Gründe hierfür angeben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 6 S 1394/13 -, juris Rn. 3, m.w.N., sowie Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 9 GlüStV RdNr. 16.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2009 - 1 S 224.08

    Untersagung von Werbung für Sportwetten: Zwangsgeldverhängung bei Werbung im

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 16. März 2009 -OVG 1 S 224.08 -, sowie Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 1 S 44.12 -, juris Rn. 2) ist es im Ordnungsrecht Sache des Handlungspflichtigen, eine von ihm eröffnete Gefahrenquelle wieder zu verschließen, ohne dass es insoweit auf Überlegungen zu dem dafür erforderlichen Aufwand ankäme.
  • BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12

    Entgelt; Gewinn; Gewinnchance; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; notwendiger

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner die Abhaltung eines Pokerturniers betreffenden Entscheidung vom 22. Januar 2014 (8 C 26/12, juris) die Bewertung von Pokerspielen als Glücksspiel einer differenzierten Betrachtung unterzogen.
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15
    Auch die von den staatlichen Stellen in Malta erteilten (ausländische) Konzessionen ersetzt die für die Tätigkeit der Antragstellerinnen notwendige Erlaubnis nicht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, 8 C 15.09, juris Rn. 21; EuGH, Urteil vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - juris Rn. 110 ff.).
  • OVG Saarland, 17.07.2015 - 1 B 50/15

    Veranstaltung von nicht erlaubnisfähigem öffentlichen Glücksspiel im Internet

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15
    Dem Grundsatz der Bundestreue ist überdies eine Pflicht auch der administrativen Ebene zu entnehmen, einer sich anbahnenden missbräuchlichen Verwendung territorial begrenzter Genehmigungen entgegen zu treten (OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 1 B 50/15 -, juris Rn. 13).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15
    Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12.06.2014 (Rs. C-156/13, Digibet, NVwZ 2014, 1001) entschieden hat, ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strengere Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit - wovon hier auszugehen ist - genügt.
  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15
    Vielmehr bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, dem Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH, a.a.O., Rn. 111 f.; vgl. auch VGH Bayern, Urteil vom 20. September 2011 - 10 BV 10.2449 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2012 - 1 S 44.12

    Beschwerde; sofort vollziehbare Untersagungsverfügung; Glücksspielveranstalter

  • VG Saarlouis, 03.03.2015 - 6 L 1232/14

    Untersagung der Veranstaltung und Bewerbung öffentlichen Glücksspiels im Internet

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17

    Untersagung der Veranstaltung von Online-Casino- und Pokerspielen; Erlaubnis zur

    Ihr Eilantrag wurde am 17. September 2015 erstinstanzlich durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 23 L 75.15) und auf ihre nachfolgende Beschwerde hin am 2. Dezember 2016 zweitinstanzlich durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 1 S 104.15) zurückgewiesen.

    Daran ändert auch die Teilnahme der Klägerin zu 2. am Konzessionsverfahren für Sportwetten nichts, denn aus der Zuständigkeit Hessens für Sportwetten kann keine Art glücksspielrechtliche Allzuständigkeit des Landes Hessen abgeleitet werden (siehe dazu bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 40).

    Dass das illegale Onlineangebot für Casinospieler der Klägerin zu 1. in anderen Bundesländern außerhalb Berlins geduldet wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da das betreffende Glücksspielangebot (außerhalb Schleswig-Holsteins) jedenfalls keine ausdrückliche positive Billigung erfahren hat und genehmigt worden ist (siehe dazu bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 40).

    Hinzu kommt, dass die Klägerinnen die erwartbare Darlegung schuldig geblieben sind, welches der untersagten Casino-Spiele ausnahmsweise nicht unter den Tatbestand des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu subsumieren sein soll (siehe zum Ganzen im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 47 f.).

    Dies gilt sowohl für die terrestrischen als auch für die Online-Aktivitäten der in Schleswig-Holstein konzessionierten Unternehmen (so bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 35; s. auch OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 1 B 50/15 -, juris Rn. 13).

    Vielmehr bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, dem Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH, a.a.O., Rn. 111 f.; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 20. September 2011 - 10 BV 10.2449 -, juris Rn. 16 m.w.N.; zu dieser Argumentation bereits im Eilverfahren siehe VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 36).

    So liegt der Fall hier hinsichtlich beider Klägerinnen (so bereits im Eilverfahren: VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 37).

    Es liegt - wie bereits im Eilverfahren ausgeführt (VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 38 f.) - aufgrund der ausführlichen Erwägungen im Bescheid kein Ermessensausfall vor.

    Denn die Maßnahmen zu I.2 bis I.4 des angefochtenen Bescheides sind flankierender Natur und ergänzen sich gegenseitig, ohne sich jeweils überflüssig zu machen (so auch bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 43 f.).

    Dennoch greifen die Länder insgesamt offensichtlich auf namhafte und in der allgemeinen Bevölkerung bekannte Unternehmen zurück, denen daher in diesem Bereich eine für die Vorbildwirkung entscheidende Führungsposition zukommt (so auch im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 42 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 25 ff.).

    Denn der Beklagte muss sich derartiges etwaiges defizitäres Vorgehen anderer Länder nicht im Rahmen einer Art bundesweiter Gesamtbetrachtung zurechnen lassen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 29).

    Der Wunsch der Behörde, ein Musterverfahren durchzuführen, war während des laufenden Eilverfahrens der hiesigen Klägerinnen anerkannter Sachgrund, mit einem weiteren Vorgehen abzuwarten und erst danach gegen andere Anbieter vorzugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 44 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 28).

    Soweit die Klägerinnen abschließend darauf verweisen, dass gegen sie in Malta nicht vollstreckt werden könne, so berührt dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht (dazu bereits oben unter 6.; im Eilverfahren zu diesem Aspekt: VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 53).

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16

    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel;

    Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 17. September 2015 (- 23 L 75.15 -, juris) angeschlossen, nach der sich allein aus dem Fragenkatalog der Europäischen Kommission keine Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen lassen.

    Denn die Antragstellerin hat sich nicht mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, mit denen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2015 (- 23 L 75.15 -, juris) die Vereinbarkeit des Internetverbots mit den europarechtlichen Regelungen der Dienstleistungsfreiheit begründet worden ist.

    Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde unter der Überschrift "Unzureichendes Eingehen auf die Ermessenserwägungen" weiter vor, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Störerauswahl die angefochtene Verfügung nur unzureichend geprüft und fast ausschließlich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 17. September 2015 - 23 L 75.15 - wiedergegeben habe, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien.

    Es hat hierzu Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in dem Beschluss vom 17. September 2015 (- 23 L 75.15 -, juris, Rn. 43), wonach es ein sachgemäßes Kriterium sei, nach der Größe der Anbieter zu differenzieren.

  • VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 1519/14

    Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von sog.

    dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.02.2014, 3 L 20/12, Rz. 41; VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2015, VG 23 L 75.15, zitiert nach juris.

    ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.05.2016, 1 B 199/15, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2016, 1 S 104.15, juris, Rz. 26 ff.; vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 19.07.2016, 10 B 2052/16; VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2015, VG 23 L 75.15; VG Ansbach, Beschluss vom 27.09.2016, AN 15 S 16.00448, juris, Rz. 44 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 1437/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

    Diesbezüglich hatte sich die Antragsgegnerin zunächst dahingehend eingelassen, dass in Nordrhein-Westfalen die zuständige Bezirksregierung E. unter Verweis auf ein Vollzugskonzept der Länder für ein gemeinsames Vorgehen, welches im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.9.2015, 23 L 75/15, GewArch 2016, 87 = juris, dargestellt werde, mitgeteilt habe, sie sei gegen ihr bekannte Sportwettanbieter vorgegangen.
  • VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 2012/14

    Lotterie; Verbot einer sog. Zweitwette; Internetangebot; Verbotstatbestand -

    dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.02.2014, 3 L 20/12, Rz. 41; VG B-Stadt, Beschluss vom 17.09.2015, VG 23 L 75.15, zitiert nach juris.
  • VG Ansbach, 27.09.2016 - AN 15 S 16.00448

    Rechtmäßigkeit der Untersagung von Sportwetten im Internet

    Bedenken dahingehend, dass dieses seitens der Länder aufgestellte Konzept sachwidrig und planlos ist bzw. nicht taugliche Grundlage für eine den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechende kohärente Verwaltungspraxis sein kann, bestehen nicht (vgl. NdsOVG, B.v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 39; VG Berlin, B.v. 17.9.2015 - 23 L 75.15).
  • VG Ansbach, 27.09.2016 - AN 15 S 16.448

    Rechtmäßigkeit der Untersagung von Sportwetten im Internet

    Bedenken dahingehend, dass dieses seitens der Länder aufgestellte Konzept sachwidrig und planlos ist bzw. nicht taugliche Grundlage für eine den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechende kohärente Verwaltungspraxis sein kann, bestehen nicht (vgl. NdsOVG, B.v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 39; VG Berlin, B.v. 17.9.2015 - 23 L 75.15).
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