Rechtsprechung
   VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,40176
VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20 (https://dejure.org/2020,40176)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2020 - 19 L 315.20 (https://dejure.org/2020,40176)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. November 2020 - 19 L 315.20 (https://dejure.org/2020,40176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,40176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Der Versagungsgrund aus § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn ein Vorhaben geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen, und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 -, NVwZ 1998, 503).

    Ob eine Baumaßnahme zu einer allgemeinen Verdrängung führen kann, ist aufgrund einer Prognose der künftigen Entwicklung zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 -, zitiert nach juris).

    Damit das Ermessen der Behörde eröffnet ist, bedarf es jedoch einer atypischen Fallgestaltung im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 - VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -, beide in juris).

  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04

    Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; besondere städtebauliche Gründe;

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).

    Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, zitiert nach juris).

    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Von der vollständigen Kenntnis der für die Rücknahme des Verwaltungsaktes notwendigen Sachkenntnis kann dann ausgegangen werden, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG GrSen 1.84 und 2.84 -,BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -,BVerwGE 143, 230).

    Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -, juris Rn. 27).

  • VG Berlin, 08.09.2015 - 19 K 125.15

    Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zum Zwecke der

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ("durchschnittlich") ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -).

    Damit das Ermessen der Behörde eröffnet ist, bedarf es jedoch einer atypischen Fallgestaltung im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 - VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -, beide in juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, zitiert nach juris).

    Bestimmend sind insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, zitiert nach juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 7.12

    Erhaltungsgebiet; Erhaltungsverordnung; Gaube; Dachgaube; Walm;

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - BVerwG 4 N 2.13-; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 - OVG 2 B 7.12 - Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - OVG 2 E 3/13.N -, alle zitiert nach juris).

    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Von der vollständigen Kenntnis der für die Rücknahme des Verwaltungsaktes notwendigen Sachkenntnis kann dann ausgegangen werden, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG GrSen 1.84 und 2.84 -,BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -,BVerwGE 143, 230).
  • VG Berlin, 09.10.2020 - 19 K 215.18

    Rücknahme fiktiver Baugenehmigungen

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es hier mithin nicht darauf an, ob und wann der Sachbearbeiter erkennen konnte, dass die Vorhaben erhaltungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sind, sondern ab wann er davon ausgehen musste, dass eine - in der Sache rechtwidrige - Genehmigungsfiktion eingetreten ist (vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 9. Oktober 2020 - VG 19 K 215.18 -, juris amtl. Ls. Nr. 3 sowie Rn. 69 ff.).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 2019 - BVerwG 10 C 5/17 -, juris).
  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20
    Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00-, juris).
  • OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13

    Wirksamkeit einer Sozialen Erhaltungsverordnung - unerwünschte Veränderung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

  • LG Berlin, 06.08.2020 - 67 S 46/20

    Ausreichende Modernisierungsankündigung und zügiger Baubeginn

  • OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02

    Mietobergrenzen im "Milieuschutzgebiet" unzulässig

  • AG Berlin-Charlottenburg, 20.01.2020 - 213 C 111/19

    Folge einer Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt

  • VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20

    Genehmigung im Rahmen einer Berliner Erhaltungsverordnung: Bauliche Änderungen

    Scheitern die Badmodernisierungen schon an den Kosten für die nicht notwendigen Grundrissänderungen, so kann dahinstehen, ob sich der Widerspruch zu den Erhaltungszielen auch aus der Ausstattung der Bäder mit Handtuchheizkörpern und wandhängenden WCs (vgl. zu letzteren VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 - 19 L 315/20 -, juris Rn. 24 ff.), aus der Anbringung eines Fliesenspiegels in der Küche oder aus der Einrichtung einer "offenen" Küche in der Wohnung im 2. OG (so VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2019 - 13 K 93.18 -, juris Rn. 20) ergibt.

    Im Wettbewerb um denselben Wohnraum können sich einkommensstarke Haushalte nach allgemeiner Erfahrung gegenüber den einkommensschwächeren durchsetzen und diese Haushalte - mit häufig längerer Wohndauer im Gebiet - verdrängen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020, a.a.O., Rn. 36).

    Denn vor diesem Zeitpunkt waren die Mitarbeiter der Antragsgegnerin noch der - vertretbaren - Ansicht, dass eine Genehmigungsfiktion noch nicht eingetreten war (vgl. dazu auch bereits den Beschluss der Kammer vom Beschluss vom 17. November 2020, a.a.O., Rn. 38 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht