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   VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10   

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https://dejure.org/2011,14351
VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10 (https://dejure.org/2011,14351)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2011 - 21 K 431.10 (https://dejure.org/2011,14351)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - 21 K 431.10 (https://dejure.org/2011,14351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 84.000 EUR

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vermögensgrenze für Wohngeldanspruch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Wohngeld bei großem Vermögen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei vorhandenem Vermögen von 84.000 Euro besteht kein Anspruch auf Wohngeld - Begleichung der Mietzahlungen aus vorhandenem Vermögen zumutbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte -

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Ermittlung des Einkommens die Einnahmen zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 - Juris zum WoGG a.F.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2010 - 6 M 39.10 -, 22. April 2010 - 6 M 28.10 - und vom 7. Juli 2008 - 5 M 36.08 - vgl.a. §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009), berücksichtigungsfähig sind also allein die Einkünfte, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Antragstellung, d.h. aufgrund von in diesem Zeitpunkt der zuständigen Wohngeldbehörde bekannten Daten, im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 - zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Antragstellung (bei der Einkommensermittlung) ausgeführt (Juris Rdnr. 18 f.):.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Vermögenssteuer nach dem Vermögenssteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hatte (Urteil vom 22. Juli 1995 - 2 BvL 37/91 - Juris) und seit dem 1. Januar 1997 keine Vermögenssteuer mehr erhoben wurde, strich der Gesetzgeber § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG alter Fassung mit dem Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ersatzlos.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 9 N 8.09

    Wohngeld; Vermögen; Vermögensteuer; Vermögensteuerfreibetrag; Missbrauch;

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10
    Eine materielle Änderung liegt insoweit nicht vor, da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne der neuen Nr. 6 (bisheriger § 18 Abs. 3) sein dürfte." Der Gesetzgeber hielt also eine klarstellende Regelung zu einem Wohngeldausschluss bei Vorhandensein von Vermögen - das zur Vermögenssteuerpflichtigkeit geführt hätte - nicht für erforderlich, weil er einen entsprechenden Wohngeldausschluss von der "Generalklausel" der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme für miterfasst hielt (was die Kammer allerdings verneint hat, vgl. Urteil vom 3. Juli 2008 - VG 21 A 192.07 -, bestätigt mit OVG Urteil vom 29. Juli 2009 - 9 N 8.09 - Juris).
  • VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07

    Wohngeldanspruch bei Verbrauch eigenen Vermögens

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10
    Eine materielle Änderung liegt insoweit nicht vor, da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne der neuen Nr. 6 (bisheriger § 18 Abs. 3) sein dürfte." Der Gesetzgeber hielt also eine klarstellende Regelung zu einem Wohngeldausschluss bei Vorhandensein von Vermögen - das zur Vermögenssteuerpflichtigkeit geführt hätte - nicht für erforderlich, weil er einen entsprechenden Wohngeldausschluss von der "Generalklausel" der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme für miterfasst hielt (was die Kammer allerdings verneint hat, vgl. Urteil vom 3. Juli 2008 - VG 21 A 192.07 -, bestätigt mit OVG Urteil vom 29. Juli 2009 - 9 N 8.09 - Juris).
  • BVerwG, 16.01.1980 - 8 C 24.79

    Wohngeld - Jahreseinkommen - Einkommensänderungen - Bewilligungszeitraum -

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 431.10
    Die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Gleichbehandlung hat bei der Bearbeitung von Wohngeldanträgen u. a. eine gleichsam "zeitliche Komponente"; eine solche Gleichbehandlung ist - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 1980 (BVerwG 8 C 24.79 - Buchholz 454.71 § 11 II. WoGG Nr. 2 S. 4 ff.) zu § 11 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) zum Ausdruck gebracht hat - nur durch ein einheitliches Abstellen auf die Verhältnisse bei der Antragstellung zu erreichen: Wäre auf den Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags abzustellen, verzögerte sich die Bescheidung erheblich und träte zuvor eine im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbare erhebliche Einkommenserhöhung ein, wäre dies bei der für die Ermittlung des Wohngelds bzw. dessen Höhe maßgeblichen Bemessungsgrundlage mit der Folge zu berücksichtigen, dass dem betroffenen Antragsteller kein bzw. ein entsprechend geringeres Wohngeld zu gewähren wäre.
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 901.18

    Kein Wohngeld bei Vermögen von 115.000 Euro

    Die Frage, welcher Orientierungswert Ausgangspunkt der Prüfung ist, wurde ebenso offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 -: 61.000 ?, Ziffer 21.36 der Verwaltungsvorschriften: 60.000 ?, VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 -: 80.000 ?; OVG Berlin-Brandenburg: offen gelassen mit Urteil vom 28. März 2012 - 6 B 4.11 -) wie die Frage, ob nach Erreichen des Rentenalters Schonvermögen für Altersvorsorge noch Berücksichtigung finden kann.(Rn.19).

    Dabei kann dahinstehen, ob als Orientierungswert nur der in § 6 Abs. 1, 1. Alt. des Vermögensteuergesetzes bestimmte Wert von rund 61.000 ? heranzuziehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 14 [in dem zu entscheidenden Fall handelte es sich um einen alleinstehenden, unverheirateten, erwerbsfähigen, unter 60 Jahre alten Mann, für den nur § 6 Abs. 1, 1. Alt. einschlägig war]), oder ein weiter abgerundeter Betrag von 60.000 ?, wie es Ziffer 21.37 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift vorsieht, ob dieser Wert entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortgeschrieben werden sollte (so die Kammer noch mit Urteil vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris [wobei sich für 2009 ein Wert von rund 80.000 ? ergab]; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem hierzu ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17) oder ob auch die weiteren in § 6 des Vermögensteuergesetzes genannten Werte heranzuziehen sind (so ergab sich nach § 6 Abs. 1, 2. Alt. des Vermögenssteuergesetzes im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten ein Freibetrag von rund 123.000 ? und nach Absatz 3, 1. Alt. der Vorschrift ein weiterer Freibetrag für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, von rund 26.000 ?).

  • OVG Sachsen, 15.10.2020 - 3 A 229/19

    Wohngeld; Vermögen; missbräuchliche Inanspruchnahme; Vermögensgrenze;

    Eine Inflationsbereinigung, wie vom Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 (- 21 K 431.10 -, juris) durchgeführt, sei nicht erforderlich.

    27 Eine inflationsbereinigte Fortschreibung der in 21.37 Abs. 1 WoGVwV angegebenen Beträge in Höhe von 60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied hält der Senat nicht für angezeigt (so aber VG Berlin, Urt. v.18. Januar 2011 - 21 K 431/10 -, juris Rn. 26 ff.).

  • VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22

    Anspruch auf Wohngeld: Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung

    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung erheblichen Vermögens im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG hält die Kammer nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - (juris: VStG 1974, Fassung: 1990) geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26).

    Für die Ermittlung eines Orientierungswertes hält die Kammer daher nicht mehr daran fest, den in § 6 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes - VStG - geregelten Freibetrag von etwa 61.000 ? für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortzuschreiben (so noch Urteile der Kammer vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 431.10 - juris Rn. 25 und 28 f. und vom 23. Oktober 2012 - VG 21 K 237.11 - juris Rn. 26; ausdrücklich offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem zur zuerst genannten Entscheidung ergangenen Berufungsurteil vom 28. März 2012 - OVG 6 B 4.11 - juris Rn. 17; bereits dahinstehen lassend mit Urteil der Kammer vom 21. Mai 2019 - VG 21 K 901.18 - juris Rn. 19; ablehnend OVG Bautzen vom 15. Oktober 2020 - 3 A 229/19 - juris Rn. 27).

  • VG Berlin, 23.10.2012 - 21 K 237.11

    Anspruch auf Wohngeld bei vorhandenem Vermögen; Bindungswirkung eines

    Die Kammer hat die hiergegen erhobene, auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit von Dezember 2009 bis November 2010 gerichtete Klage (VG 21 K 431.10) Anfang 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger verfüge über erhebliches Vermögen.

    Diese Ausführungen zu Grunde gelegt, verfügte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (siehe hierzu das Urteil der Kammer VG 21 K 431.10), also im Februar 2010, weiterhin über erhebliches Vermögen.

  • VG Freiburg, 06.04.2011 - 3 K 1467/10

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung anrechenbaren Vermögens und

    Bei der Prüfung, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist, kommt es ebenfalls auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. VG Berlin, Urt. v. 18.01.2011 - 21 K 431.10 -, juris).
  • VG Münster, 19.04.2012 - 5 K 1679/11

    Anspruch auf Wohngeld bei Bestehen eines großen Vermögens (hier: 236.267 EUR)

    Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das verwertbare Vermögen einen Wert hat, der die Freibeträge nach § 6 des Vermögenssteuergesetzes (VStG) - in entsprechend angepasster Höhe - übersteigt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2011 - 21 K 431.10 -, juris).
  • VG Schleswig, 17.01.2017 - 7 A 209/16

    Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

    Das Gericht hält es auch nicht für geboten, die § 6 VStG entnommenen Werte im Hinblick auf die Inflationsentwicklung in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex anzupassen (so aber VG Berlin, Urt. v. 18.01.2011 - 21 K 431.10 -, in juris Rn. 29 - zu § 21 Nr. 3 WoGG).
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