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   VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17   

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VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17 (https://dejure.org/2018,13169)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.04.2018 - 11 K 216.17 (https://dejure.org/2018,13169)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. April 2018 - 11 K 216.17 (https://dejure.org/2018,13169)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 UmwRG, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, LKWÜberlStVAusnV, EGRL 53/96
    Klage einer Umweltvereinigung gegen die Einführung des Regelbetriebs sowie die Verlängerung des Probebetriebs bestimmter überlanger Lastkraftwagen, sog. "Gigaliner"

  • berlin.de PDF
  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Gigaliner-Zulassung verstößt nicht gegen EU-Recht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen EU-Recht: Gigaliner dürfen auf bestimmten deutschen Straßen fahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gigaliner-Zulassung verstößt nicht gegen EU-Recht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gigaliner-Zulassung verstößt nicht gegen EU-Recht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gigaliner auf die Bundesstraße

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagerecht für Umweltverbände gegen Gigaliner

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gigaliner-Zulassung auf deutschen Straßen

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17
    Als sogenanntes gemischtes Abkommen ist sie Teil des Unionsrechts (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21.12 -, juris, Rn. 20).

    Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass diese Maßgaben durch die nationalen Gerichte bei ihren rechtlichen Erwägungen zu beachten sind (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a.a.O., Rn. 22), verneint es mit zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen einer Analogie.

    Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (siehe hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a.a.O., Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris, Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. September 2013 die Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen Luftreinhalteplan nach § 42 Abs. 2 Hs. 2 VwGO i.V.m. § 3 UmwRG analog bejaht (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a.a.O., Rn. 38 ff.).

    Das folgt nicht zuletzt daraus, dass bislang alle Feststellungen des Compliance Committee über die Konventionswidrigkeit der Rechtslage in einem Vertragsstaat in den Zusammenkünften der Vertragsparteien (Art. 10 AK) gebilligt worden sind (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a.a.O., Rn. 33).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17
    Umweltverbänden darf nämlich durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, juris, Rn. 47).

    Aus Sicht der Kammer ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung, dass alle hinreichend bestimmten und damit unmittelbar wirksamen Umweltschutznormen des Unionsrechts durch anerkannte Umweltvereinigungen gerichtlich einklagbar sind (so ausdrücklich Wegener , ZUR 2018, 217, 221; zustimmend auch Klinger, NVwZ 2018, 225; Franzius, NVwZ 2018, 219; Sobotta, EuZW 2018, 165; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 K 12341/17 -, juris, Rn. 221 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann vor dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aber kein Zweifel daran bestehen, dass diese Vorschrift die Befugnis verleiht, eine Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 54).

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17
    Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, juris, Rn. 24).

    Nach zutreffendem Verständnis liegt ein solches in dem vom Kläger in Abrede gestellten Normgebungsrecht der Beklagten (so BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 26; siehe hierzu auch Schenke, NJW 2017, 1062, 1064; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 43, Rn. 58 ff.).

    Zwar kann Rechtsschutz gegen eine (untergesetzliche) Rechtsnorm mit der (atypischen) Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 30; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2010 - BVerwG 11 C 13.99 -, juris, Rn. 29; zur verfassungsrechtlichen Bestätigung dieser Rechtsprechung siehe BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17
    Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (siehe hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a.a.O., Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris, Rn. 18).

    Einer weitergehenden Interpretation des § 42 Abs. 2 Hs. 2 VwGO dergestalt, dass Verbandsklagen zulässig sind, mit denen (nur) die Einhaltung von ausschließlich objektiv-rechtlichen Umweltvorschriften gerichtlich überprüft werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen in späteren Entscheidungen eine Absage erteilt (Urteile vom 12. November 2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris, Rn. 23 ff. und vom 18. Dezember 2014 - BVerwG 4 C 35.13 -, juris, Rn. 57 ff.).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17
    Gleichwohl sind die nationalen Gerichte aber verpflichtet, ihr nationales Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise in Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 -, juris, Rn. 45 ff.).

    Die Aarhus-Konvention ist integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden (EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 -, juris, Rn. 30), so dass ausgehend hiervon der Begriff des innerstaatlichen Rechts nicht nur das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, sondern auch das (Umwelt-)Unionsrecht umfasst.

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich Einzelne insbesondere auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen; die nationalen Behörden und Gerichte haben die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinie im Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07 -, juris, Rn. 36).

    Außerdem lässt es der Europäische Gerichtshof für ein individuelles Recht genügen, wenn die jeweilige Unionsrechtsvorschrift individualisierbaren Interessen der Allgemeinheit dient, etwa den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezweckt (siehe EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008, a.a.O., Rn. 38).

  • VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 26/17

    Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typgenehmigungen für Dieselfahrzeuge

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17
    Mangels besonderen Bezugs zu einzelnen natürlichen Personen ist den Normen aber kein Personenkreis zu entnehmen, der sich entscheidend von der Allgemeinheit abgrenzt (zu diesem Erfordernis siehe VGH München, Urteil vom 14. März 2017, a.a.O., Rn. 40; VG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 3 A 26/17 -, juris, Rn. 118).
  • VG Berlin, 18.02.2015 - 2 K 48.14

    Herausgabe ungeschwärzter Informationen über einen Vorschlag der Europäischen

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17
    Die von den Lkw emittierten Abgase wirken sich darauf im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG aus (vgl. zu Kohlenstoffdioxidemissionen des Straßenverkehrs VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2015 - VG 2 K 48.14 -, juris, Rn. 31).
  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17
    Obwohl dies nach dem Wortlaut nicht zwingend ist, zieht die höchstrichterliche Rechtsprechung, der die Kammer folgt, diese Regelung auch bei der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO analog heran (siehe nur BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 9 C 10.07 -, juris, Rn. 14).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17
    Einer weitergehenden Interpretation des § 42 Abs. 2 Hs. 2 VwGO dergestalt, dass Verbandsklagen zulässig sind, mit denen (nur) die Einhaltung von ausschließlich objektiv-rechtlichen Umweltvorschriften gerichtlich überprüft werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen in späteren Entscheidungen eine Absage erteilt (Urteile vom 12. November 2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris, Rn. 23 ff. und vom 18. Dezember 2014 - BVerwG 4 C 35.13 -, juris, Rn. 57 ff.).
  • VG Düsseldorf, 24.01.2018 - 6 K 12341/17

    Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

  • VG Berlin, 31.10.2019 - 10 K 412.18

    "Klimaklage" bleibt ohne Erfolg

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Umweltverband auf dieser Grundlage eine objektive Rechtskontrolle der Einhaltung europäischen Umweltrechts verlangen kann (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - 11 K 216.17 -, Gigaliner, juris Rn. 26 - 27), so begründet dies in Bezug auf die beiden Hauptanträge keine Klagebefugnis des Klägers zu 14).
  • VG Schleswig, 20.11.2019 - 3 A 113/18

    EuGH-Vorlage: Wann dürfen Umweltverbände klagen?

    So gelangte das Verwaltungsgericht Berlin in einer Entscheidung vom 18.04.2018 (VG 11 K 216.17) über die Rechtmäßigkeit der Einführung eines Regelbetriebs und der Verlängerung des Probebetriebs bestimmter überlanger Lastkraftwagen zu der Auffassung, anerkannte Umweltvereinigungen könnten im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20.12.2017 die Einhaltung von rein objektiv-rechtlichen Umweltvorschriften, die ihre Basis im Unionsumweltrecht haben, gerichtlich erzwingen.
  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

    Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention i. V. m. Art. 47 GRCh vermittelt einer anerkannten Naturschutzvereinigung in Rezeption der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Protect" (Rs. C-664/15 - juris Rn. 68) über § 2 UmwRG n. F. hinaus ein Beteiligungsrecht im Verwaltungsverfahren sowie ein prokuratorisches Klagerecht gegen ein Vorhaben, wenn die Naturschutzvereinigung geltend machen kann, dass das Vorhaben im Widerspruch zu materiellen Bestimmungen des unionalen oder - dieses umsetzenden - nationalen Umweltrechts steht und die Vereinigung insoweit in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist (wie hier VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17 - juris = ZUR 2018, 497 (499 f.)).

    Hierdurch löste man sich allerdings vollumfänglich vom System der Umweltverbandsklage und damit des UmwRG, weil die betreffende Umweltvereinigung dann nicht mehr (als Sachwalter der Umwelt) prokuratorische Rechte der Allgemeinheit (losgelöst von einer eigenen Betroffenheit i. S. d. § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO) im Wege objektiver Rechtmäßigkeitskontrolle geltend machen würde, sondern (im Wege richterlicher Rechtsfortbildung generierter) eigene Rechte, die sich aus europarechtlichen Bestimmungen ergeben müssen (instruktiv hierzu VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17 - ZUR 2018, 497 (499).

    Nicht einheitlich bewertet wird hingegen die Frage, wie ein derartiges Klagerecht dogmatisch begründet werden kann: Ob ein derartiger Systembruch, der vom EuGH bislang nicht verlangt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, juris Ls. 2; Urteil vom 15.10.2015 - Rs. C-137/14, = NVwZ 2015, 1665 Rn. 28-35), mittlerweile aufgrund der Entscheidung des BVerwG vom 05.09.2013 zum Luftreinhalteplan der Stadt Darmstadt (Az. 7 C 21/12) zu fordern und folgern ist, ist keineswegs zwingend (in diesem Sinne auch NdsOVG, Beschluss vom 21.06.2016 - 12 LA 74/15 - juris Rn. 7; weitergehend nunmehr auch VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17 - ZUR 2018, 497 (499 f.)).

    Hieraus folgt ausweislich der Rechtsprechung des EuGH (in der Rechtssache "Protect", Rs. 664/15 - juris Rn. 68 f., 80), dass dem Kläger neben dem Klagerecht auch ein Beteiligungsrecht im Verwaltungsverfahren zustehen muss (wie hier VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17 - ZUR 2018, 497 (499 f.): Denn nach "dem einschlägigen nationalen Recht [ist] die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende Entscheidung... Stellt das nationale Recht nämlich eine solche Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, her, kann die Stellung als Partei nicht verwehrt werden.

    Auf eine drittschützende Wirkung i. S. d. Schutznormtheorie kann es - all dies zugrunde gelegt - dann nicht mehr ankommen (in diesem Sinne wohl auch Klinger, NVwZ 2018, 225 (231 f.); ebendies zumindest eingeschränkt noch fordernd BayVGH, Urteil vom 14.03.2017 - 22 B 17.12 - juris Rn. 40, 42, ablehnend insoweit in Bezug auf § 44 Abs. 1 BNatSchG; wie hier VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17 - ZUR 2018, 497 (499 f.)).

  • OVG Hamburg, 08.04.2019 - 1 Bf 200/15

    Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Anwendung des UmwRG auf am

    Aus der Entscheidung wird teilweise abgeleitet, alle hinreichend bestimmten und damit unmittelbar wirksamen Umweltschutznormen des Unionsrechts müssten durch anerkannte Umweltvereinigungen ohne weiteres gerichtlich einklagbar sein (VG Berlin, Urt. v. 18.4.2018, 11 K 216.17, ZUR 2018, 497 ff., juris Rn. 27; Wegener, ZUR 2018, 217, 221; enger VG Düsseldorf, Urt. v. 24.1.2018, 6 K 12341/17, juris Rn. 226 ff.).
  • VG Berlin, 23.12.2020 - 1 L 451.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Änderung einer Verordnung

    Zwar kann Rechtsschutz gegen eine (untergesetzliche) Rechtsnorm mit der Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17, juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 565.21

    Einstweilige Anordnung zum Überlassen pyrotechnischer Gegenstände an

    Zwar kann Rechtsschutz gegen eine (untergesetzliche) Rechtsnorm mit der Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17, juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 558.21
    Zwar kann Rechtsschutz gegen eine (untergesetzliche) Rechtsnorm mit der Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17, juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21

    Einstweilige Anordnung zum Überlassen pyrotechnischer Gegenstände an

    Zwar kann Rechtsschutz gegen eine (untergesetzliche) Rechtsnorm mit der Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17, juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 564.21

    Einstweiliger Rechtschutz zur Überlassung von Pyrotechnik

    Zwar kann Rechtsschutz gegen eine (untergesetzliche) Rechtsnorm mit der Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17, juris Rn. 18 m.w.N.).
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