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   VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11 V   

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VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11 V (https://dejure.org/2012,53481)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.07.2012 - 7 K 329.11 V (https://dejure.org/2012,53481)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 7 K 329.11 V (https://dejure.org/2012,53481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 41 Abs 1 AssoziierungsAbkEWG/TURZProt, Art 7 Abs 2 EGRL 86/2003, Art 267 AEUV
    Erteilung eines Visums; Sprachkenntnisse als Voraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten eines Ausländers

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11
    Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil er über die erforderlichen Deutschkenntnisse des Sprachniveaus der Stufe "A 1" des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (vgl. zum Umfang der erforderlichen Deutschkenntnisse: BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 -, juris), wie er selbst im Verfahren vorgetragen hat, nicht verfügt.

    Ein nicht auf Krankheit oder Behinderung beruhender Analphabetismus erfüllt nicht den - vorliegend allein in Betracht kommenden - Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG; die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten beim Erwerb der geforderten einfachen Sprachkenntnisse reichen hierfür nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., juris Rn. 16, 50).

    Türkische Staatsangehörige bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, vom 15. März 2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), und deren Anhang I für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Visums (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 17).

    Ebenso wenig kann der Kläger unter Berufung auf diese Vorschriften und die türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin die Ausnahmeregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG (dazu cc.) für sich in Anspruch nehmen (vgl. zum Ganzen schon: BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 18ff.).

    Der reine Familiennachzug unterfällt jedoch nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 19).

    Selbst wenn Art. 13 ARB 1/80 auch in Bezug auf die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegenstehen sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 64), kann sich dies nur auf solche Personen beziehen, die von dieser Freizügigkeit Gebrauch machen wollen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 20); mit anderen Worten muss die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zumindest beabsichtigt sein (Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 2008, Art. 13 ARB 1/80, Rn. 4).

    Darüber hinaus scheidet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Berufung türkischer Staatsangehöriger über die Stillhalteklauseln auf § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG generell aus (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 21).

    Diesbezüglich schließt sich die Kammer der überzeugenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 22-28 m.w.N.), welches hierzu folgendes ausführt:.

    Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2, wonach bei Flüchtlingen "die in Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde" (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 23).

    Die Kammer sieht von einer - durch die Kläger angeregten - Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV an den EuGH ab, weil es das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus den oben genannten Gründen für vereinbar mit Gemeinschaftsrecht und die Stellungnahme der Kommission vom 4. Mai 2011 (a.a.O.) für nicht geeignet hält, die überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. März 2010 (a.a.O., Rn. 22 ff.) in Zweifel zu ziehen.

    Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta gewähren einen Anspruch auf Ehegattennachzug (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 30-36).

    Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch die Ablehnung des Visums im konkreten Einzelfall (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 47 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011, a.a.O., Rn. 5 ff.) mit Art. 6 GG und den sich aus der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren, denn die Ablehnung der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist vorliegend nicht unverhältnismäßig.

    Zumutbar ist in aller Regel ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren, sofern nicht besonders schutzwürdige Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 49).

    Eine Alphabetisierung in lateinischer Schriftsprache ist in 200 bis 300 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten möglich; in der Türkei werden von den örtlichen Volkshochschulen Alphabetisierungskurse angeboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 50; BTDrucks 16/11997 S. 8).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht über diese Frage bereits mit Urteil vom 30. März 2010 (a.a.O.) entschieden, hat diese Entscheidung jedoch mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2011 (a.a.O.) wieder in Frage gestellt, so dass insofern eine höchstrichterliche Klärung bisher nicht erfolgt ist.

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11
    Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch gerade nicht um eine solche Beschränkung, da die Kläger sich weder als Selbständige niederlassen noch aktiv Dienstleistungen erbringen und damit auch nicht von den geschützten Freiheiten Gebrauch machen wollen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin -, juris Rn. 64).

    Auch diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, Urteile vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 62 und vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 u.a., Abatay u.a. -, juris, Rn. 58 f.).

    Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 63).

    Selbst wenn Art. 13 ARB 1/80 auch in Bezug auf die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegenstehen sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 64), kann sich dies nur auf solche Personen beziehen, die von dieser Freizügigkeit Gebrauch machen wollen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 20); mit anderen Worten muss die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zumindest beabsichtigt sein (Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 2008, Art. 13 ARB 1/80, Rn. 4).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern angeführten EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Toprak u.a. (Urteil vom 9. Dezember 2010 - Rs. C-300/09/C-301/09 -, juris).

    Denn damit lag gerade die vom EuGH schon mehrfach beschriebene Konstellation vor, dass türkische Staatsangehörige trotz rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat noch nicht die Schutzrechte des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genießen und sich deshalb in dem von Art. 13 ARB 1/80 erfassten Stadium befinden, etwaigen (neuen) Zugangsbeschränkungen oder -bedingungen zu unterliegen; nach ständiger Rechtsprechung ist die Stillhalteklausel gerade für diese Situation des erstmaligen Zugangs zum Arbeitsmarkt anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 45; Urteil vom 21. Oktober 2003, a.a.O., Rn. 80 f., 83).

    Auf die generelle Eigenschaft als Arbeitnehmer, die lediglich noch keine Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben haben, stellt der Gerichtshof in der Entscheidung Toprak auch ausdrücklich ab, indem er ausführt, der Anwendung von Art. 13 ARB 1/80 stünde nicht entgegen, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt der Niederlande integriert seien, also die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht erfüllten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 45).

  • BVerfG, 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10

    Erforderlichkeit von Deutschkenntnissen für Erteilung von Visa zwecks

    Auszug aus VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11
    Das Bundesverwaltungsgericht bejaht dies aus nachfolgenden Gründen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt (BVerwG, a.a.O., Rn. 40 ff., vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 -, juris, Rn. 5ff.):.

    Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch die Ablehnung des Visums im konkreten Einzelfall (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 47 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011, a.a.O., Rn. 5 ff.) mit Art. 6 GG und den sich aus der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren, denn die Ablehnung der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist vorliegend nicht unverhältnismäßig.

  • BVerwG, 28.10.2011 - 1 C 9.10

    Kostenverteilung nach Erledigungserklärung; Erfordernis deutscher

    Auszug aus VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11
    Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2011 (1 C 9.10, juris Rn. 3), erwogen hat, sind hier nicht erfüllt, weil das vorliegende Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht über diese Frage bereits mit Urteil vom 30. März 2010 (a.a.O.) entschieden, hat diese Entscheidung jedoch mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2011 (a.a.O.) wieder in Frage gestellt, so dass insofern eine höchstrichterliche Klärung bisher nicht erfolgt ist.

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11
    Scheiden sie aus dem Arbeitsleben, z.B. wie hier durch Eintritt ins Rentenalter, dauerhaft aus, verlieren sie die unmittelbaren Schutzrechte in Art. 6 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93, Bozkurt -, juris, Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 18 A 2765.07 -, juris; Armbruster, HTK-AuslR, Stand Juli 2012, ARB 1/80, Art. 6 Abs. 2, Nr. 5).

    Der weitere Verbleib pensionierter türkischer Arbeitnehmer richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, denn die Assoziationsvorschriften enthalten - anders als das Unionsrecht für Unionsbürger - selbst kein unmittelbar an die frühere Arbeitstätigkeit geknüpftes Verbleiberecht für ehemalige türkische Arbeitnehmer (EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995, a.a.O., Rn. 40).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11
    Auch diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, Urteile vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 62 und vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 u.a., Abatay u.a. -, juris, Rn. 58 f.).

    Denn damit lag gerade die vom EuGH schon mehrfach beschriebene Konstellation vor, dass türkische Staatsangehörige trotz rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat noch nicht die Schutzrechte des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genießen und sich deshalb in dem von Art. 13 ARB 1/80 erfassten Stadium befinden, etwaigen (neuen) Zugangsbeschränkungen oder -bedingungen zu unterliegen; nach ständiger Rechtsprechung ist die Stillhalteklausel gerade für diese Situation des erstmaligen Zugangs zum Arbeitsmarkt anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 45; Urteil vom 21. Oktober 2003, a.a.O., Rn. 80 f., 83).

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11
    Zwar drängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 16).

    Der etwaigen Hilfebedürftigkeit der Klägerin wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückgedrängt werden, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O., Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2012 - 2 B 8.11

    Verpflichtungsklage; Visumerteilung; Ukraine; Nachzug des Ehegatten zur jüdischen

    Auszug aus VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11
    Unterschiedlich beurteilt wird in der Rechtsprechung hingegen, ob der Ehegatte bzw. Familienangehörige eines Ausländers auch für das über das Anfechtungsbegehren hinausgehende Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an seinen ausländischen Familienangehörigen klagebefugt ist (offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 B 8.11 -, juris Rn. 18 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. August 1996, a.a.O.; verneint: VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920 und Beschluss vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, juris Rn. 20 ff.; bejaht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Dezember 1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17. September 1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; VG Berlin, Urteil vom 30. August 2007 - 3 V 62.06 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - 12 B 37.09).

    Dass die medizinische Versorgung in Deutschland besser sein dürfte, etwa weil sie auch Leistungen von Pflegediensten umfasst, genügt nicht für die Annahme, dass es für die Klägerin unzumutbar wäre, in der Türkei zu leben (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012, a.a.O., Rn. 25 f.).

  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11
    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dem Familienangehörigen eines Ausländers die Klagebefugnis für eine Anfechtung der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zukommt, wenn mit der Aufhebung der Ablehnung der Aufenthalt des Familienangehörigen aufgrund der gesetzlichen Fiktion bis zu einer (erneuten) Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gelten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12).

    Unterschiedlich beurteilt wird in der Rechtsprechung hingegen, ob der Ehegatte bzw. Familienangehörige eines Ausländers auch für das über das Anfechtungsbegehren hinausgehende Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an seinen ausländischen Familienangehörigen klagebefugt ist (offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 B 8.11 -, juris Rn. 18 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. August 1996, a.a.O.; verneint: VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920 und Beschluss vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, juris Rn. 20 ff.; bejaht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Dezember 1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17. September 1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; VG Berlin, Urteil vom 30. August 2007 - 3 V 62.06 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - 12 B 37.09).

  • EuGH, 10.06.2011 - C-155/11

    Mohammad Imran - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 S 106.09

    Beschwerde (abgelehnt); einstweilige Anordnung; Begründungsfrist; Beginn des

  • EuGH, 09.12.2010 - C-301/09

    Oguz

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 20.70

    Klagebefugnis eines deutschen Ehegatten gegen die Ausweisung des ausländischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 12 B 37.09

    Ehegattennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einer Unionsbürgerin; Scheinehe;

  • VG Augsburg, 18.08.2009 - Au 1 K 09.836
  • VG Berlin, 30.08.2007 - 3 V 62.06

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug bei erheblichen Zweifeln am Bestehen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1986 - 11 S 644/86

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Ehegatten

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1988 - 13 S 3134/88

    Volljähriger adoptierter Ausländer - Klagebefugnis der Adoptiveltern

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis: Antragsbefugnis des deutschen Ehegatten im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2009 - 2 B 6.08

    Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug

  • OVG Berlin, 16.12.2003 - 8 B 26.02
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679

    Erfordernis eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt

    Es kann daher offen bleiben, ob dieses Spracherfordernis mit Art. 41 Abs. 1 ZP, Art. 13 ARB 1/80 und Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG unvereinbar ist, wie die Antragstellerin meint (vgl. zur gegenteiligen Auffassung BVerwG, U.v.30.3.2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 18 ff,; VG Berlin, U.v. 18.7.2012 - 7 K 329.11 V - juris Rn. 22 ff.).
  • VG Berlin, 13.02.2013 - 23 K 91.12

    Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich demgegenüber in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (VG 7 K 329.11 V, Juris) umfassend und aus Sicht des vorlegenden Gerichts überzeugend zur Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit der Familiennachzugsrichtlinie geäußert.
  • VG Bayreuth, 17.04.2014 - B 4 E 14.206

    Antrag gem. § 123 VwGO (keine Fortgeltungsfiktion bei Besitz nur eines

    Nachzug zu deutschem Ehegatten setzt einfache vor Einreise erworbene deutsche Sprachkenntnisse grundsätzlich voraus (Spracherfordernis mit Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/86 EG vereinbar; Anschluss VG Berlin, U. v. 18.07.2012 - 7 K 329.11 - juris, Rn. 41 - 53);.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 04.05.2011 (Sj.g(2011)540657 in der Sache C-155/11 PPU Mohammad Imran) eine Vorlagepflicht der Frage, ob § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG vereinbar ist, erwogen hat (Beschluss vom 28.10.2011 - 1 C 9/10 ), folgt das erkennende Gericht der Rechtsauffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, die in ihrem Urteil vom 18.07.2012 nach ausführlicher und umfassender Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Kommission diese für nicht geeignet hält, die überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30.03.2010 in Zweifel zu ziehen (VG Berlin, Urteil vom 18.07.2012 - 7 K 329.11 V Rn. 41 bis 53).

  • VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12

    Ausländerrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug; einfache

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 K 329.11 V - juris Rn. 41-52 m. w. N.) bereits zutreffend ausgeführt:.
  • VG Bayreuth, 06.12.2012 - B 4 S 12.841

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Statthaftigkeit; einstweilige Anordnung;

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 04.05.2011 (Sj.g(2011)540657 in der Sache C-155/11 PPU Mohammad Imran) eine Vorlagepflicht der Frage, ob § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG vereinbar ist, erwogen hat (Beschluss vom 28.10.2011 - 1 C 9/10 ), folgt das erkennende Gericht der Rechtsauffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, die in ihrem Urteil vom 18.07.2012 nach ausführlicher und umfassender Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Kommission diese für nicht geeignet hält, die überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30.03.2010 in Zweifel zu ziehen (VG Berlin, Urteil vom 18.07.2012 - 7 K 329.11 V Rn. 41 bis 53).
  • VG Berlin, 23.08.2012 - 3 K 377.11

    Erteilung eines Visums für eine Türkin zum Familiennachzug

    Für den - hier betroffenen - Bereich der Familienzusammenführung fehlt es an einem vergleichbaren Verschlechterungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8/09 - Rn. 18 ff., juris und BVerwGE 136, 231 ff., m. w. N. zur Rspr. des EuGH; VG Berlin, Urteile vom 26. September 2009 - VG 30 V 23.08 - Rn. 24, juris, und 18. Juli 2012 - VG 7 K 329.11 V - Armbruster in HTK-AuslR, Assoziationsabkommen EWG/Türkei, Art. 41 ZP, 02/2012, Nr. 2 a. E.).
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