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   VG Berlin, 18.11.2019 - 12 K 528.18   

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VG Berlin, 18.11.2019 - 12 K 528.18 (https://dejure.org/2019,40329)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2019 - 12 K 528.18 (https://dejure.org/2019,40329)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. November 2019 - 12 K 528.18 (https://dejure.org/2019,40329)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2017 - 5 N 21.16

    Verspäteter Antrag auf Nachteilsausgleich

    Auszug aus VG Berlin, 18.11.2019 - 12 K 528.18
    Im Übrigen hätte die Klägerin einen Nachteilsausgleich in Form einer verlängerten Prüfungszeit vor der Prüfung beantragen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2017 - OVG 5 N 21.16 - juris).
  • VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15

    Prüfungsordnung Betriebswirtschaft; Festlegung von Prüfungsdauer und

    Auszug aus VG Berlin, 18.11.2019 - 12 K 528.18
    Denn von seiner Konzeption her kann ein Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn er vor Ablegung der Prüfung beantragt wird (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 K 6704/15 - juris Rdn. 47).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 19 B 501/17

    Wiederholungsbegehren der mündlichen Nachprüfung i.R. der Abiturprüfung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.11.2019 - 12 K 528.18
    Ein Verfahrensfehler kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sich die Prüfungskommission bei Beendigung der Prüfung schon eine abschließende Meinung bilden konnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 19 B 501/17 - juris Rdn. 6).
  • VG Lüneburg, 16.10.2020 - 5 B 21/20

    Anzahl Prüfer; Beurteilungsspielraum; Glaubhaftmachung; Krankenpflege;

    Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls, weshalb der bloße Mangel des Protokolls keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis hat (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.11.2019 - 12 K 528/18 -, juris, Rn. 13; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 466).

    Ein Verfahrensfehler, der im Übrigen von der Antragstellerin zu beweisen wäre (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.11.2019 - 12 K 528/18 -, juris, Rn. 16), ist hier nicht zu sehen.

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