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   VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12 OL   

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VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12 OL (https://dejure.org/2012,51747)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2012 - 80 K 16.12 OL (https://dejure.org/2012,51747)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 80 K 16.12 OL (https://dejure.org/2012,51747)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12
    Deshalb steht auch ihnen die Koalitionsfreiheit im Grundsatz zu (so auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012 3d A 317/11.0, juris Rn. 56 m. w. N. in Rn. 57).

    Daher fehlt für die Ableitung eines Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG bereits das legitime Streikziel, nämlich der Abschluss eines Tarifvertrags (Schubert, "Das Streikverbot für Beamte und das Streikrecht aus Art. 11 EMRK im Konflikt", AöR 2012, 92 m. w. N.; vgl. im Einzelnen zum Verhältnis des Arbeitskampfes in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu der Systematik des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn.118 130).

    Ferner wird die Koalitionsfreiheit der Beamten durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geprägt und eingeschränkt (vgl. OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 70).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unzulässigkeit eines Beamtenstreiks als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1984 BVerwG 1 D 38.84, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 BVerwG 1 D 86.79, juris Rn. 117; so auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 78, 79).

    Diese Funktion des Berufsbeamtentums macht das Streikverbot für Beamte erforderlich und ist zugleich ein zentrales Element, um die Sonderstellung der Beamten zu begründen (Schubert, a. a. O., 92 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.3.1977, 2 BvR 1039/75 u. a., juris Rn. 38; vgl. zur Entwicklung des Berufsbeamtentums im Einzelnen: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 80 109).

    Zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums steht ein Streikrecht der Beamten im Widerspruch (vgl. hierzu im Einzelnen auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 79 148; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02, juris Rn. 66).

    Denn zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht ein Über- und Unterordnungsverhältnis und nicht wie bei den Tarifparteien ein Gleichgewicht der Kräfte (OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 122).

    Demgegenüber sind die privatrechtlichen Beschäftigten im Gegensatz zu Beamten auf Arbeitskampfmaßnahmen angewiesen (vgl. OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 129; Isensee, Beamtenstreik, 1971, S. 41).

    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dem Grundgesetz keine Grundlage für eine Differenzierung des Streikverbots für Beamte nach ihrer Funktion ergibt, insbesondere nicht danach, ob sie überwiegend hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen oder nicht (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 149 174).

    Das Streikverbot für Beamte muss angesichts seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur wie der Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG nahelegen könnte berücksichtigt, sondern beachtet werden (vgl. zum Kernbestand des Berufsbeamtentums: BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvR 3/02, juris Rn. 52 f; Urteil vom 6.3.2007, 2 BvR 556/04, juris Rn. 41; OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 132 143).

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 7. März 2012 (a. a. O.) geändert und die Klage abgewiesen, weil sich aus den genannten Entscheidungen des EGMR bereits kein Streikrecht für deutsche Beamte ableiten lasse.

    Diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, die in wesentlichen Teilen auch der Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2012 (3d A 317/11.O - nach juris; hiergegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen - BVerwG 2 B 46.12 - Beschluss vom 2. Januar 2013) entspricht (vgl. zusammenfassend und zustimmend Hebeler, in ZBR 2012, S. 325 ff.), schließt sich die Kammer an.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12
    Sie ist deshalb bei der Interpretation des nationalen Rechts auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2333/08 u. a. Sicherungsverwahrung, juris Rnrn.

    87 ff und BVerfGE 128, 326; Beschluss vom 14.10.2004 2 BvR 1481/04 Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters, juris Rn. 30 und BVerfGE 111, 307).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2333/08 u. a. Sicherungsverwahrung, juris Rnrn.

    87 ff und BVerfGE 128, 326 m. w. N.).

    Die Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe für die Bestimmungen des Grundgesetzes zielt dabei nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe, sondern dient der Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2333/08 u. a. Sicherungsverwahrung, juris Rnrn.

    87 ff und BVerfGE 128, 326 m. w. N.).

    Vor diesem Hintergrund steht auch das "letzte Wort" der deutschen Verfassung einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegen, sondern ist dessen normative Grundlage (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2333/08 u. a. Sicherungsverwahrung, juris Rnrn.

    89 und BVerfGE 128, 326 m. w. N.).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, Urteil vom 4.5.2011 2 BvR 2333/08 u. a. Sicherungsverwahrung, juris Rnrn.

    93 und BVerfGE 128, 326 m. w. N.).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12
    Es obliegt ferner dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers z. B. die wöchentliche Arbeitszeit oder die Festsetzung des Ruhestandsalters zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02, juris Rn. 66).

    Die hierin zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbieten es, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 2 BvR 1039/75 u. a. kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 1 BvR 1/52 u. a. Teuerungszulage, juris und BVerfGE 8, 1 ).

    Zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums steht ein Streikrecht der Beamten im Widerspruch (vgl. hierzu im Einzelnen auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 79 148; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02, juris Rn. 66).

    Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme nicht (zum "Rosinenpicken" des Gesetzgebers: BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02, juris Rn. 67).

    Diese Einschränkung ermöglicht aber auch Ausnahmen, in denen die Übertragung der Ausübung auf private Träger (siehe BVerfG, Urteil vom 18.1.2012, a. a. O.) bzw. die Aufgabenwahrnehmung durch Angestellte (siehe BVerfG, Urteil vom 19.9.2007 2 BvF 3/02, juris Rn. 65) zulässig sein kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. September 2007 (2 BvF 3/02, juris Rn. 65) festgestellt, dass die Einstellung von Lehrern im Angestelltenverhältnis mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar ist, weil Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums es den Beamten verbieten, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 2 BvR 1039/75 u. a. kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 1 BvR 1/52 u. a. Teuerungszulage, juris und BVerfGE 8, 1 ).

    Dies gilt auch, soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. September 2007 (2 BvF 3/02, a. a. O.) zur Verfassungswidrigkeit von Teilzeiteinstellungen im Beamtenverhältnis gerade keine funktionsbezogene Unterscheidung in Teilbereichen des Beamtenverhältnisses getroffen hat.

    Dies ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzesfassung (so BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, 2 BvF 3/02, juris Rn. 83 ff.).

  • BVerwG, 03.12.1980 - 1 D 86.79

    Streik - Herabsetzung der Arbeitsleistung - Krankmeldung - Treuepflicht -

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unzulässigkeit eines Beamtenstreiks als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1984 BVerwG 1 D 38.84, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 BVerwG 1 D 86.79, juris Rn. 117; so auch OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 78, 79).

    Denn Streiks oder streikähnliche Maßnahmen der Beamten beseitigen oder mindern die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums und treffen es in seinem Kern (BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 BVerwG 1 D 86.79, juris Rn. 122).

    Abgesehen davon, dass das Bundesarbeitsgericht in dem genannten Verfahren nicht über Beamte zu entscheiden hatte, verbieten die Pflichten des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf und zur Unterstützung der Vorgesetzten die auch nur psychische Unterstützung streikähnlicher Maßnahmen anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3.12.1980 BVerwG 1 D 86.79, juris Rn. 121).

    Er hat aber z. B. die Möglichkeit, gegen eine seiner Meinung nach zu geringe Besoldung oder gegen unzureichende Arbeitsbedingungen gerichtlich vorzugehen (BVerwG, Urteil vom 3.12.1980, a. a. O., Rn. 119).

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12
    Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG soll gewährleisten, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe regelmäßig den von Art. 33 Abs. 5 GG für das Berufsbeamtentum institutionell garantierten besonderen Sicherungen qualifizierter, loyaler und gesetzestreuer Aufgabenerfüllung unterliegt (BVerfG, Urteil vom 18.1.2012 2 BvR 133/10 Maßregelvollzug/Privatisierung, juris Rn. 136; siehe im Übrigen auch die obigen Ausführungen unter Ziff. II 2).

    Diese Einschränkung ermöglicht aber auch Ausnahmen, in denen die Übertragung der Ausübung auf private Träger (siehe BVerfG, Urteil vom 18.1.2012, a. a. O.) bzw. die Aufgabenwahrnehmung durch Angestellte (siehe BVerfG, Urteil vom 19.9.2007 2 BvF 3/02, juris Rn. 65) zulässig sein kann.

    Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (2 BvR 133/10 Maßregelvollzug/Privatisierung, juris), wonach die Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzugs auf formell privatisierte Träger mit Art. 33 Abs. 4 GG sowie mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der Untergebrachten vereinbar sein kann, lässt sich inzidenter entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht nach wie vor von einem Streikverbot für Beamte ausgeht.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12
    Die hierin zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbieten es, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 2 BvR 1039/75 u. a. kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 1 BvR 1/52 u. a. Teuerungszulage, juris und BVerfGE 8, 1 ).

    Der einzelne Beamte ist wie dargelegt nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen, sondern er ist auf die Regelung angewiesen, die sein Dienstherr als Gesetzgeber getroffen hat (BVerfG, Beschluss v. 11.6.1958 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52, juris Rn. 48).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums es den Beamten verbieten, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 2 BvR 1039/75 u. a. kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 1 BvR 1/52 u. a. Teuerungszulage, juris und BVerfGE 8, 1 ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12
    Die hierin zum Ausdruck kommenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbieten es, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 2 BvR 1039/75 u. a. kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 1 BvR 1/52 u. a. Teuerungszulage, juris und BVerfGE 8, 1 ).

    Diese Funktion des Berufsbeamtentums macht das Streikverbot für Beamte erforderlich und ist zugleich ein zentrales Element, um die Sonderstellung der Beamten zu begründen (Schubert, a. a. O., 92 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.3.1977, 2 BvR 1039/75 u. a., juris Rn. 38; vgl. zur Entwicklung des Berufsbeamtentums im Einzelnen: OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rnrn. 80 109).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums es den Beamten verbieten, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvF 3/02 Teilzeitbeamter, Zwangsteilzeit, juris und BVerfGE 119, 247; Beschluss vom 30.3.1977 2 BvR 1039/75 u. a. kinderreiche Beamte, Alimentationsprinzip, juris und BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 11.6.1958 1 BvR 1/52 u. a. Teuerungszulage, juris und BVerfGE 8, 1 ).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12
    87 ff und BVerfGE 128, 326; Beschluss vom 14.10.2004 2 BvR 1481/04 Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters, juris Rn. 30 und BVerfGE 111, 307).

    Im Rahmen der Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des EGMR auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 2 BvR 1481/04 Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters, juris Rn. 39 und BVerfGE 111, 307).

    Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 2 BvR 1481/04 Görgülü-Beschluss, Umgangsrecht des Kindesvaters, juris Rn. 58 und BVerfGE 111, 307) die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, weil es weder der völkervertraglichen Grundlage noch dem Willen des EGMR entsprechen kann, mit seinen Entscheidungen gegebenenfalls notwendige Anpassungen innerhalb einer nationalen Teilrechtsordnung unmittelbar selbst vorzunehmen.

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12
    Unter den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" in diesem Sinne ist der Kernbestand von Strukturprinzipien zu verstehen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Urteil vom 6.3.2007 2 BvR 556/04, juris Leitsatz Nr. 1 und BVerfGE 117, 330).

    Zu diesem Kernbestand gehören insbesondere die Treuepflicht der Beamten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.5.2008 2 BvR 337/08, juris Rn. 17) und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, namentlich der vom Dienstherrn zu beachtende Alimentationsgrundsatz (BVerfG, Urteil vom 6.3.2007 2 BvR 556/04, juris Leitsatz Nr. 2a).

    Das Streikverbot für Beamte muss angesichts seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur wie der Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG nahelegen könnte berücksichtigt, sondern beachtet werden (vgl. zum Kernbestand des Berufsbeamtentums: BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 2 BvR 3/02, juris Rn. 52 f; Urteil vom 6.3.2007, 2 BvR 556/04, juris Rn. 41; OVG NW, Urteil vom 7.3.2012, a. a. O., Rn. 132 143).

  • EGMR, 12.11.2008 - 34503/97

    Demir und Baykara ./. Türkei - Streikrecht für Beamte

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2012 - 80 K 16.12
    In der Entscheidung vom 12. November 2008 hebt die Große Kammer des EGMR (Demir und Baykara, Az. 34503/97, Rnrn.

    147 ff, 154, veröffentlicht in NZA 2010, 1425 ff.) Art. 11 EMRK hervor, dass die Konvention ein "lebendes Instrument" sei und unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse ausgelegt werden müsse (Rn. 68, NZA 2010, 1427).

  • EGMR, 21.04.2009 - 68959/01

    Streikverbot für Staatsdiener: Gewerkschaften sehen volles Streikrecht für Beamte

  • LAG Hamm, 13.01.2011 - 8 Sa 788/10

    Streik in der Kirche zulässig?

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • EGMR, 08.12.1999 - 28541/95

    PELLEGRIN v. FRANCE

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00

    Disziplinarverfahren - Verfassungsbeschwerde - Lehrer - Sexueller Mißbrauch -

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

  • BVerwG, 19.09.1984 - 1 D 38.84

    Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit eines Personalratsvorsitzenden für die

  • BVerwG, 02.01.2013 - 2 B 46.12

    Menschenrecht auf Streik - Bedeutung für Disziplinarrecht

  • VG Düsseldorf, 15.12.2010 - 31 K 3904/10

    Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken

  • VG Kassel, 27.07.2011 - 28 K 574/10

    Streikrecht für beamtete Lehrer

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2009 - 4 LB 63/07

    Erforderlichkeit einer Notwendigkeit für die Abrundung von Jagdbezirken durch

  • VG Osnabrück, 19.08.2011 - 9 A 2/11

    Verwaltungsgericht bestätigt allgemeines Streikverbot für Beamte

  • KAG Mainz, 03.11.2011 - M 17/11

    Beteiligung bei Versetzung

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

  • BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 872/95

    Keine kollektivvertragliche Festschreibung der Arbeitszeit der Lehrkräfte an

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

  • BVerwG, 12.12.1979 - 1 D 108.78
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 8/11

    Beamte dürfen in Deutschland nicht streiken

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