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   VG Berlin, 19.03.2019 - 14 I 2.16, 26 K 352.14   

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https://dejure.org/2019,8683
VG Berlin, 19.03.2019 - 14 I 2.16, 26 K 352.14 (https://dejure.org/2019,8683)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2019 - 14 I 2.16, 26 K 352.14 (https://dejure.org/2019,8683)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. März 2019 - 14 I 2.16, 26 K 352.14 (https://dejure.org/2019,8683)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 1 JVEG, § 8a Abs 3 JVEG, § 8a Abs 5 JVEG, § 407a Abs 4 S 2 ZPO, § 52 Abs 6 GKG
    Hinweispflicht des Sachverständigen betreffend die Höhe der Sachverständigenvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Berlin, 26.05.2016 - 26 K 352.14

    Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes der Schutzpolizei

    Auszug aus VG Berlin, 19.03.2019 - 14 I 2.16
    Der Antragsteller begehrt die Festsetzung seiner Sachverständigenvergütung für die Erstellung zweier psychiatrischer bzw. neuropsychologischer Gutachten in der Rechtssache VG 26 K 352.14.

    seine Vergütung für die Erstattung der Sachverständigengutachten in dem Verfahren VG 26 K 352.14 auf 21.897,38 Euro festzusetzen.

    eine gemäß § 8a Abs. 3 JVEG reduzierte, in angemessenem Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehende Vergütung für die Erstattung der Sachverständigengutachten durch den Antragsteller in dem Verfahren VG 26 K 352.14 festzusetzen.

    Nach Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2016 (vgl. VG 14 I 3.16) wies das Gericht die Klage im Verfahren VG 26 K 352.14 ab und setzte den Streitwert endgültig auf 5.542,84 Euro fest.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Streitakte des Verfahrens VG 26 K 352.14 und die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Beistücke Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorlagen.

    a) Die vom Antragsteller geltend gemachte Sachverständigenvergütung steht erheblich außer Verhältnis zu dem Wert des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens VG 26 K 352.14, weswegen ihn grundsätzlich die in § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO normierte Hinweispflicht traf.

    Dies war hier angesichts der Tatsache, dass sich der vom Antragsteller in Höhe von 21.897,38 Euro geltend gemachte Vergütungsanspruch auf fast das Vierfache des gerichtlich auf 5.542,84 Euro festgesetzten Streitwerts beläuft (vgl. Bl. 5 und 110 Gerichtsakte VG 26 K 352.14), der Fall.

    Schließlich hat er mit einem kurz auf seine Bestellung folgenden Schreiben vom 3. Juli 2015 die Höhe der voraussichtlichen Kosten für Haupt- und Zusatzgutachten in einer ersten Einschätzung und vor Beginn der eigentlichen Gutachtertätigkeit mit rund 7.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer angegeben (Bl. 57 Streitakte VG 26 K 352.14).

    Diesen Anforderungen genügt das Mitteilungsschreiben des Antragstellers vom 7. März 2016, auf das er sich zu seiner Entlastung beruft, in keinerlei Hinsicht (vgl. Bl. 70 Gerichtsakte VG 26 K 352.14).

    Dieser lag - wohl versehentlich - dem Schreiben jedoch weder in seiner Faxversion noch im Original bei (vgl. Bl. 70 ff. Gerichtakte VG 26 K 352.14).

    Kenntnis von der tatsächlichen Höhe der im Vergleich zur ersten Schätzung um über 10.000 Euro höheren Gutachterkosten erlangte das Gericht mithin erstmals mit Erhalt der beiden Rechnungen vom 8. März 2016 bzw. 18. Februar 2016, die beide am 9. März 2016 bei Gericht eingingen (Bl. 76 f. Gerichtsakte VG 26 K 352.14).

    Selbst bei einer sofortigen Weiterleitung der Mitteilungen des Antragstellers an die Prozessbeteiligten hätten diese - hier insbesondere der offensichtlich wirtschaftlich relativ schlecht gestellte Kläger (vgl. Prozesskostenhilfeantrag vom 30. Januar 2015, Bl. 19 Gerichtsakte VG 26 K 352.14) - nämlich keinerlei Gelegenheit mehr gehabt, in Kenntnis der angekündigten deutlichen Kostensteigerung Prozess- und Kostenrisiko (erneut) gegeneinander abzuwägen und bewusst über den Fortgang der Beweisaufnahme und des Klageverfahrens zu entscheiden.

    Soweit der Antragsteller ohne weitere Begründung geltend macht, bis heute die Höhe des Streitwerts im Verfahren VG 26 K 352.14 nicht zu kennen (vgl. Bl. 20 Gerichtsakte VG 26 K 352.14), kann ihn dies jedoch nicht entlasten.

    Schließlich befanden sich in der Ende Juni 2015 an ihn übersandten Gerichtsakte (vgl. Bl. 55 Gerichtsakte VG 26 K 352.14) sowohl der gerichtliche Streitwertbeschluss vom 30. Dezember 2014 (Bl. 5 Gerichtsakte VG 26 K 352.14) als auch die an den Kläger gerichtete Kostenrechnung vom selben Tag, aus der sich ebenfalls die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Streitwerts ergibt (Bl. I Gerichtsakte VG 26 K 352.14).

    Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller selbst in seinen Schreiben vom 3. Juli 2015 und vom 26. August 2015 auf § 407a ZPO Bezug genommen (Bl. 57 Gerichtsakte VG 26 K 352.14) bzw. ausdrücklich eine gerichtliche Genehmigung gemäß § 404a ZPO erbeten hat (Bl. 59 f. Gerichtsakte VG 26 K 352.14).

    Insofern kann hier dahinstehen, welchen Inhalt das mit dem Gutachtenauftrag an den Antragsteller übersandte und nicht als Leseabschrift in der Akte enthaltene Merkblatt Nr. 99 (vgl. Bl. 53 f. Gerichtsakte VG 26 K 352.14) genau hatte.

    Sie sind vom heranziehenden Gericht bei der Entscheidungsfindung auch maßgeblich verwertet worden (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Bl. 115 ff. Gerichtsakte VG 26 K 352.14).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht es unterlassen hat, die Beteiligten des Ausgangsverfahrens VG 26 K 352.14 über den Kostenvoranschlag des Antragstellers vom 3. Juli 2015 zu informieren.

    Schließlich kommunizierte er im Laufe der Gutachtenerstellung im Hinblick auf andere klärungsbedürftige Angelegenheiten mehrfach mit dem Gericht (vgl. Bl. 58 ff. Gerichtsakte VG 26 K 352.14).

    Hinzu kommt, dass der Antragsteller wusste bzw. angesichts des Inhalts der ihm übersandten Gerichtsakte (vgl. Bl. 19/38 Gerichtsakte VG 26 K 352.14) hätte wissen müssen, dass der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt hatte, diese aber noch nicht bewilligt war, so dass er nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass der Kläger sich auch angesichts von Gutachtenkosten von über 20.000 Euro - gegebenenfalls zuzüglich weiterer Kosten für die mündliche Erläuterung des Gutachtens (vgl. VG 14 I 3.16) - für eine Fortführung der Beweisaufnahme und des Rechtsstreits entscheiden würde.

  • VG Berlin, 20.03.2019 - 14 I 1.16

    Hinweispflicht des Sachverständigen betreffend die Höhe der

    Insofern ist der im Rahmen von Klagen auf Einstellung als Polizeianwärter gemäß § 52 Abs. 6 GKG pauschalierte Streitwert regelmäßig nicht geeignet, unmittelbar und in vollem Umfang das Erfolgsinteresse der letztlich ein lebenslanges Dienstverhältnis anstrebenden Kläger abzubilden (vgl. hierzu auch: Vortrag des Antragstellers im Verfahren VG 14 I 2.16, Beschluss der Kammer vom 19. März 2019, Entscheidungsabdruck, S. 8).
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