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VG Berlin, 19.04.2000 - 11 A 136.00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Entziehung der Fahrerlaubnis nach medizinisch-psychologischer Untersuchung; Erhebliche und wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften; Begriff der charakterlichen Eignung; ...
- archive.org
Verbot einer OwiG bereits bei Tilgungsreife
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 2000, 479
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.12.1976 - VII C 28.74
Anlaufhemmung
Auszug aus VG Berlin, 19.04.2000 - 11 A 136.00
Es kann dahinstehen, ob die Eintragung dieser Ordnungswidrigkeit inzwischen im Verkehrszentralregister gelöscht ist und dies daher aus Sinn und Zweck (vgl. BVerwGE 51, 359; 113, 79) des § 29 in der bis zum 1.1.1999 geltenden Fassung (a. R) folgt - diese Fassung ist nach § 65 IX l StVG auf Tilgungen von vor dem 1.1.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen anzuwenden. - BVerwG, 22.04.1997 - 1 D 24.96
Beamtenrecht - Disziplinarrecht, Berücksichtigung einer in der DDR begangenen …
Auszug aus VG Berlin, 19.04.2000 - 11 A 136.00
Es kann dahinstehen, ob die Eintragung dieser Ordnungswidrigkeit inzwischen im Verkehrszentralregister gelöscht ist und dies daher aus Sinn und Zweck (vgl. BVerwGE 51, 359; 113, 79) des § 29 in der bis zum 1.1.1999 geltenden Fassung (a. R) folgt - diese Fassung ist nach § 65 IX l StVG auf Tilgungen von vor dem 1.1.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen anzuwenden.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2003 - 1 M 205/03
Anordnung einer MPU als Ermessensentscheidung
Voraussetzung für die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die auf Grund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr festzustellen ist, ist die charakterlich gefestigte Bereitschaft des Kraftfahrzeugführers zur Einhaltung derjenigen Regeln und Normen des menschlichen Zusammenlebens, die dem Schutz der Interessen und insbesondere der Sicherheit jedes Einzelnen dienen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19.04.2000 - 11 A 136.00 -, NZV 2000, 479, 480;… vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 2 Rn. 12, 13).