Rechtsprechung
   VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 283.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,30635
VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 283.04 (https://dejure.org/2005,30635)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2005 - 28 A 283.04 (https://dejure.org/2005,30635)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. April 2005 - 28 A 283.04 (https://dejure.org/2005,30635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,30635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lückenlose Erstattung jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen durch den Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 283.04
    Zum amtsangemessenen Unterhalt gehören auch diejenigen Mittel, die erforderlich sind, um eine Krankenversicherung zu unterhalten, die diejenigen Krankheitsrisiken abdeckt, die der Dienstherr nicht im Wege der Fürsorge ausgleicht (stRspr., vgl. BVerfGE 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] m.w.N..).

    Soweit die Fürsorgepflicht ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG verankert ist (vgl. insoweit BVerfGE 58, 68 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80] ; 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ) muss der Dienstherr außerdem sicherstellen, dass die an der normalen Lebenslage orientierte Höhe der Regelbesoldung in besonderen Lebenslagen nicht unter das amtsangemessene Niveau sinkt (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] ).

    Entscheidet der Dienstherr sich im Bereich der Vorsorge des Beamten gegen das Risiko Krankheit für ein "Mischsystem" aus Beihilfen und Eigenleistung des Beamten (i.e. Abschluss einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung) muss er bei der Ausgestaltung seiner Fürsorgeverpflichtung in Form von Beihilfen sicherstellen, dass seine Beamten nicht mit erheblichen (notwendigen) Aufwendungen belastet bleiben, die diese auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermögen (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] ; 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ).

    Zur lückenlosen Erstattung jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen ist der Dienstherr aber nicht verpflichtet (BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] ; 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 283.04
    Soweit die Fürsorgepflicht ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG verankert ist (vgl. insoweit BVerfGE 58, 68 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80] ; 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ) muss der Dienstherr außerdem sicherstellen, dass die an der normalen Lebenslage orientierte Höhe der Regelbesoldung in besonderen Lebenslagen nicht unter das amtsangemessene Niveau sinkt (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] ).

    Entscheidet der Dienstherr sich im Bereich der Vorsorge des Beamten gegen das Risiko Krankheit für ein "Mischsystem" aus Beihilfen und Eigenleistung des Beamten (i.e. Abschluss einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung) muss er bei der Ausgestaltung seiner Fürsorgeverpflichtung in Form von Beihilfen sicherstellen, dass seine Beamten nicht mit erheblichen (notwendigen) Aufwendungen belastet bleiben, die diese auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermögen (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] ; 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ).

    Zur lückenlosen Erstattung jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen ist der Dienstherr aber nicht verpflichtet (BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] ; 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 283.04
    Sie reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfGE 105, 73 [BVerfG 06.03.2002 - 2 BvL 17/99] stRspr).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 283.04
    Die auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - (DVBI. 2004, 1420) noch anzuwendende Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV , wonach die Beihilfe um einen Betrag von 10,- EUR für jede erste Inanspruchnahme einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistung je Quartal zu mindern ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 283.04
    Die Gleichbehandlung aller Beamten bei Abzug der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV lässt sich aber mit der Typisierungs- und Generalisierungsbefugnis des "Normgebers" rechtfertigen (BVerfGE 17, 1 stRspr.).
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 283.04
    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfGE 4, 144 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54] stRspr.).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus VG Berlin, 19.04.2005 - 28 A 283.04
    Soweit die Fürsorgepflicht ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG verankert ist (vgl. insoweit BVerfGE 58, 68 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80] ; 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98] ) muss der Dienstherr außerdem sicherstellen, dass die an der normalen Lebenslage orientierte Höhe der Regelbesoldung in besonderen Lebenslagen nicht unter das amtsangemessene Niveau sinkt (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht