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   VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04   

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VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04 (https://dejure.org/2005,16049)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2005 - 2 A 84.04 (https://dejure.org/2005,16049)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. September 2005 - 2 A 84.04 (https://dejure.org/2005,16049)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer teilweisen Rücknahme der für das Jahr 2000 gewährten staatlichen Parteienfinanzierung ; Rückforderung einer ohne Rechtsgrund gewährten Leistung durch Verwaltungsakt mittels des gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen öffentlich-rechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    "Strafzahlung" im Spendenskandal der Wuppertaler SPD zu Recht festgesetzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Strafzahlung" im Spendenskandal der Wuppertaler SPD zu Recht festgesetzt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.9.2005)

    Gericht weist SPD-Klage gegen Strafe wegen Wuppertaler Affäre ab // Spenden von Bauunternehmer "rechtswidrig erlangt"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
    Ihnen liegt ebenso wie dieser Vorschrift die Erwägung zu Grunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen (BVerfGE 24, 300 [356]; 85, 264 [319]).

    Die Frage der "Feststellbarkeit" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bestimmt sich ferner nach der Kenntnis der Partei (vgl. BVerfGE 85, 264 [323]; ferner ausf. Sauger, a.a.O., S. 98 ff., der u.a. auf den Bericht der 1982 eingesetzten Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Parteienfinanzierung verweist, von der die später mit dem Gesetz über die Neuordnung der Parteienfinanzierung übernommenen Vorschläge zu den Sanktionsregelungen und dem Annahmeverbot (u.a.) anonymer Spenden stammt, in dem es heißt, dass die begünstigte Partei ihre Publizitätspflicht nur dann gesetzeskonform erfüllen könne, wenn sie den Namen des Spenders kennt): Kennt die Partei den Namen des Spenders, so ist die Spende nicht anonym und darf angenommen werden; kennt die Partei ihn nicht, so muss die Spende als anonym zurückgewiesen werden oder bei Annahme unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.

    Diese knüpft wegen des Gebots der Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 85, 293 ff. [BVerfG 09.04.1992 - 2 BvE 2/89] ) und der wirtschaftlichen Unterstützung einer Partei durch den Bürger (vgl. BVerfGE 85, 287 ff. [BVerfG 09.04.1992 - 2 BvE 2/89] ) an die gesellschaftliche Verwurzelung der Parteien an und berücksichtigt dabei nur Spenden einer Größenordnung, wie sie alle Parteien ungeachtet ihrer politischen Zielvorstellungen verzeichnen und von den Beziehern durchschnittlicher Einkünfte auch geleistet werden können (vgl. BVerfGE 85, 293 ff. [BVerfG 09.04.1992 - 2 BvE 2/89] ).

  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88

    Wohngeldzahlung - Tod eines Antragsberechtigten - Bewilligungsbescheid - Erbe

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
    Rechtsgrundlage für die angefochtene parteienrechtliche "Spendensanktion" ist nicht der mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) - im Folgenden: PartG 2002 - eingeführte und nach Artikel 6 Abs. 2 dieses Gesetzes am 1. Januar 2003 in Kraft getretene § 31 c Abs. 1 PartG 2002, sondern der gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. hierzu BVerwGE 71, 85 [88]), der den Beklagten berechtigt, eine ohne Rechtsgrund gewährte Leistung mittels Verwaltungsakt zurückzufordern (vgl. BVerwGE 84, 274 ff.), in Verbindung mit § 23 a Abs. 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146) - im Folgenden: PartG 1994 -.

    Da die Beklagte dies in der vermeintlichen Annahme getan hat, nach § 39 PartG 1994 hierzu verpflichtet zu sein, also in der Annahme eines vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses, ist sie berechtigt, diese Leistung mittels Verwaltungsakt zurückzufordern (vgl. BVerwGE 84, 274 ff.).

  • LG Wuppertal, 19.12.2002 - 26 KLs 17/02

    Vorteilsannahme durch die Entgegennahme von Parteispenden; Schutzgut des

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
    Das Landgericht Wuppertal sprach mit - später vom BGH aufgehobenem - Urteil vom 19. Dezember 2002 (26 Kls 835 Js 153/02) OB Kremendahl von dem Vorwurf der Vorteilsannahme frei und verurteilte Herrn C. wegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung.

    Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin (in zurechenbarer Weise) Spenden nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht hat (bejahend LG Wuppertal, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 26.95

    Verwendung im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung -

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
    So stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa Dienstbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Kürzungstatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt (Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 26/95 -, ZBR 1997, 399 ff.) und unter dem Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94 ff.; vgl. zu weiteren Beispielen das o.g. Urteil der Kammer).
  • BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

    Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (so etwa BVerwGE 110, 111 [114]; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 47 Rdnr. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
    So stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa Dienstbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Kürzungstatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt (Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 26/95 -, ZBR 1997, 399 ff.) und unter dem Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94 ff.; vgl. zu weiteren Beispielen das o.g. Urteil der Kammer).
  • LG Wuppertal, 11.08.2004 - 26 KLs 31/03

    Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bei Verurteilung eines Angeklagten zu

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
    Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 11. August 2004 - 26 KLs 31/03 VI -u.a. Herrn Sp. wegen Bestechlichkeit und Vorteilsnahme zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten (auf Bewährung) sowie Herrn C. wegen Bestechung und Vorteilsgewährung unter Einbeziehung des Urteils vom 19. Dezember 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt; das Urteil ist (insoweit) nicht rechtskräftig.
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
    Ihnen liegt ebenso wie dieser Vorschrift die Erwägung zu Grunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen (BVerfGE 24, 300 [356]; 85, 264 [319]).
  • VG Berlin, 26.11.2004 - 2 A 146.03

    CDU muss Sanktion für Empfang von unzulässiger Spende zahlen

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
    Die Kammer hält insoweit nicht mehr an ihrer mit Urteil vom 26. November 2004 - VG 2 A 146.03 - vertretenen Auffassung fest.
  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
    "Wissensvertreter" ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten (BGH NJW 1996, 1339 [1340]).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Umgekehrt müssen lediglich abstrakt ungünstigere Rechtsfolgen ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte außer Betracht bleiben (vgl. zu § 47 VwVfG VG Berlin, Urteil vom 20. September 2005 - 2 A 84.04 -, juris Rn. 34; Sachs, a.a.O., § 47 Rn. 49).
  • VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09

    FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten

    So liegt der Fall hier, da sich die Klägerin nach den oben dargestellten allgemeinen Regeln (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2005 - VG 2 A 84.04 - juris Rn. 26 ff.) das Wissen des Vorsitzenden des Landesverbandes Herrn Möllemann zurechnen lassen muss.
  • VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05

    Verwaltungsgericht weist Klagen der SPD gegen Sanktionen wegen nicht

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogene Streitakte VG 2 A 84.04 Bezug genommen.

    Insbesondere könnte der Spender in dieser "Zwischenphase" bereits verdeckt bzw. missbräuchlich politischen Einfluss ausüben, ohne dass dies für den Bürger transparent wäre (vgl. Urteil der Kammer vom 20. September 2005 - VG 2 A 84.04 -).

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