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   VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04   

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VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04 (https://dejure.org/2007,37739)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2007 - 22 A 522.04 (https://dejure.org/2007,37739)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. September 2007 - 22 A 522.04 (https://dejure.org/2007,37739)
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  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04
    Die Sonderabgabe ist zudem in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.7. 2003 - 2 BvL 1/99 u.a., juris, Rz. 120 - 122; BVerwG, Urt. v. 21.4.2004 - BVerwG 6 C 20.03, juris, Rz. 29).

    Voraussetzung für eine homogene Gruppe ist, dass sie durch eine gemeinsame in der Rechtsordnung und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage von der Allgemeinheit und anderen Gruppen absetzbar ist (BVerfG, Beschluss v. 31.5.1990 - 2 BvL 12/88 u.a., juris, Rz. 93; BVerwG, Urt. 27.4.1995 - 3 C 9.95, juris, Rz. 31; BVerwG, Urt. v. 21.4.2004, a.a.O., Rz. 31).

    Eine Gruppe wird nicht inhomogen dadurch, dass Teile der Gruppe von der Abgabepflicht ausgenommen werden, jedenfalls wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2004 - BVerwG 6 C 20.03, juris, Rz. 33).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04
    Voraussetzung für eine homogene Gruppe ist, dass sie durch eine gemeinsame in der Rechtsordnung und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage von der Allgemeinheit und anderen Gruppen absetzbar ist (BVerfG, Beschluss v. 31.5.1990 - 2 BvL 12/88 u.a., juris, Rz. 93; BVerwG, Urt. 27.4.1995 - 3 C 9.95, juris, Rz. 31; BVerwG, Urt. v. 21.4.2004, a.a.O., Rz. 31).

    Eine Gruppe kann dadurch inhomogen werden, dass Personen in die Abgabepflicht einbezogen werden, die nicht durch eine gemeinsame Interessenlage mit den anderen Personen aus der abgabepflichtigen Gruppe verbunden sind (vgl. BVerfGE 82, 159, 189).

    Eine bestehende Wettbewerbssituation allein spricht nicht dagegen, konkurrierende Wirtschaftsteilnehmer als homogene Gruppe zu einer Sonderabgabe heranzuziehen, solange gleiche Interessen gefördert werden (dazu BVerfG Beschluss v. 31.5.1990 - 2 BvL 12/88 u.a., juris, Rz. 113).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vergütung von Verfahrenspflegern nach FGG

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04
    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04
    Der Begriff des "Rechts der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinne aufzufassen und umfasst nicht nur die Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnde Normen (BVerfG, Urt. v. 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 = BVerfGE 55, 274 - 348, juris, Rz. 79).

    Der Gleichheitssatz gestattet die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.12.1980, a.a.O., juris, Rz. 73; Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, § 88 Rz. 234).

    (BVerfG, Urt. v. 10.12.1980, a.a.O., Rz. 75).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04
    Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen, also im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01, juris, Rz. 327, 328).

    Insbesondere schließt die bloße Möglichkeit gleich lautender Ländergesetze eine Bundeskompetenz nicht aus (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, a.a.O., Rz. 339).

    Das Prognoseergebnis ist daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offen gelegt worden sind oder ihre Offenlegung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren möglich ist und ob in die Prognose keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind (BVerfG, Urt. v. 27.7.2004 - 2 BvF 2/02, juris, Rz. 102; BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, a.a.O., Rz. 344, 346, 347).

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72

    Filmförderungsgesetz

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04
    Die Filmabgabe ist keine Steuer (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.2.1974 - VII C 40.72 = BVerwGE 45, 1-8 zu § 15 FFG 1967, juris, Rz. 13 - 15.).

    Welchen Zweck das Gesetz verfolge, sei aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 8.2.1974, a.a.O., Rz. 19, 26).

    Denn dort war der Film als Meinungsverbreitungsinstitut und Massenkommunikationsmittel angesprochen (BVerwG, Urt. v. 8.2.1974, a.a.O., Rz. 17; OVG Berlin a.a.O., S. 7-8), nicht als Objekt filmwirtschaftlicher Produktions- und Absatzförderung.

  • BVerfG, 09.12.1999 - 2 BvR 2970/93

    Einstellung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens nach Rücknahme der

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04
    Die Fragen, ob der Bund zum Erlass des Filmförderungsgesetzes zuständig ist und ob die in diesem Gesetz vorgesehene Film- und Videoabgabe ohne eine Heranziehung der Fernsehveranstalter mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, sind von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 9.12.1999 - 2 BvR 2970/93 u.a. -, juris).
  • BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 9.95

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds - Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04
    Voraussetzung für eine homogene Gruppe ist, dass sie durch eine gemeinsame in der Rechtsordnung und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage von der Allgemeinheit und anderen Gruppen absetzbar ist (BVerfG, Beschluss v. 31.5.1990 - 2 BvL 12/88 u.a., juris, Rz. 93; BVerwG, Urt. 27.4.1995 - 3 C 9.95, juris, Rz. 31; BVerwG, Urt. v. 21.4.2004, a.a.O., Rz. 31).
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04
    Die Sonderabgabe ist zudem in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.7. 2003 - 2 BvL 1/99 u.a., juris, Rz. 120 - 122; BVerwG, Urt. v. 21.4.2004 - BVerwG 6 C 20.03, juris, Rz. 29).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04
    Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt (BVerfGE 111, 10 - 54 = BVerfG, Urt. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02, juris, Rz. 109).
  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • OVG Berlin, 17.01.1995 - 8 B 65.91
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