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   VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13   

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VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13 (https://dejure.org/2016,293)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2016 - 1 K 255.13 (https://dejure.org/2016,293)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 1 K 255.13 (https://dejure.org/2016,293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Verfassungsschutzbericht 2012: PRO NRW durfte genannt werden

  • faz.net (Pressemeldung, 21.01.2016)

    "Pro NRW" zu Recht im Verfassungsschutzbericht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsschutzbericht: PRO NRW durfte genannt werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verfassungsschutzbericht 2012 - PRO NRW durfte genannt werden

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Aufnahme der "Bürgerbewegung pro NRW" in den Verfassungsschutzbericht 2012

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • VG Düsseldorf, 12.04.2013 - 22 K 9174/10

    Anspruch einer Wählervereinigung auf Unterlassung der Verbreitung von

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13
    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2013 - 22 K 9174/10 - und Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Auflage, § 1 Rn. 6 und 12).

    Entstanden sind ( ... ) islamische Parallelgesellschaften oder sonstige Überfremdungszentren ( ... ).' (Auszug aus einer Erklärung von M...als P...-Spitzenkandidat an die Erstwählerinnen und Erstwähler vom 17. August 2009, Bl. 23 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10).

    Daher dürfen wir die weitere Massenzuwanderung, zumeist in unsere sozialen Sicherungssysteme, nicht noch zusätzlich begünstigen.' (Auszug aus der Erklärung des J...P...-Vorsitzenden G..., zitiert in dem Artikel ?Am türkischen Wesen soll Europa genesen' vom 23. September 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www.p....net, Bl. 23 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10).

    Gefördert wird diese Entwicklung durch ein immer selbstbewussteres Auftreten der islamischen Bevölkerungsgruppe, (...).' (Auszug aus der Erklärung von M..., zitiert in dem Artikel ?Anti-Minarett-Kampagne nach Schweizer Vorbild geplant' vom 8. Oktober 2009, veröffentlicht auf der Internetseite www.p....net, Bl. 43 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10).

    (...)' (Auszug aus einem Interview mit M... vom 23. März 2010, zitiert in dem Artikel 'Innenminister Ingo Wolf (FDP) betreibt parteipolitischen Verfassungsschutzmissbrauch', veröffentlicht auf der Internetseite www.p....net, Bl. 41 der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10).

    ( ... )' (Auszug des Redebeitrags von F... als Präsident der 'Europäischen Städte gegen Islamisierung' anlässlich der Anti-Minarett-Konferenz in Gelsenkirchen, zitiert in dem Artikel ?Anti-Minarett-Konferenz p...' vom 29. März 2010, veröffentlicht auf der Internetseite www.citiesagainstislamisation.com, abgerufen am 18. Februar 2011, Bl. 23 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10).

    ( ... )' (Auszug einer Erklärung von M... vom 19. April 2010, zitiert in dem Artikel ?B...: Der fundamentalistische Islam ist die totalitäre Bedrohung unserer Freiheit', veröffentlicht auf der Internetseite www.p....net, Bl. 25 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10).

    (...)' (Auszug aus einer Erklärung eines der stellvertretenden Vorsitzenden von P... und Fraktionsvorsitzenden der P...-Fraktion in Gelsenkirchen, K..., vom 11. September 2010, zitiert in dem Artikel 'Neue Moscheen für Gelsenkirchen?', veröffentlicht auf der Internetseite www.p....de, Bl. 34 ff. der Beiakte Heft 4 zu dem Verfahren 22 K 9174/10).

    Hast du es satt, in der Schule gemobbt zu werden, nur weil du Deutscher bist?' (Auszug aus einem Wahlwerbe-Flugblatt, das im November 2010 von der J... an Berufsschulen in Nordrhein-Westfalen verteilt wurde, Bl. 105 ff. der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10.

    (...)' (Vgl. 'Charter' der 'Städte gegen Islamisierung', veröffentlicht auf der Internetseite http://citiesagainstislamisation.com, Bl. 22 der Beiakte Heft 3 zu dem Verfahren 22 K 9174/10 (abgerufen am 1. März 2011), nunmehr abrufbar unter http://www.stedentegenislamisering.org/De/2/, 'Charter', abgerufen zuletzt am 28. Mai 2013.

    so schon für den Berichtszeitraum 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, S. 37 des Urteilsabdruckes, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -, S. 22 des Urteilsabdruckes.

  • VG Düsseldorf, 28.05.2013 - 22 K 2532/11

    Klage von "pro NRW" überwiegend ohne Erfolg

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13
    Der Beklagten steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu (VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63; BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 - 6 C 22/09 -, BVerwGE 137, 275; OVG Münster, Urteil vom 13.2.2009 - 16 A 845/08 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2013 - 22 K 9174/10 - und Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Auflage, § 1 Rn. 6 und 12).

    Im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin gegen die Menschenwürde gerichtete Bestrebungen entfaltet hat, schließt sich die Kammer der Beurteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an (VG Düsseldorf Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 20.2.2014 - 5 A 1757/13 -, juris).

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, die Klägerin habe im Verfassungsschutzbericht 2010 zu Recht als feststehend verfassungsfeindliche Bestrebung dargestellt werden können, da sie bestrebt sei, die Menschenwürde bestimmter Personengruppen außer Geltung zu setzen (VG Düsseldorf Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 20.2.2014 - 5 A 1757/13 -, juris).

    Damit sind die Verhaltensweisen der Klägerin darauf gerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW außer Geltung zu setzen." (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris und in nicht anonymisierter Form: Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 22 ff.).

    (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris und in nicht anonymisierter Form: Verwaltungsvorgänge Bd. 4, Bl. 22 ff).

    Auch im Jahr 2012 bestand die Parteiführung aus M... (vgl. hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010: VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris) und äußerten und betätigten sich die Klägerin bzw. ihre Funktionäre in ähnlicher Weise fremden- und islamfeindlich.

    Diese Äußerungen wendeten sich jedoch regelmäßig nicht gegen die zur Religionsausübung genutzten Bauten schlechthin, sondern enthielten Einschränkungen dahingehend, dass lediglich "Prachtbauten" und "Großmoscheen" kritisiert werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    Es verbleibt damit der einzig vernünftige Schluss, dass die Bekenntnisse der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Menschenwürde und Religionsfreiheit allein taktisch bedingt sind, um den Anschein einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Verfassungstreue zu erwecken und damit für breite Bevölkerungskreise wählbar zu erscheinen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, Rn. 146, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13
    Maßgeblich ist nicht die zwischenzeitlich, zum 21.11.2015 in Kraft getretene Neufassung des § 16 BVerfSchG, sondern die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts am 11.6.2013 geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23; VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, §§ 3, 4 BVerfSchG, Rn. 136).

    Der Beklagten steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu (VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    d) Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial (BVerfG, Urteil vom 17.8.1956 - 1 BvB 2/51 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - OVG Münster, Urteil vom 13.2.2009 - 16 A 845/08 -, juris).

    Im politischen Meinungskampf gilt für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris).

    Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Aufnahme der Partei in den Verfassungsschutzbericht unzulässig wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - VGH München, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, juris).

    Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 -, Rn. 47, juris).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 -, BVerfGE 102, 347; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 -, BVerfGE 87, 209; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99 -, juris).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13
    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63; BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 - 6 C 22/09 -, BVerwGE 137, 275; OVG Münster, Urteil vom 13.2.2009 - 16 A 845/08 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese auch zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63; BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 - 6 C 22/09 -, BVerwGE 137, 275).

    Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63; OVG Münster, Beschluss vom 8.7.2009 - 5 A 203/08 - VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2009 - 22 K 3117/08 -, juris).

    Voraussetzung ist, dass diese Berichterstattung in ihrer Art und Weise im Einzelfall verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris).

    Die Berichterstattung auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 BVerfSchG dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zielt damit auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13
    Maßgeblich ist nicht die zwischenzeitlich, zum 21.11.2015 in Kraft getretene Neufassung des § 16 BVerfSchG, sondern die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts am 11.6.2013 geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23; VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, §§ 3, 4 BVerfSchG, Rn. 136).

    Der Beklagten steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu (VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    Dies gilt sowohl für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen als auch für die daraus gezogenen, wertenden Schlussfolgerungen (VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 -, juris; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 zur Überprüfung von Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13
    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63; BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 - 6 C 22/09 -, BVerwGE 137, 275; OVG Münster, Urteil vom 13.2.2009 - 16 A 845/08 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11 -, juris).

    Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese auch zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63; BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 - 6 C 22/09 -, BVerwGE 137, 275).

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 - 6 C 22/09 -, BVerwGE 137, 275; Murswiek, NVwZ 2006, 121).

  • VG Düsseldorf, 15.02.2011 - 22 K 404/09

    Klage von "pro NRW" abgewiesen

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13
    so schon für den Berichtszeitraum 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, S. 37 des Urteilsabdruckes, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -, S. 22 des Urteilsabdruckes.

    VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, Juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2012 - 5 A 837/11

    Veröffentlichung einer Partei im Verfassungsschutzbericht aufgrund hinreichender

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13
    so schon für den Berichtszeitraum 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, S. 37 des Urteilsabdruckes, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2013 - 22 K 9174/10 -, S. 22 des Urteilsabdruckes.

    VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, Juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 A 837/11 -, Juris.

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13
    Maßgeblich ist nicht die zwischenzeitlich, zum 21.11.2015 in Kraft getretene Neufassung des § 16 BVerfSchG, sondern die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts am 11.6.2013 geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23; VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, §§ 3, 4 BVerfSchG, Rn. 136).

    Dies gilt sowohl für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen als auch für die daraus gezogenen, wertenden Schlussfolgerungen (VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320 -, juris; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 zur Überprüfung von Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2009 - 5 A 203/08

    Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten; Auswertungen von Verlautbarungen

    Auszug aus VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13
    Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63; OVG Münster, Beschluss vom 8.7.2009 - 5 A 203/08 - VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2009 - 22 K 3117/08 -, juris).

    Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (OVG Münster, Beschluss vom 8.7.2009 - 5 A 203/08 - VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2009 - 22 K 3117/08 -, juris).

  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327
  • VG Düsseldorf, 10.11.2009 - 22 K 3117/08

    Befugnis der Verfassungsschutzbehörde zur Veröffentlichung von Informationen über

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

  • VG Berlin, 16.09.2010 - 1 K 296.09

    Erwähnung des Bürgerbewegung pro Köln e.V. im Verfassungsschutzbericht 2008 und

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128).

    Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32.

    Davon abgesehen liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, ohnehin zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128).

    Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32.

    Davon abgesehen liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, ohnehin zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26.

  • VG Berlin, 07.09.2016 - 1 K 71.15
    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 2/87, juris, Rn. 46; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn. 24) und auch im Übrigen zulässig.

    Dies gilt sowohl für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen als auch für die daraus gezogenen, wertenden Schlussfolgerungen (vgl. VGH München, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1320, juris, Rn. 34, 42; Urteil der Kammer von 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn.28).

    Diese Gesamtschau erstreckt sich auf das offizielle Programm sowie Handlungen und Äußerungen von führenden Persönlichkeiten der Klägerin, aber auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen anderer Landesverbände und gegebenenfalls der Bundespartei (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99, juris, Rn. 47 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 21.12.2000 - 5 A 2256/94, juris, Rn. 33; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.10.2000, NVwZ-RR 2002, 242, 243; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.3.1994 - 10 S 2386/93, juris, Rn. 5; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn. 31).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, juris, Rn. 66; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89, juris, Rn. 107 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99, juris, Rn. 56; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn. 76).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn eine einzelne Person oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn. 76; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2013 - 22 K 2532/11, juris, Rn. 81 und Urteil vom 12.4.2013 - 22 K 9174/10, juris, Rn. 48).

    Eine kontinuierliche Agitation gegen Ausländer, mit der diese teilweise pauschal diffamiert und verächtlich gemacht werden und dabei irrationale Ängste und Ablehnung geschürt werden, verletzt die Menschenwürde und kann Ausdruck eines Bestrebens sein, die Geltung der im Grundgesetz verankerten Menschenrechte für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen (Urteil der Kammer vom 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn. 76; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 180).

    Darauf, dass es sich insofern um ein rechtlich erlaubtes Tun gehandelt hat, kommt es dabei nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn. 122).

    Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01, juris, Rn. 84; OVG Münster, Beschluss vom 8.7.2009 - 5 A 203/08, juris, Rn. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2009 - 22 K 3117/08, juris, Rn. 59 ff.; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn. 31).

    Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (OVG Münster, Beschluss vom 8.7.2009 - 5 A 203/08, juris, Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2009 - 22 K 3117/08, juris, Rn. 61; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn. 31).

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (BVerwG, Urteil vom 21.7.2010 - 6 C 22/09, juris, Rn. 61; Urteil der Kammer vom 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn. 29; Murswiek, NVwZ 2006, 121, 128).

    (3) Vorliegend ist zudem eine offensichtlich enge Verflechtung der Klägerin mit der "B..." festzustellen, bezüglich derer die Kammer bereits mit Urteil vom 21.1.2016 (VG 1 K 255.13, juris) rechtskräftig entschieden hat, dass diese Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt und insbesondere darauf abzielt, die Menschenwürde für bestimmte Personengruppen, namentlich Muslime und Migranten, außer Geltung zu setzen.

    Die Partei "Vlaams Belang" hatte im Jahr 2012 im Rahmen der Initiative "Städte gegen Islamisierung" 250 ? für jeden ausgelobt, der eine Burkaträgerin aufspürt und bei der Polizei zur Anzeige bringt (vgl. Urteil der Kammer vom 21.1.2016 - VG 1 K 255.13, juris, Rn. 74).

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 95.20

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die "Junge Alternative für Deutschland" und

    Die beabsichtigte (Verdachts-)Berichterstattung ist daher rechtmäßig (siehe zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichterstattung das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 28).

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind von Ihrem Selbstverständnis auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Auch dies verletzt nach der Rechtsprechung der Kammer die Menschenwürde (Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen einschließlich der Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Gebete und Prozessionen, sondern auch die religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Dafür, dass das hiernach durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Recht in Bezug auf die muslimische Religion nach dem Willen der Antragstellerin zu 2. außer Kraft gesetzt werden soll, liegen tatsächliche Anhaltspunkte bereits deshalb vor, weil mehrere Landesverbände der Antragstellerin zu 2. den Bau von Moscheen rundweg ablehnen (zu diesem Gesichtspunkt siehe Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 129).

  • VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23

    Verfassungsschutzschutzbericht des Bundes: Vorerst keine Änderungen von Passagen

    Die Berichterstattung für das Jahr 2022 ist daher rechtmäßig (siehe zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichterstattung das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 28).

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind von ihrem Selbstverständnis auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Vor dem Berichtszeitraum liegende Belege für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Auch dies verletzt nach der Rechtsprechung der Kammer die Menschenwürde (Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12, BVerfGE 133, 100, Rn. 24; VGH München Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796, BeckRS 2023, 24631, Rn. 80 ff.; Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.).

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 105/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128).

    Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128).

    Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32.

    Davon abgesehen liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, ohnehin zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26.

  • VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17

    Klage gegen Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten

    Zudem sind die beanstandeten Verfassungsschutzberichte jedenfalls auf der Internetpräsenz der Beklagten weiterhin verfügbar, so dass es dem Kläger auch insoweit nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 24).

    Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Schließlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst sind (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Auch dies verletzt nach der Rechtsprechung der Kammer die Menschenwürde (Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20, juris Rn. 37: Verstoß gegen die Religionsfreiheit bei einer undifferenzierten Positionierung gegen Menschen muslimischen Glaubens).

  • VG Berlin, 19.06.2020 - 1 L 188.20

    "Identitäre Bewegung" und Verfassungsschutzbericht 2019: Einstufung als

    Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Schließlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst sind (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskrimi nierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Auch dies verletzt nach der Rechtsprechung der Kammer die Menschenwürde (Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

  • VG Köln, 13.10.2022 - 13 K 4222/18

    Verfassungsschutz darf die Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten

    Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als "bloße" Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten, BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 26; Murswiek, Neue Maßstäbe für den Verfassungsschutzbericht, NVwZ 2006, 121 (128).

    Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32.

    Die vom Bundesamt vorgelegten Belege enthalten Bekundungen, die im Hinblick auf die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot, den Verdacht einer verfassungswidrigen Bestrebung begründen, vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 76 m.w.N.; Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 37.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20

    Verfassungsschutzberichte des Bundes (2016-2019); Identitären Bewegung

  • VG Berlin, 18.11.2021 - 1 K 26.19

    Berichterstattung über Partei in den Verfassungsschutzberichten

  • VG Köln, 23.06.2022 - 13 K 1562/19

    Passagen aus einem Gutachten des Verfassungsschutzes, in denen der

  • VG Hamburg, 14.12.2020 - 15 E 2497/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Studentenverbindung gegen die Bezeichnung als

  • VG Berlin, 25.04.2018 - 1 L 515.17

    Verfassungsschutzbericht Berlin: Verfassungsschutz darf Moscheeverein erwähnen

  • VG Berlin, 02.07.2021 - 28 L 69.21
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