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   VG Berlin, 21.02.2012 - 1 K 361.11 V   

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https://dejure.org/2012,24027
VG Berlin, 21.02.2012 - 1 K 361.11 V (https://dejure.org/2012,24027)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2012 - 1 K 361.11 V (https://dejure.org/2012,24027)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - 1 K 361.11 V (https://dejure.org/2012,24027)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 K 361.11
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Familienangehörige angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/09, NVwZ 2009, 387 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 K 361.11
    Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 des Grundgesetzes (GG) oder im Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.08.2008 - 1 C 32/07, NVwZ 2009, 248, 251).
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2008 - 13 LB 13/07

    Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Anforderungen

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2012 - 1 K 361.11
    Kann der Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, im Regelfall einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 10.12.2008 - 13 LB 13/07, zit. nach juris).
  • VG Berlin, 28.07.2021 - 1 K 100.21
    Die danach erforderliche spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe liegt nicht bei jedem Betreuungsbedarf vor, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen in keiner Weise nicht gerecht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 38 f. und vom 10. März 2011 - 1 C 7.10, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 5, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12, juris Rn. 34 und Beschluss vom 20. August 2020 - OVG 3 M 264.19, Seite 3 f.; s.a. VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2012 - VG 1 K 361.11 V, juris Rn. 20).
  • VG Hamburg, 21.08.2012 - 5 K 78/08

    Aufenthalt aus humanitären Gründen: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei

    Allerdings wird eine familiäre Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern im Regelfall als Begegnungsgemeinschaft geführt; in diesen Fällen ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis - wie auch hier - im Ergebnis unbedenklich (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 21.2.2012, 1 K 361.11 V, Rn. 23 m.w.N., juris).
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